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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch

Vollzitat: Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167)

Artikel 18
Änderung
der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung
über die Schiedsstelle gemäß § 94 Abs. 4 Bundessozialhilfegesetz

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle gemäß § 94 Abs. 4 Bundessozialhilfegesetz (SchiedVergSozVO) vom 11. Oktober 2000 (SächsGVBl. S. 443), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 623), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Schiedsstelle gemäß § 81 Abs. 2 SGB XII
SchiedVergSozVO)“.


2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 94 BSHG“ durch die Angabe „§ 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 27 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818, 835) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Angabe „§ 93b Abs. 1 Satz 2 BSHG“ wird durch die Angabe „§ 77 Abs. 1 Satz 2 SGB XII“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Angabe „§ 93a Abs. 2 BSHG“ wird durch die Angabe „§ 76 Abs. 2 SGB XII“ ersetzt.
3.
In § 2 Abs. 4 Nr. 1 wird das Wort „Landeswohlfahrtsverband“ durch die Wörter „Kommunale Sozialverband“ ersetzt.
4.
In § 12 Abs. 4 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „innerhalb von drei Monaten nach der mündlichen Verhandlung“ eingefügt.
5.
Dem § 13 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Gleiches gilt, sofern der Antrag noch vor Beratung der Schiedsstelle zurückgezogen wird, weil mittlerweile eine Einigung erzielt werden konnte. Sofern dem Antragsteller nach Ablauf der Frist nach § 77 Abs. 1 Satz 2 SGB XII noch kein Angebot des Antragsgegners vorgelegen hat, wird bei der Aufteilung der Gebühr das bisherige Entgelt als Angebot gewertet.“

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2005 Nr. 6, S. 167

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. Juli 2005