Historische Fassung war gültig vom 02.04.2020 bis 21.06.2023

Gesetz
über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz – SächsHZG)

erlassen als Artikel 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen
und über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen

Vom 7. Juni 1993

Rechtsbereinigt mit Stand vom 2. April 2020

Erster Abschnitt
Festsetzung von Zulassungszahlen sowie ergänzende Vorschriften zum Staatsvertrag und zur Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen, die in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind1

§ 1
Erlaß der Rechtsverordnungen

Die Rechtsverordnungen nach Artikel 12 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (SächsGVBl. 2009 S. 589) (Staatsvertrag) werden vom Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus erlassen.2

§ 2
Kapazitäten und Zulassungszahlen

(1) Die Normwerte, die Kapazitätsermittlung und die Festsetzung der Zulassungszahlen für in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge werden vom Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung geregelt.

(2) Zuständige Landesbehörde nach Artikel 6 Abs. 4 des Staatsvertrages ist das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus.

(3) Bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität bleibt die Personalausstattung, die aus Mitteln von Bund-Länder-Programmen für die Verbesserung der Qualität in der Lehre finanziert wird, unberücksichtigt.3

§ 2a
Vorabquoten

(1) 1Die Hochschule hat nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz des Staatsvertrages eine Vorabquote für in der beruflichen Bildung Qualifizierte, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen, zu bilden. 2Sie ist zuständig für die Bildung einer Vorabquote nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrages für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind.

(2) 1Die Hochschule trifft die Auswahlentscheidung innerhalb der Vorabquote nach Absatz 1 Satz 1 nach den Regelungen von § 3 Absatz 1 oder 2 unter Beachtung von § 3 Absatz 4. 2§ 3 Absatz 5 gilt entsprechend.

(3) Das Nähere zur Auswahl der Bewerber nach Eignung gemäß den Absätzen 1 und 2 regelt die Hochschule durch Satzung, die dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus anzuzeigen ist.4

§ 3
Auswahlverfahren

(1) 1Die Hochschule hat 10 Prozent der nach Abzug der Studienplätze nach § 2a sowie nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 2 und Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des Staatsvertrages verbleibenden Studienplätze nach den folgenden schulnotenunabhängigen Kriterien zu vergeben:

1.
dem Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests,
2.
dem Ergebnis eines Gesprächs oder anderer mündlicher Verfahren, die von der Hochschule mit den Bewerbern durchgeführt werden, um Aufschluss über deren Eignung für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf zu erhalten,
3.
der über die fachspezifische Eignung Auskunft gebenden Art einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder Berufstätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf und
4.
sonstigen besonderen Vorbildungen, praktischen Tätigkeiten, außerschulischen Leistungen oder außerschulischen Qualifikationen, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben.

2Mindestens ein Kriterium nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 ist bei der Auswahlentscheidung stets zu berücksichtigen. 3Die Kriterien nach Satz 1 Nummer 3 und 4 können in die Auswahlentscheidung einfließen.

(2) 1Die Hochschule hat 60 Prozent der nach Abzug der Studienplätze nach § 2a sowie nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 2 und Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des Staatsvertrages verbleibenden Studienplätze nach den folgenden Kriterien zu vergeben:

1.
dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung für das gewählte Studium (Note und Punkte) unter Beachtung von Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 bis 5 des Staatsvertrages,
2.
den gewichteten Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben, und
3.
mindestens einem, für den Studiengang Medizin mindestens einem weiteren Kriterium nach Absatz 1 Satz 1.

2Die Kriterien nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind bei der Auswahlentscheidung stets zu berücksichtigen. 3Mindestens ein Kriterium nach Absatz 1 Satz 1 ist mit einem Anteil von 30 Prozent oder mehr zu gewichten.

(3) 1Die Hochschule kann die Quote nach Absatz 2 Satz 1 in bis zu drei Unterquoten aufteilen. 2Die Hochschule kann in einer Unterquote in Höhe von bis zu 15 Prozent der Quote nach Absatz 2 Satz 1 ein oder mehrere Kriterien ausschließlich

1.
nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder
2.
nach Absatz 1 Satz 1

festsetzen. 2Für die Unterquoten gelten im Übrigen die Absätze 2, 4 und 5 entsprechend.

(4) 1Die Hochschule ist verpflichtet, die Kriterien nach den Absätzen 1 und 2 in standardisierter, strukturierter und qualitätsgesicherter Weise transparent anzuwenden. 2Die von der Hochschule in die Auswahlentscheidung einbezogenen Kriterien müssen in ihrer Gesamtheit eine hinreichende Vorhersagekraft für den Studienerfolg und die sich typischerweise anschließenden Berufstätigkeiten gewährleisten. 3Wird ein Kriterium als einziges Kriterium verwendet, muss es eine hinreichende Vorhersagekraft für den Studienerfolg und die sich typischerweise anschließenden beruflichen Tätigkeiten haben.

(5) 1Die Hochschule kann in den Quoten nach den Absätzen 1 und 2 die Zahl der Teilnehmer am Auswahlverfahren bis auf das Zweifache der Zahl der in der jeweiligen Quote zu vergebenden Studienplätze begrenzen. 2In diesem Fall hat sie die Teilnehmer am Auswahlverfahren nach mindestens einem in der jeweiligen Quote zulässigen Kriterium oder nach dem Grad der Ortspräferenz vorauszuwählen. 3Eine Vorauswahl nach dem Grad der Ortspräferenz ist für bis zu 30 Prozent der in der Quote zu vergebenden Studienplätze zur Durchführung von mündlichen Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder solchen mündlichen Verfahren mit Anteilen von fachspezifischen Studieneignungstests nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zulässig.

(6) 1Besteht in den Fällen von Absatz 1 oder 2 Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer eine Voraussetzung nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 des Staatsvertrages erfüllt. 2Besteht danach noch Ranggleichheit, entscheidet das Los. 3Die Hochschule kann festlegen, dass bei Ranggleichheit vorrangig zu den Sätzen 1 und 2 nach einem weiteren Kriterium oder mehreren weiteren Kriterien der jeweiligen Quote ausgewählt wird. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Unterquoten nach Absatz 3 und die Vorauswahl nach Absatz 5 entsprechend.

(7) Das Nähere zur Auswahl der Bewerber nach Eignung gemäß den Absätzen 1 bis 6 regelt die Hochschule durch Satzung, die dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus anzuzeigen ist.5

§ 4
Vertretungskörperschaft der Hochschule

Vertretungskörperschaft im Sinne von § 6 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung für Hochschulzulassung“ vom 18. November 2008 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 710), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2017 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 240) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die Landesrektorenkonferenz.6

Zweiter Abschnitt 
Kapazitätsermittlung, Festsetzung von Zulassungszahlen und Vergabe von Studienplätzen in nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengängen sowie in höheren Fachsemestern7

§ 5
Voraussetzungen für die Festsetzung von Zulassungszahlen, Ermittlung von Kapazitäten

(1) 1In einem nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengang oder in höheren Fachsemestern eines Studienganges sollen Zulassungszahlen festgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, daß die Zahl der Einschreibungen die Zahl der Studienplätze an den einzelnen Hochschulen in dem Studiengang erheblich übersteigen wird. 2§ 2 gilt entsprechend.

(2) In Studiengängen, in denen das erste Semester ein Praxissemester ist, können Zulassungszahlen für das erste Praxissemester festgesetzt werden.

(3) Wenn bisher eingerichtete Studiengänge nicht fortgeführt werden, kann in der Verordnung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 2 bestimmt werden, daß keine Studienanfänger mehr aufgenommen werden.8

§ 6
Auswahlverfahren

(1) 1Ist in einem nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengang an einer oder an mehreren Hochschulen eine Zulassungszahl festgesetzt worden, gelten für die Auswahl der Bewerber die nachfolgenden Bestimmungen sowie Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Staatsvertrages entsprechend. 2Soweit nicht ein Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 durchgeführt wird, sind bis zu 20 Prozent der zur Verfügung stehenden Studienplätze vorzubehalten (Vorabquoten) für:

1.
Bewerber, für die die Ablehnung des Zulassungsantrages eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde,
2.
ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind,
3.
Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen haben (Bewerber für ein Zweitstudium),
4.
in der beruflichen Bildung Qualifizierte, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen und
5.
Bewerber, die einem von der Hochschule durch Satzung festgelegten, im öffentlichen Interesse zu berücksichtigenden oder zu fördernden Personenkreis angehören und aufgrund begründeter Umstände an den Studienort gebunden sind, insbesondere Bewerber, die einem auf Bundesebene gebildeten Olympia-, Perspektiv- oder Nachwuchskader eines Spitzenverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes angehören.

3Bewerber nach Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 werden entsprechend Artikel 9 Absatz 3 bis 5 des Staatsvertrages, Bewerber nach Satz 2 Nummer 5 entsprechend ihrer Eignung für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf nach Absatz 2 ausgewählt. 4Die Studienplatzvergabe wird nach Abzug der Vorabquoten nach Satz 2

1.
zu 60 bis 80 Prozent nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens nach Absatz 2 und
2.
im Übrigen zu gleichen Teilen
 
a)
nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang (Wartezeit) und
 
b)
nach dem Grad der gemäß § 17 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes nachgewiesenen Qualifikation für das gewählte Studium

vorgenommen. 5Wer geltend macht, aus nicht selbst zu vertretenden Umständen daran gehindert gewesen zu sein, einen für die Berücksichtigung bei der Auswahl nach Satz 4 besseren Wert zu erreichen, wird mit dem nachgewiesenen Wert an der Vergabe der Studienplätze in diesen Quoten beteiligt. 6Die Höhe der Quote nach Satz 4 Nummer 1 regelt die Hochschule durch Satzung, die dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus anzuzeigen ist. 7Für die Berechnung der Wartezeit nach Satz 4 Nummer 2 Buchstabe a bleibt eine über sieben Semester hinausgehende Dauer unberücksichtigt. 8Die Hochschule kann das Auswahlverfahren nach Wartezeit durch ein Auswahlverfahren entsprechend § 3 Absatz 1 ersetzen. 9Nicht nach Satz 2 in Anspruch genommene Studienplätze werden nach Satz 4 vergeben. 10Wer den Vorabquoten nach Satz 2 Nummer 2 bis 4 unterfällt, kann nicht im Verfahren nach Satz 4 zugelassen werden.

(2) 1Die Auswahlentscheidung innerhalb der Quote nach Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 trifft die Hochschule nach dem Grad der Eignung der Bewerber für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf. 2Sie soll ihrer Auswahlentscheidung neben der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung mindestens einen weiteren der in § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Auswahlmaßstäbe zugrunde legen. 3In diesem Fall hat die Hochschule die Teilnehmer nach mindestens einem Kriterium aus Satz 2 vorauszuwählen. 4In diesem Fall entscheidet die Hochschule über die Teilnahme unter Anlegung der in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 genannten Maßstäbe.

(3) 1Bei Studienbewerbern für einen Lehramtsstudiengang ist

1.
der Nachweis vertiefter Kenntnisse der sorbischen Sprache bei der Auswahlentscheidung im Hinblick auf die Verpflichtungen aus Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 11 der Verfassung des Freistaates Sachsen und
2.
eine mindestens sechsmonatige zusammenhängende, ganztägige und überwiegend praktische Tätigkeit an einer Schule

angemessen zu berücksichtigen. 2Eine Unterbrechung der Tätigkeit ist unbeachtlich, wenn ein Abschnitt mindestens drei Monate gedauert hat. 3Die Unterbrechung darf nicht länger als zwölf Monate dauern.

(4) 1In Studiengängen, in denen nach dem Hochschulrecht des Freistaates Sachsen die Eignung für den gewählten Studiengang durch eine Prüfung nachzuweisen ist, kann neben dem durch die Hochschulzugangsberechtigung nachgewiesenen Grad der Qualifikation das Ergebnis der Prüfung berücksichtigt werden. 2Dabei sind die in der Hochschulzugangsberechtigung nachgewiesenen Leistungen in der Regel mindestens gleichwertig zu berücksichtigen. 3Bis zu 30 Prozent der Studienplätze können an Bewerber vergeben werden, die in der Prüfung nach Satz 1 die besten Leistungen erbringen; in diesem Fall kann unter der Voraussetzung, dass die Prüfung nach Satz 1 mindestens einmal wiederholt werden kann, von der Bildung einer Quote nach Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 Buchstabe a abgesehen werden.

(5) 1Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 wird in Studiengängen, die zu einem weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führen, die Auswahl der Bewerber aufgrund der Maßstäbe getroffen, die Voraussetzung für die Zulassung zu diesem Studiengang sind. 2Die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung und deren gewichtete Einzelnoten, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben, sowie die Kriterien nach § 3 Absatz 1 Satz 1 können zusätzlich herangezogen werden. 3Die zur Verfügung stehenden Studienplätze können nach der Fachrichtung der Abschlussprüfung, die Voraussetzung für die Zulassung zu dem Studiengang ist, aufgeteilt werden.

(6) Landesquoten werden nicht gebildet.

(7) Näheres zu den Auswahlverfahren nach Absatz 1 bis 5 regelt die Hochschule durch Satzung, die dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus anzuzeigen ist.9

§ 7
Zulassung zu höheren Fachsemestern

(1) Sind für ein höheres Fachsemester Zulassungsbeschränkungen festgesetzt, werden freie Studienplätze an Bewerber, welche die für das angestrebte Fachsemester erforderlichen Studienzeiten nachweisen und über einen entsprechenden Ausbildungsstand verfügen, in folgender Reihenfolge vergeben:

1.
an Bewerber, die für das erste Fachsemester in dem Studiengang, für den sie die Zulassung zu einem höheren Fachsemester beantragen, an der Hochschule zugelassen sind (Aufrücker, bisherige Teilzugelassene),
2.
an Bewerber, die im gleichen Studiengang an einer Hochschule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union endgültig und nicht nur auf einen Abschnitt des Studiengangs beschränkt zugelassen und eingeschrieben sind oder waren (Studienortwechsler, Studienunterbrecher),
3.
an sonstige Bewerber (Quereinsteiger).

(2) 1Innerhalb der jeweiligen Bewerbergruppen wird die Rangliste nach den bisherigen Studienleistungen bestimmt. 2Die Kriterien nach § 3 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 können berücksichtigt werden.10

§ 8
Zentrale Auswahl- und Verteilungsverfahren

(1) In den Studiengängen, die nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, kann angeordnet werden, daß die Auswahl und Verteilung der Bewerber durch die Stiftung für Hochschulzulassung oder eine andere Stelle erfolgt.

(2) Wird nach Absatz 1 eine andere Stelle mit der Durchführung der Studienplatzvergabe beauftragt, kann bestimmt werden, daß ein sich auf einzelne oder die staatlichen Hochschulen beziehendes Verteilungs- oder Auswahlverfahren durchgeführt wird.

(3) Die Hochschule, an der ein Bewerber zugelassen wird, ist verpflichtet, ihn bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen einzuschreiben.11

§ 9
Verfahrensvorschriften

Der Grundsatz der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen findet keine Anwendung.12

§ 10
Benachteiligungsverbot

Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 des Staatsvertrages gilt entsprechend.13

§ 11
Festsetzung von Zulassungszahlen und Vergabe von
Studienplätzen an Kunsthochschulen

(1) 1Für die Festsetzung von Zulassungszahlen an Kunsthochschulen findet § 5 Anwendung. 2Studiengang im Sinne von § 5 können auch mehrere inhaltlich verwandte Studiengänge sein.

(2) 1Die Auswahl von Studienbewerbern an Kunsthochschulen, die eine Eignungsprüfung oder eine Begabtenprüfung oder eine Prüfung der Qualifikation für ein Aufbaustudium abgelegt haben, richtet sich ausschließlich nach dem in dieser Prüfung erreichten Grad der Qualifikation. 2Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 des Staatsvertrages gilt entsprechend.

(3) Für die Bewerbungen um Zulassung und die Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 gelten die Vorschriften des Sächsischen Hochschulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung und die auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen und Satzungen.14

§ 12
Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen

(1) 1Die Studienplatzvergabe nach §§ 6 bis 11 erfolgt nach Maßgabe von Rechtsverordnungen des Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus. 2In diesen Rechtsverordnungen sind insbesondere zu regeln:

1.
die Verteilungs- und Auswahlkriterien im einzelnen,
2.
die einzelnen Quoten,
3.
die Grundsätze des Auswahlverfahrens nach § 6 Absatz 2 und 3, insbesondere die Auswahlmaßstäbe im Einzelnen und die Beteiligung am Auswahlverfahren,
4.
die Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens, insbesondere die Fälle, in denen Bewerbungen an eine zentrale Stelle zu richten sind,
5.
die Einzelheiten des Vergabeverfahrens sowie die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen freigebliebener Plätze, auch an Bewerber, die die Fristen versäumt haben,
6.
in welcher Weise unter ranggleichen Bewerbern zu entscheiden ist, wobei auch die Entscheidung durch Los vorgesehen werden kann,
7.
das Verhältnis des Grades der Qualifikation zu dem Ergebnis eines Prüfungsverfahrens nach § 6 Absatz 4,
8.
die Einzelheiten der Zulassung zu höheren Fachsemestern,
9.
Fristen und Ausschlußfristen für Bewerbungen um einen Studienplatz,
10.
Fristen und Ausschlussfristen für Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen geltend gemacht wird,
11.
die Zuständigkeit für die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung von Bewerbern mit ausländischen Vorbildungsnachweisen.

3Die Rechtsverordnung für die Auswahl von Studienbewerbern an Kunsthochschulen regelt die in Nummer 1, 2, 5 und 6 genannten Inhalte. 4Die Regelungen nach Satz 2 Nr. 1 und 7 erfolgen im Benehmen mit dem Staatsministerium für Kultus. 5Die Hochschulen sind vor Erlaß der Rechtsverordnungen anzuhören. 6Die Anhörung entfällt, wenn nach Satz 2 Nr. 4 angeordnet wird, daß die Vergabe der Studienplätze in einem Studiengang durch die Stiftung für Hochschulzulassung gemeinsam mit den Studiengängen des Zentralen Vergabeverfahrens erfolgt.

(2) Für die Zeit, in der die technischen Voraussetzungen für die Anwendung der Kriterien und Verfahrensgrundsätze nach den Artikeln 9 und 10 des Staatsvertrages nicht im vollen Umfang gegeben sind, wird das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Gewährleistung der effizienten und rechtssicheren Durchführung der Zulassungsverfahren ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei der Anwendung von Kriterien nach den Artikeln 9, 10 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 des Staatsvertrages sowie den §§ 2a, 3 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 5 und 6 Satz 3 Einschränkungen sowie die Dauer der Einschränkungen festzulegen.

(3) 1Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus wird ermächtigt, für den Studiengang Pharmazie durch Rechtsverordnung

1.
von der Anwendung des Artikels 10 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Staatsvertrages sowie des § 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und 3 abzusehen und
2.
für Verfahren nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrages und § 3 Absatz 1 festzulegen, dass Studienplätze nach den Regelungen des Artikels 10 Absatz 3 des Staatsvertrages und des § 3 Absatz 2 unter Anwendung von Nummer 1 vergeben werden.

2Absatz 2 bleibt unberührt.15

Dritter Abschnitt 
Verfahrensregelungen14

§ 13
Vorverfahren

Gegen Bescheide über die Studienplatzvergabe nach diesem Gesetz findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt.