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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen und über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Gesetz zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen und über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462)

Gesetz
zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen und über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen

Vom 7. Juni 1993

Der Sächsische Landtag hat am 14. Mai 1993 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Zustimmung zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen

(1) Dem am 12. März 1992 vom Ministerpräsidenten des Freistaates Sachsen unterzeichneten Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen wird zugestimmt.

(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2
Gesetz
über die Zulassung zum Hochschulstudium
im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz – SächsHZG)

Artikel 3
Schlußbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 2 dieses Gesetzes findet erstmals Anwendung auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 1993/94, soweit nicht neben der Durchschnittsnote des Abiturs Leistungen in Abiturfächern für die Zulassungsentscheidung gewichtet werden. In diesem Fall treten die diesbezüglichen Bestimmungen des Artikel 2 erstmals zwei Jahre nach Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 22 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 7. Juni 1993

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1993 Nr. 24, S. 462
    Fsn-Nr.: 711

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. Juni 1993