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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Anhebung der Altersgrenzen und zur Änderung weiterer beamtenrechtlicher und hochschulrechtlicher Regelungen

Vollzitat: Gesetz zur Anhebung der Altersgrenzen und zur Änderung weiterer beamtenrechtlicher und hochschulrechtlicher Regelungen vom 4. Oktober 2011 (SächsGVBl. S. 380)

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes

Das Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 49
 
Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze“.
 
b)
Die Angabe zu § 102 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 102
 
Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen“.
 
c)
Die Angabe zu § 168 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 168
 
Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand“.
 
d)
Die Angabe zu § 169 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 169
 
Übergangsregelung bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 102 Abs. 7 und § 147 Abs. 5“.
2.
Dem § 22 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:
„Für höhere Lehrämter dauert er mindestens ein Jahr.“
3.
§ 49 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 49
Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
 
(1) Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden, soweit nicht durch Gesetz eine andere Altersgrenze bestimmt ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das nach nachfolgender Tabelle maßgebliche Lebensalter vollenden:
Eintritt Ruhestand
Beamte des Geburtsjahrgangs Lebensalter
Beamte des Geburtsjahrgangs Lebensalter
1947 65 Jahre und 1 Monat
1948 65 Jahre und 2 Monate
1949 65 Jahre und 3 Monate
1950 65 Jahre und 4 Monate
1951 65 Jahre und 5 Monate
1952 65 Jahre und 6 Monate
1953 65 Jahre und 7 Monate
1954 65 Jahre und 8 Monate
1955 65 Jahre und 9 Monate
1956 65 Jahre und 10 Monate
1957 65 Jahre und 11 Monate
1958 66 Jahre
1959 66 Jahre und 2 Monate
1960 66 Jahre und 4 Monate
1961 66 Jahre und 6 Monate
1962 66 Jahre und 8 Monate
1963 66 Jahre und 10 Monate.
 
(3) Lehrer an öffentlichen Schulen, außer an Hochschulen, treten abweichend von den Absätzen 1 und 2 zum Ende des Schuljahres in den Ruhestand, in dem sie das um ein Jahr unter der jeweiligen Altersgrenze liegende Lebensjahr vollenden.“
4.
§ 50 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wenn ein dringendes dienstliches Bedürfnis dies erfordert, kann die Stelle, die für die Ernennung zuständig wäre, den Eintritt in den Ruhestand mit Zustimmung des Beamten für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr und insgesamt drei Jahre nicht übersteigen darf, hinausschieben.“
5.
In § 51 Nr. 2 wird die Angabe „Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959, 2960)“ durch die Angabe „Artikel 4 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127, 1130)“ ersetzt.
6.
In § 100 Nr. 2 werden die Wörter „die Gewährung von beihilfegleichen oder heilfürsorgegleichen Leistungen und“ gestrichen.
7.
§ 102 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 102
Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen
 
(1) Beihilfe wird in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, zur Gesundheitsvorsorge, zur Früherkennung von Krankheiten, zu Maßnahmen der Empfängnisverhütung, der künstlichen Befruchtung, in Fällen des nicht strafbaren Schwangerschaftsabbruchs sowie der Sterilisation gewährt, soweit deren finanzielle Folgen nicht durch Leistungen aus anderen Sicherungssystemen dem Grunde nach abgesichert sind. Beihilfefähig sind die medizinisch notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Aufwendungen für Maßnahmen, deren Wirksamkeit und therapeutischer Nutzen nachgewiesen sind. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel, die überwiegend zur Behandlung von sexuellen Dysfunktionen, der Anreizung oder Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen, oder Mittel, die der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind. Beihilfeleistungen sind bei Mitgliedern von gesetzlichen Krankenkassen und deren familienversicherten Angehörigen auf Leistungen für Zahnersatz, Heilpraktiker, Sehhilfen nach Vollendung des 18. Lebensjahres und auf Wahlleistungen im Krankenhaus beschränkt. Die Beihilfe darf für jede einzelne Rechnungsposition zusammen mit den von dritter Seite aus demselben Anlass zustehenden Leistungen 100 Prozent nicht übersteigen.
(2) Beihilfeberechtigt sind:
 
1.
Beamte, wenn und solange sie Besoldung erhalten,
 
2.
Versorgungsempfänger, wenn und solange sie Ruhegehalt, einen Unterhaltsbeitrag, Witwengeld, Waisengeld oder Übergangsgeld erhalten.
 
Die Beihilfeberechtigung besteht auch,
 
1.
wenn Bezüge wegen Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden,
 
2.
während der Inanspruchnahme von Elternzeit,
 
3.
während eines Urlaubs ohne Dienstbezüge nach § 142a Abs. 1 Satz 1,
 
4.
bei einer sonstigen Freistellung vom Dienst ohne Anspruch auf Bezüge bis zu einer Dauer von jeweils einem Monat.
 
(3) Nicht beihilfeberechtigt sind die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen, wenn ihnen Leistungen nach § 11 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europaabgeordnetengesetz – EuAbgG) vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2020), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 27 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz – AbgG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 717) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach § 27 AbgG oder nach § 21 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 326), das zuletzt durch Gesetz vom 14. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 334) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften zustehen.
(4) Beihilfeberechtigte haben auch Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Berücksichtigungsfähige Angehörige des Beihilfeberechtigten sind der Ehegatte (berücksichtigungsfähiger Ehegatte) und die im Familienzuschlag nach § 40 Abs. 2 oder 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung in Verbindung mit § 17 Abs. 1 SächsBesG oder § 50 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 17 Abs. 2 SächsBesG berücksichtigungsfähigen Kinder (berücksichtigungsfähige Kinder) des Beihilfeberechtigten. Ein Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen des berücksichtigungsfähigen Ehegatten besteht nur, soweit dessen Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1930) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder vergleichbare ausländische Einkünfte 18 000 EUR nicht übersteigt.
(5) Die Beihilfe wird als Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz) gewährt. Der Bemessungssatz beträgt
 
1.
50 Prozent für die Beihilfeberechtigten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1,
 
2.
70 Prozent für die Beihilfeberechtigten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2; für beihilfeberechtigte Waisen findet Nummer 4 Anwendung,
 
3.
70 Prozent für den berücksichtigungsfähigen Ehegatten und
 
4.
80 Prozent für die berücksichtigungsfähigen Kinder sowie die beihilfeberechtigten Waisen.
 
Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz eines Beihilfeberechtigten 70 Prozent; bei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der Bemessungssatz nur bei einem Beihilfeberechtigten 70 Prozent.
(6) Die beihilfefähigen Aufwendungen sind um eine Eigenbeteiligung je verordnetes Arzneimittel und Medizinprodukt mit Ausnahme von Hilfsmitteln, die keine Verbandmittel sind, zu mindern. Diese beträgt 4 EUR bei einem Apothekenabgabepreis bis 16 EUR, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels oder Produkts, 4,50 EUR bei einem Apothekenabgabepreis von 16,01 EUR bis 26 EUR und 5 EUR bei einem Apothekenabgabepreis von mehr als 26 EUR. Bei der Inanspruchnahme der Wahlleistung Unterbringung im Zweibett-Zimmer ist von den beihilfefähigen Aufwendungen eine Eigenbeteiligung von 14,50 EUR pro Aufenthaltstag im Krankenhaus abzuziehen. Die nach Berücksichtigung der Eigenbeteiligungen zu gewährende Beihilfe ist in jedem Kalenderjahr, in dem beihilfefähige Aufwendungen entstanden sind, um einen Selbstbehalt in Höhe von 80 EUR zu kürzen. Die Eigenbeteiligungen und der Selbstbehalt entfallen auf Antrag des Beihilfeberechtigten, soweit die Beträge 2 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG übersteigen (Belastungsgrenze).
(7) Das Nähere hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Beihilfe sowie des Verfahrens der Beihilfegewährung regelt das Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung. Darin können unter Beachtung der Grundsätze beamtenrechtlicher Fürsorge insbesondere Bestimmungen getroffen werden
 
1.
hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der Beihilfen
 
 
a)
über die Anhebung des Bemessungssatzes in besonderen Fällen,
 
 
b)
welcher Beihilfeberechtigte den Bemessungssatz nach Absatz 5 Satz 3 Halbsatz 2 erhält,
 
 
c)
über die Gewährung von Pauschalen in Pflegefällen, wobei sich deren Höhe am tatsächlichen Versorgungsaufwand orientieren muss,
 
 
d)
über den Wegfall der Eigenbeteiligungen und des Selbstbehaltes,
 
 
e)
über die Absenkung der Belastungsgrenze nach Absatz 6 Satz 5,
 
 
f)
über die Beschränkung von Aufwendungen für Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel sowie für ärztliche, zahnärztliche einschließlich zahntechnische Leistungen, psychotherapeutische Leistungen, Heilmittel, Heilpraktikerleistungen, Krankenhausleistungen, häusliche Krankenpflege, Familien- und Haushaltshilfe, Pflegeleistungen, Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen, Leistungen von Hebammen und Entbindungspflegern, Behandlungen außerhalb des Wohnortes, Beförderungen, Unterkunftskosten und Begleitpersonen,
 
 
g)
über die Übernahme von Regelungen aus Verträgen, die zwischen privaten Krankenversicherungsunternehmen oder den gesetzlichen Krankenkassen oder deren Verbänden und Leistungserbringern abgeschlossen worden sind,
 
 
h)
über die Übernahme der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach den §§ 91 und 92 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309, 2319) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beschlossenen Richtlinien,
 
 
i)
über die Beschränkung oder den Ausschluss von Beihilfen zu Aufwendungen, die in Ländern außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union entstanden sind,
 
 
j)
in Todesfällen,
 
2.
hinsichtlich des Verfahrens der Beihilfegewährung
 
 
a)
über eine Ausschlussfrist für die Beantragung der Beihilfe,
 
 
b)
über die Verwendung von Antragsvordrucken,
 
 
c)
über die Feststellung der Belastungsgrenze,
 
 
d)
über die elektronische Erfassung, Bearbeitung und Speicherung von Anträgen und Belegen,
 
 
e)
über die Verwendung einer elektronischen Gesundheitskarte entsprechend § 291a SGB V, wobei der Zugriff der Beihilfestellen auf Daten, die für die Bearbeitung der konkreten Abrechnung notwendig sind, zu beschränken ist,
 
 
f)
über die Beteiligung von Sachverständigen und sonstigen Stellen zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit beantragter Maßnahmen oder einzelner Aufwendungen einschließlich der Übermittlung erforderlicher Daten,
 
 
g)
über eine unmittelbare Beihilfegewährung an Dritte.
 
(8) Die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die nicht Mitglied des Kommunalen Versorgungsverbands Sachsen sind, können sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Absatz 1 der Dienstleistungen von Unternehmen bedienen und hierzu die erforderlichen Daten nach Maßgabe des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940, 941), in der jeweils geltenden Fassung, übermitteln.“
8.
In § 103 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033)“ durch die Angabe „BeamtVG“ ersetzt.
9.
§ 139 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 wird die Angabe „45“ durch die Angabe „47“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 3 wird die Angabe „62“ durch die Angabe „64“ ersetzt.
10.
§ 147 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 147
Heilfürsorge
 
(1) Heilfürsorge wird in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, zur Gesundheitsvorsorge, zur Früherkennung von Krankheiten, zu Maßnahmen der Empfängnisverhütung, der künstlichen Befruchtung, in Fällen des nicht strafbaren Schwangerschaftsabbruchs sowie der Sterilisation gewährt. Heilfürsorgefähig sind grundsätzlich nur ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Die Angemessenheit der Aufwendungen beurteilt sich grundsätzlich nach den Regelungen der jeweils geltenden Sozialgesetzbücher, insbesondere des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Leistungsgewährung erfolgt grundsätzlich als Sach- und Dienstleistung. Die Heilfürsorgeleistungen dürfen zusammen mit den aus demselben Anlass zustehenden Leistungen, insbesondere aus Krankheitskostenversicherungen, die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen. Leistungen aus Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherungen bleiben unberücksichtigt.
(2) Heilfürsorgeberechtigt sind Beamte des Polizeivollzugsdienstes, wenn und solange sie Besoldung erhalten. Die Heilfürsorgeberechtigung besteht auch
 
1.
während der Inanspruchnahme von Elternzeit,
 
2.
bei einer sonstigen Freistellung vom Dienst ohne Anspruch auf Bezüge bis zu einer Dauer von jeweils einem Monat.
 
(3) Besteht ein Anspruch eines Heilfürsorgeberechtigten auf Leistungen nach § 33 oder § 34 BeamtVG in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung in Verbindung mit § 17 Abs. 2 SächsBesG, wird dieser durch die Gewährung von Leistungen gemäß der nach Absatz 5 erlassenen Rechtsverordnung erfüllt. Aufgrund des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung in Verbindung mit § 17 Abs. 2 SächsBesG vorgesehene weitergehende oder andere Leistungen werden ebenfalls von der Heilfürsorge gewährt.
(4) Anspruch auf Heilfürsorge besteht nicht
 
1.
bei Heilmaßnahmen wegen anerkannter Kriegsfolgeleiden im Sinne des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz – BVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885, 1895), in der jeweils geltenden Fassung,
 
2.
bei Heilmaßnahmen, für die ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder ein anderer Kostenträger leistungspflichtig ist,
 
3.
für solche Mittel, die überwiegend zur Behandlung von sexuellen Dysfunktionen, der Anreizung oder Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen,
 
4.
bei Behandlung zu rein kosmetischen Zwecken.
 
Heilfürsorge kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn eine die Behandlung betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und dadurch der Behandlungserfolg beeinträchtigt wird. Haben Heilfürsorgeberechtigte eine Krankheit vorsätzlich oder bei einem von ihnen begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen herbeigeführt, können sie an den Kosten der Heilfürsorgeleistung angemessen beteiligt werden.
(5) Das Nähere hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Heilfürsorge sowie des Verfahrens der Gewährung von Heilfürsorge regelt das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung. Darin können unter Beachtung der Grundsätze beamtenrechtlicher Fürsorge insbesondere Bestimmungen getroffen werden
 
1.
hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der Heilfürsorge
 
 
a)
über die Beschränkung von Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche einschließlich zahntechnische Leistungen, psychotherapeutische Leistungen, Heilmittel, Heilpraktikerleistungen, Krankenhausleistungen, häusliche Krankenpflege, Familien- und Haushaltshilfe, Pflegeleistungen, Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen, Leistungen von Hebammen und Entbindungspflegern, Behandlungen außerhalb des Wohnorts, Beförderungen, Unterkunftskosten und Begleitpersonen unter Berücksichtigung der Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung,
 
 
b)
über die Beschränkung oder den Ausschluss von Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel, Heil- und Hilfsmittel unter Berücksichtigung der Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung,
 
 
c)
für Beamte des Polizeivollzugsdienstes, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder in das Ausland abgeordnet sind,
 
 
d)
über Festbeträge unter Berücksichtigung der Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung,
 
 
e)
über die Beschränkung oder den Ausschluss von Leistungen, die außerhalb der Europäischen Union oder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes entstanden sind, unter Berücksichtigung der Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung,
 
 
f)
über die Übernahme von Regelungen aus Verträgen, die zwischen privaten Krankenversicherungsunternehmen oder den gesetzlichen Krankenkassen oder deren Verbänden und Leistungserbringern abgeschlossen worden sind,
 
 
g)
über die Übernahme der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach den §§ 91 und 92 SGB V in der jeweils geltenden Fassung beschlossenen Richtlinien,
 
2.
hinsichtlich des Verfahrens der Gewährung von Heilfürsorge
 
 
a)
über das Genehmigungsverfahren,
 
 
b)
über eine Ausschlussfrist für die Beantragung der Heilfürsorge,
 
 
c)
über die Verwendung von Antragsvordrucken,
 
 
d)
über die elektronische Erfassung, Bearbeitung und Speicherung von Anträgen und Belegen,
 
 
e)
über die Verwendung einer elektronischen Gesundheitskarte entsprechend § 291a SGB V, wobei der Zugriff der Heilfürsorgestellen auf Daten, die für die Bearbeitung der konkreten Abrechnung notwendig sind, zu beschränken ist.
 
Die Beschränkungen und Ausschlüsse dürfen nicht zu einem Leistungsumfang führen, der hinter den Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung zurückbleibt.“
11.
§ 151 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 151
Eintritt in den Ruhestand
 
(1) Beamte des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes auf Lebenszeit treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten Beamte des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden. Beamte auf Lebenszeit im Sinne des Absatzes 1, die nach dem 31. Dezember 1951, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das nach nachfolgender Tabelle maßgebliche Lebensalter vollenden:
Eintritt Ruhestand
Beamte des Geburtsjahrgangs Lebensalter
Beamte des Geburtsjahrgangs Lebensalter
1952 60 Jahre und 1 Monat
1953 60 Jahre und 2 Monate
1954 60 Jahre und 4 Monate
1955 60 Jahre und 6 Monate
1956 60 Jahre und 8 Monate
1957 60 Jahre und 10 Monate
1958 61 Jahre
1959 61 Jahre und 2 Monate
1960 61 Jahre und 4 Monate
1961 61 Jahre und 6 Monate
1962 61 Jahre und 8 Monate
1963 61 Jahre und 10 Monate.
 
(3) Beamte des höheren Polizeivollzugsdienstes auf Lebenszeit treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 64. Lebensjahr vollenden.
(4) Abweichend von Absatz 3 treten Beamte des höheren Polizeivollzugsdienstes auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden. Beamte auf Lebenszeit im Sinne des Absatzes 3, die nach dem 31. Dezember 1951, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das nach nachfolgender Tabelle maßgebliche Lebensalter vollenden:
Eintritt Ruhestand
Beamte des Geburtsjahrgangs Lebensalter
Beamte des Geburtsjahrgangs Lebensalter
1952 60 Jahre und 3 Monate
1953 60 Jahre und 6 Monate
1954 60 Jahre und 9 Monate
1955 61 Jahre
1956 61 Jahre und 4 Monate
1957 61 Jahre und 8 Monate
1958 62 Jahre
1959 62 Jahre und 4 Monate
1960 62 Jahre und 8 Monate
1961 63 Jahre
1962 63 Jahre und 4 Monate
1963 63 Jahre und 8 Monate.
 
(5) Beamte des Polizeivollzugsdienstes auf Lebenszeit, die ihren Dienst 20 Jahre oder länger im Spezialeinsatzkommando, in einem Mobilen Einsatzkommando, als Polizeitaucher oder als fliegerisches Personal verrichtet haben, treten zwei Jahre vor Erreichen der sich aus den Absätzen 1 bis 4 ergebenden Altersgrenzen, nicht jedoch vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand.
(6) Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann die Stelle, die für die Ernennung zuständig wäre, den Eintritt in den Ruhestand mit Zustimmung des Beamten über die jeweilige Altersgrenze hinaus für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr und insgesamt drei Jahre nicht überschreiten darf, hinausschieben. § 50 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit können Beamte des Polizeivollzugsdienstes auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.“
12.
In § 155 Abs. 1 wird nach der Angabe „§ 151“ die Angabe „Abs. 1, 2, 6 und 7“ eingefügt.
13.
§ 156 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach der Angabe „§ 148 Abs. 1“ wird das Komma gestrichen und die Angabe „§§ 150 und 151“ wird durch die Angabe „und § 150“ ersetzt.
 
b)
Es wird folgender Satz angefügt:
„Beamte auf Lebenszeit im Sinne des Satzes 1 treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden.“
14.
§ 157 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „65“ durch die Angabe „67“ ersetzt.
 
 
bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 49 Abs. 2 gilt entsprechend.“
 
 
cc)
Im neuen Satz 3 wird das Wort „Er“ durch die Wörter „Der Ehrenbeamte“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1, §§ 35, 36, 49“ durch die Angabe „§ 13 Abs. 2, die §§ 35, 36, § 49 Abs. 1 und 3, die §§ 50“ ersetzt.
15.
In § 160 werden die Absätze 3 und 4 aufgehoben.
16.
§ 163 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die für Beamte auf Zeit geltenden Vorschriften finden mit der Maßgabe des § 160 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 Anwendung; § 164 Abs. 2 gilt entsprechend.“
17.
§ 168 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 168
Übergangsregelungen zur Anhebung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand
 
(1) Für Beamte auf Lebenszeit, denen Altersteilzeit nach § 143a oder bis zum 31. Dezember 2011 Urlaub ohne Dienstbezüge bis zum Beginn des Ruhestands nach § 143 Abs. 1 Nr. 2 bewilligt worden ist, gelten für den Ruhestand die Altersgrenzen in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.
(2) Für Beamte, die sich am 31. Dezember 2011 in einem Beamtenverhältnis auf Zeit befinden, gilt § 139 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.
(3) Für Beamte, die sich am 31. Dezember 2011 in einem Ehrenbeamtenverhältnis befinden, gilt § 157 Abs. 2 und 3 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.
(4) Die Staatsregierung erstellt alle vier Jahre unter Beachtung des Berichts der Bundesregierung nach § 147 Abs. 3 Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1552, 1554) geändert worden ist, einen Bericht zur Überprüfung der Anhebung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand im Freistaat Sachsen.“
18.
§ 169 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 169
Übergangsregelungen bis zum Inkrafttreten von Rechtsverordnungen nach § 102 Abs. 7 und § 147 Abs. 5
 
(1) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 102 Abs. 7 ist die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Sächsische Beihilfeverordnung – SächsBhVO) vom 2. Oktober 2009 (SächsGVBl. S. 524), vorbehaltlich der in § 102 Abs. 1 bis 6 und 8 enthaltenen Regelungen, weiter anzuwenden.
(2) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 147 Abs. 5 ist die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Heilfürsorge für Beamte des Polizeivollzugsdienstes, Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz und feuerwehrtechnische Beamte (Sächsische Heilfürsorgeverordnung – SächsHfVO) vom 23. März 2000 (SächsGVBl. S. 216), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. August 2009 (SächsGVBl. S. 472, 475), vorbehaltlich der in § 147 Abs. 1 bis 4 enthaltenen Regelungen, weiter anzuwenden.“

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2011 Nr. 10, S. 380
    Fsn-Nr.: 240

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2012