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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz

Vollzitat: Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 371) geändert worden ist

Artikel 34
Änderung des Sächsischen Straßengesetzes

Das Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl S. 200, 225), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:
„§ 48 Unterhaltung und Instandsetzung der Staatsstraßen“.
 
b)
Nach der Angabe zu § 50 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 50a Unterhaltung und Instandsetzung der Bundesstraßen“.
2.
In § 5 Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 7 Abs. 3 Satz 2 wird jeweils das Wort „höhere“ durch die Wörter „obere allgemeine“ ersetzt; in § 18 Abs. 1 Satz 5 wird das Wort „höheren“ durch die Wörter „oberen allgemeinen“ ersetzt.
3.
In § 39 Abs. 9 Satz 1 werden die Wörter „das Regierungspräsidium“ durch die Wörter „die Landesdirektion“ ersetzt.
4.
§ 44 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„Maßgebend ist die vom Statistischen Landesamt zum 31. Dezember 2006 und anschließend alle zehn Jahre festgestellte Einwohnerzahl. Die Straßenbaulast wechselt mit Beginn des dritten auf die Feststellung folgenden Haushaltsjahres.“
 
b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „bei der Volkszählung“ durch die Wörter „in diesem Zeitpunkt nach Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „spätestens“ gestrichen.
5.
§ 47 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 wird das Wort „Höhere“ durch die Wörter „Obere allgemeine“ und das Wort „Regierungspräsidien“ durch die Wörter „Landesdirektionen für den Bereich der Kreisstraßen, Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen“ ersetzt.
 
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Obere besondere Straßenbaubehörde ist das Landesamt für Straßenbau für Staatsstraßen, soweit der Freistaat Sachsen Straßenbaulastträger ist, wobei die Unterhaltung und Instandsetzung nach § 48 durch die Landkreise und Kreisfreien Städte erledigt werden.“
 
c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
 
d)
Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Untere Straßenbaubehörden sind
 
 
1.
für die Staatsstraßen die Gemeinden, soweit den Gemeinden die Straßenbaulast obliegt;
 
 
2.
für die Kreisstraßen
 
 
 
a)
die Landkreise und Kreisfreien Städte, soweit ihnen die Straßenbaulast obliegt,
 
 
 
b)
die Gemeinden, soweit ihnen die Straßenbaulast obliegt;
 
 
3.
für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen die Gemeinden.“
6.
§ 48 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 48
Unterhaltung und Instandsetzung der Staatsstraßen
 
(1) Die Unterhaltung und Instandsetzung der Staatsstraßen werden durch die Landkreise und Kreisfreien Städte erledigt, soweit dem Freistaat Sachsen die Straßenbaulast obliegt. Alle anderen Aufgaben des Baulastträgers, insbesondere Planung, Bau und Erneuerung von Staatsstraßen, obliegen dem Landesamt für Straßenbau.
(2) Im Rahmen der Erledigung der Unterhaltung und Instandsetzung sind die Landkreise und Kreisfreien Städte zuständig für Maßnahmen, die der Erhaltung der Substanz und des Gebrauchswertes der Verkehrsflächen einschließlich der Nebenflächen sowie der Umweltverträglichkeit dienen. Die Unterhaltung umfasst zum einen die Maßnahmen zur betrieblichen Erhaltung von Verkehrsflächen, einschließlich Kontrolle und Wartung. Hierzu zählen insbesondere auch der Winterdienst nach § 9 Abs. 2 Satz 2 sowie die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht und der verkehrssichernden Aufgaben nach § 9 Abs. 1 auf den der Straße benachbarten Grundstücken, sofern der Straßenbaulastträger verpflichtet ist. Ausgenommen ist die Verkehrssicherung für die Durchführung von Maßnahmen, die nach dem Absatz 1 Satz 2 dem Landesamt für Straßenbau obliegen. Die Unterhaltung umfasst weiterhin die Maßnahmen zur baulichen Unterhaltung von Verkehrsflächen. Hierzu zählen bauliche Maßnahmen kleineren Umfangs zur Substanzerhaltung von Verkehrsflächen, die mit geringem Aufwand in der Regel sofort nach dem Auftreten eines örtlich begrenzten Schadens von Hand oder maschinell ausgeführt werden. Die Instandsetzung umfasst bauliche Maßnahmen zur Substanzerhaltung oder zur Verbesserung von Oberflächeneigenschaften von Verkehrsflächen, die auf zusammenhängenden Flächen in der Regel in Fahrbahnstreifenbreite bis zu einer Dicke von 4 cm ausgeführt werden. Die Erledigung der Aufgaben schließt alle notwendigen Vorbereitungs- und Kontrolltätigkeiten ein. Hierzu gehören insbesondere Beschaffung, Verwahrung, Betrieb und Reparatur von Fahrzeugen, Maschinen und Geräten sowie die Unterbringung des Personals und die Lagerung aller Materialien, soweit sie zur Erledigung der Aufgaben nach diesem Absatz erforderlich sind. Ausgenommen von der Übertragung sind die Tunnelbetriebseinrichtungen, Fernwirkanlagen und Strecken- und Netzbeeinflussungsanlagen.
(3) Die Landkreise und Kreisfreien Städte nehmen die den Straßenbaubehörden nach § 15 obliegenden Aufgaben und Befugnisse wahr, soweit dies für die Erledigung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen erforderlich ist.
(4) Zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 werden den Landkreisen und Kreisfreien Städten vom Freistaat Sachsen die für diesen Zweck veranschlagten Haushaltsmittel aus dem Staatshaushalt zur Bewirtschaftung übertragen. Die Bereitstellung der Haushaltsmittel erfolgt nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsplan des Freistaats Sachsen. Die Landkreise und Kreisfreien Städte erbringen Nachweise für die zweckgerechte Bewirtschaftung der Mittel und erstellen Abrechnungen für die Kostenverteilung des Gemeinschaftsaufwandes nach einheitlichen Grundsätzen einschließlich der anteiligen Kosten für Fahrzeuge und Geräte gegenüber dem Landesamt für Straßenbau.
(5) Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Unterhaltungs- und Instandsetzungsaufgaben gemäß Absatz 2 näher zu bestimmen.“
7.
§ 49 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch für Aufgaben, deren Erledigung durch dieses Gesetz auf Dritte übertragen wurde.“
 
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Aufgaben nach § 48 Abs. 1 werden von den Landkreisen und Kreisfreien Städten nach Weisung erledigt. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. Die Beschränkungen nach § 2 Abs. 3 Satz 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach § 2 Abs. 3 Satz 3 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 110) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, finden keine Anwendung. Fachaufsichtsbehörde ist die obere besondere Straßenaufsichtsbehörde nach Absatz 5 Satz 3. Fachaufsichtsbehörden können die Befugnisse des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt bei Gefahr im Verzug oder dann ausüben, wenn einer Weisung innerhalb der gesetzten Frist keine Folge geleistet wird.“
 
c)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
 
d)
Der neue Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Oberste Straßenaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit. Obere allgemeine Straßenaufsichtsbehörde ist die Landesdirektion. Obere besondere Straßenaufsichtsbehörde ist das Landesamt für Straßenbau,
 
 
1.
soweit Träger der Straßenbaulast der Freistaat Sachsen ist,
 
 
2.
soweit ein Fall des Absatzes 4 bei Staatsstraßen vorliegt.
 
 
Untere Straßenaufsichtsbehörde ist der Landkreis,
 
 
1.
soweit Träger der Straßenbaulast eine kreisangehörige Stadt oder Gemeinde oder ein Verwaltungs- oder Zweckverband ist, der der Rechtsaufsicht des Landkreises untersteht,
 
 
2.
soweit ein Fall des Absatzes 4 bei Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen vorliegt, die nicht in Kreisfreien Städten liegen.
 
 
Soweit danach keine untere Straßenaufsichtsbehörde bestimmt ist, ist in den Fällen des Satzes 3 die obere besondere Straßenaufsichtsbehörde, im Übrigen die obere allgemeine Straßenaufsichtsbehörde für die Aufgaben zuständig, die durch dieses Gesetz der unteren Straßenaufsichtsbehörde zugewiesen werden.“
8.
§ 50 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Straßenbaubehörden sind
 
 
1.
das Landesamt für Straßenbau, wobei sich die Erledigung der Unterhaltung und Instandsetzung von Bundesstraßen nach § 50a richtet,
 
 
2.
die Gemeinden, soweit sie Träger der Straßenbaulast für die Bundesstraßen sind.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Oberste Straßenaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit. Straßenaufsichtsbehörde ist
 
 
1.
die Landesdirektion, soweit eine Gemeinde Träger der Straßenbaulast ist,
 
 
2.
das Landesamt für Straßenbau, soweit die Aufgabenerledigung nach § 50a erfolgt,
 
 
3.
im Übrigen das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit.“
 
c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Aufgaben nach § 50a werden von den Landkreisen und Kreisfreien Städten nach Weisung erledigt. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. Die Beschränkungen nach § 2 Abs. 3 Satz 3 SächsGemO sowie nach § 2 Abs. 3 Satz 3 SächsLKrO finden keine Anwendung. Fachaufsichtsbehörde ist die Straßenaufsichtsbehörde nach Absatz 2 Nr. 2. Die Fachaufsichtsbehörden können die Befugnisse des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt bei Gefahr im Verzug oder dann ausüben, wenn einer Weisung innerhalb der gesetzten Frist keine Folge geleistet wird.“
 
d)
Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6.
 
e)
Im neuen Absatz 4 wird das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.
9.
Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt:
 
„§ 50a
Unterhaltung und Instandsetzung der Bundesstraßen
 
(1) Die Unterhaltung und Instandsetzung der Bundesstraßen wird durch die Landkreise und Kreisfreien Städte erledigt, soweit dem Bund die Straßenbaulast obliegt. Alle anderen Aufgaben des Baulastträgers, insbesondere Planung, Bau und Erneuerung von Bundesstraßen, obliegen dem Landesamt für Straßenbau.
(2) § 48 Abs. 2 und 5 gelten entsprechend.
(3) Die Landkreise und Kreisfreien Städte nehmen die den Straßenbaubehörden nach § 7 Abs. 2 Bundesfernstraßengesetz obliegenden Aufgaben und Befugnisse wahr, soweit dies für die Erledigung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen erforderlich ist.
(4) Ein unmittelbares Auftragsverhältnis wird zwischen dem Bund und den Landkreisen und Kreisfreien Städten nicht begründet.
(5) Zur Erledigung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 werden den Landkreisen und Kreisfreien Städten vom Freistaat Sachsen die für diesen Zweck veranschlagten Haushaltsmittel aus dem Bundeshaushalt zur Bewirtschaftung übertragen. Die Bereitstellung der Haushaltsmittel erfolgt nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsplan des Bundes. Die Landkreise und Kreisfreien Städte erbringen die Nachweise über die zweckgerechte Bewirtschaftung der Mittel und erstellen Abrechnungen für die Kostenverteilung des Gemeinschaftsaufwandes nach einheitlichen Grundsätzen einschließlich der anteiligen Kosten für Fahrzeuge und Geräte gegenüber dem Landesamt für Straßenbau.“
10.
In § 51 Abs. 4 werden nach den Wörtern „erforderlich ist“ die Wörter „und nicht andere aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften, insbesondere der Verkehrssicherungspflicht, hierzu verpflichtet sind“ angefügt.
11.
§ 52 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
 
„1.
die Städte und Gemeinden bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 12; bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten des Absatzes 1, soweit sie für den Vollzug der entsprechenden Norm zuständig sind,“.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2008 Nr. 3, S. 138
    Fsn-Nr.: 20-15A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2008