Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz
zur Förderung des Übergangs zu einer
ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft
(Förderrichtlinie Kreislaufwirtschaft und Ressourceneffizienz – FRL KrW/2026)
Vom 16. Januar 2026
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
-
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der unter Nummer 1.1 aufgeführten Rechtsgrundlagen Zuwendungen zur Umsetzung des Programmes des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und den Just Transition Fund (JTF) im Förderzeitraum 2021 bis 2027 sowie des territorialen Planes für einen gerechten Übergang.
Gefördert werden investive und nichtinvestive Vorhaben zur Förderung des Übergangs zu einer ressourceneffizienten, umweltschonenden und emissionsarmen Kreislaufwirtschaft im Freistaat Sachsen.
JTF-geförderte Vorhaben tragen zusätzlich zum Strukturwandel bei, das heißt dazu, Regionen und Menschen in die Lage zu versetzen, die sozialen, beschäftigungsspezifischen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Europäischen Union für 2030 und zu einer klimaneutralen Wirtschaft der Europäischen Union bis 2050 unter Zugrundelegung des Übereinkommens von Paris zu bewältigen.
- 1.1
-
Allgemeine Rechtsgrundlagen
Die Zuwendungen werden nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der folgenden Bestimmungen oder deren Nachfolgebestimmungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt:
- a)
- §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist und der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 22. November 2024 (SächsABl. S. 1434) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 2. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 222);
- b)
- Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist;
- c)
- EU-Rahmenrichtlinie vom 9. Mai 2023 (SächsABl. S. 576), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 268) einschließlich der Anlage 1 zu Nummer 4.3.1 Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Bereich EFRE, JTF und ESF Plus, soweit in dieser Förderrichtlinie keine Abweichungen vorgesehen sind; abweichend von Nummer 1.7 der EU-Rahmenrichtlinie ist die Anwendung der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) einschließlich der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (Anlage 3a zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) ausgeschlossen;
- d)
- Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitika (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159);
- e)
- Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60);
- f)
- Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1);
- g)
- Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.02.2024 zur Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241 (STEP-VO), ABl. L 2024/795 vom 29.2.2024;
- h)
- Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020, ABl. L 2024/1252 vom 3.5.2024.
- 1.2
-
Besondere Rechtsgrundlagen
Fachliche Zielstellungen ergeben sich insbesondere aus den nachfolgenden Regelungen in der jeweils geltenden Fassung:
- a)
- Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist;
- b)
- Sächsisches Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz vom 22. Februar 2019 (SächsGVBl. S. 187);
- c)
- Klärschlammverordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), die zuletzt durch Artikel 137 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist.
- 1.3
-
Beihilferechtliche Regelungen
Soweit es sich bei den gemäß dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV, ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 47) handelt, werden diese nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen
- –
- der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1);
- –
- der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (Allgemeine De-minimis-Verordnung, ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023, S. 1);
- –
- der Verordnung (EU) Nr. 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (DAWI-De-minimis-Verordnung, ABl. L, 2023/2832, 15.12.2023, S. 1) oder
- –
- des Beschlusses der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (DAWI-Freistellungsbeschluss, ABl. L 7, 11.1.2012, S. 3)
-
sowie deren Nachfolgebestimmungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt.
Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchstabe c oder Nummer 2.2 Buchstabe c werden nur auf Grundlage der De-minimis-Verordnungen gefördert. Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchstabe a, b oder d oder Nummer 2.2. Buchstabe a, b oder d werden auf Grundlage der De-minimis-Verordnungen, des DAWI-Freistellungsbeschlusses oder der AGVO gefördert. Für nach AGVO freigestellte Vorhaben sind die in der Anlage 1 enthaltenen Vorgaben zu beachten.
Ergänzende oder von dieser Richtlinie abweichende Regelungen, die sich aus den jeweils einschlägigen beihilferechtlichen Grundlagen ergeben, sind bei Zuwendungen, bei denen es sich um staatliche Beihilfen handelt, vorrangig zu beachten.
- 1.4
- Ein Anspruch auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
- 2.1
- Aus dem EFRE werden gefördert:
- a)
- Investitionen in kreislaufwirtschaftsbasierte Produktionsverfahren oder Produkte zur Reduzierung von Produktionsabfällen oder des Rohstoffeinsatzes , einschließlich des Ersatzes primärer Roh- und Ausgangsstoffe und der Verwendung von Recyclingmaterial als Rohstoff, Prozessen zur Digitalisierung, Prozessneugestaltungen und -optimierungen;
- b)
- Investitionen zur Verbesserung der Bewirtschaftung von Abfällen, einschließlich Prozessen zur Digitalisierung, insbesondere in Bezug auf die Qualität und Quantität der getrennt gesammelten Abfallfraktionen aus privaten Haushaltungen sowie von Gewerbe und Industrie, Verwertung biogener Abfälle, Qualität von Wertstoffhöfen, Recycling von Abfällen aus privaten Haushalten, Recycling von Abfällen aus Gewerbe und Industrie, Maßnahmen zum Einsatz von Recyclingmaterial als Rohstoff, insbesondere von mineralischen Stoffen oder die Phosphorrückgewinnung aus Klärschlämmen sowie Klärschlammverbrennungsaschen entsprechend Klärschlammverordnung;
- c)
- Nichtinvestive Maßnahmen, insbesondere zur Akzeptanzsteigerung sowie Sensibilisierungsmaßnahmen, Schaffung notwendiger strategischer Grundlagen oder Evaluierungen von bestehenden Verfahren und Modellvorhaben und Austauschformate zur Verbreitung von Erfahrungen und Kenntnissen zur Abfallvermeidung;
- d)
- STEP: Investitionen in die Herstellung kritischer Technologien oder Sicherung und Stärkung ihrer Wertschöpfungsketten:
- –
- Fertigungstechnologien zur additiven Fertigung, digital gesteuerte Mikropräzisionsfertigung oder Laserbearbeitung und -schweißen im Kleinmaßstab;
- –
- Technologien zur Verarbeitung und zum Recycling von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, von Komponenten (zum Beispiel Katalysatoren, Batterien), einschließlich hydrometallurgischer Gewinnung, elektrochemischer Verarbeitung, zum Beispiel von schwarzer Masse aus Batteriemodulen, Biolaugung, nanotechnologiegestützte Filterung;
- –
- Technologien für stoffliche Trenn-/Separationsverfahren, insbesondere Reinigungs- und Entsalzungstechnologien für Anlagentechnik, Extraktionstechnologien;
- –
- Kreislauforientierte Bioökonomie-Technologien (zum Beispiel für die Umwandlung von Abfällen in wertvolle biobasierte Materialien, Anlagen zur Herstellung von Biogas oder fortschrittlichen Biokraftstoffen aus Abfällen und Infrastruktur hierfür);
- –
- Biotechnologien zur Reduzierung von Produktionsabfällen oder des Rohstoffeinsatzes;
- –
- Herstellung von Endprodukten, Komponenten, Bauteilen oder Maschinen, die in erster Linie für die Herstellung einer kritischen Technologie benötigt werden;
- –
- Fortschrittliche Materialien, insbesondere Technologien für Nanomaterialien, intelligente Werkstoffe, fortschrittliche keramische Werkstoffe; Stealth-Materialien, inhärent sichere und nachhaltige Materialien;
- –
- Stärkung der Kapazitäten kritischer Rohstoffe im Sinne von Anhang II Verordnung (EU) 2024/1252: Technologien zur Verarbeitung und zum Recycling kritischer Rohstoffe, zur Erhöhung der Ressourceneffizienz, Substitution kritischer Rohstoffe, Rückgewinnung (durch Recycling oder Vorbereitung zur Wiederverwendung), Schaffung oder Erhöhung der Produktionskapazitäten kritischer Rohstoffe, einschließlich der Herstellung von Anlagen zur Phosphorrückgewinnung aus Klärschlämmen sowie Klärschlammverbrennungsaschen entsprechend Klärschlammverordnung).
- 2.2
- Aus dem JTF werden gefördert:
- a)
- Investitionen in kreislaufwirtschaftsbasierte Produktionsverfahren oder Produkte zur Reduzierung von Produktionsabfällen oder des Rohstoffeinsatzes, einschließlich des Ersatzes primärer Roh- und Ausgangsstoffe und der Verwendung von Recyclingmaterial als Rohstoff unter Berücksichtigung der Ressourceneffizienz, Prozessen zur Digitalisierung, Prozessneugestaltungen und -optimierungen;
- b)
- Investitionen zur Verbesserung der Bewirtschaftung von Abfällen, insbesondere Maßnahmen zum Einsatz von Recyclingmaterial als Rohstoff, insbesondere von mineralischen Stoffen, Maßnahmen zur Phosphorrückgewinnung aus Klärschlämmen sowie Klärschlammverbrennungsaschen entsprechend Klärschlammverordnung, Einbau, Errichtung oder Anpassung von Anlagen zur Herstellung fortschrittlicher Biokraftstoffe aus Abfällen und der Infrastruktur hierfür;
- c)
- Qualifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit im Rahmen der über die Fördergegenstände in Nummer 2.2 Buchstabe a, b oder d geförderten Investitionen, insbesondere Fortbildungen, Beratungen und geeignete Austauschformate.
- d)
- STEP: Investitionen in die Herstellung kritischer Technologien oder Sicherung und Stärkung ihrer Wertschöpfungsketten:
- –
- Fertigungstechnologien zur additiven Fertigung, digital gesteuerte Mikropräzisionsfertigung oder Laserbearbeitung und -schweißen im Kleinmaßstab;
- –
- Technologien zur Verarbeitung und zum Recycling von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, von Komponenten (zum Beispiel Katalysatoren, Batterien), einschließlich hydrometallurgischer Gewinnung, elektrochemischer Verarbeitung, zum Beispiel von schwarzer Masse aus Batteriemodulen, Biolaugung, nanotechnologiegestützte Filterung;
- –
- Technologien für stoffliche Trenn-/Separationsverfahren, insbesondere Reinigungs- und Entsalzungstechnologien für Anlagentechnik, Extraktionstechnologien;
- –
- Kreislauforientierte Bioökonomie-Technologien (zum Beispiel für die Umwandlung von Abfällen in wertvolle biobasierte Materialien, Anlagen zur Herstellung von Biogas oder fortschrittlichen Biokraftstoffen aus Abfällen und Infrastruktur hierfür);
- –
- Biotechnologien zur Reduzierung von Produktionsabfällen oder des Rohstoffeinsatzes;
- –
- Herstellung von Endprodukten, Komponenten, Bauteilen oder Maschinen, die in erster Linie für die Herstellung einer kritischen Technologie benötigt werden;
- –
- Fortschrittliche Materialien, insbesondere Technologien für Nanomaterialien, intelligente Werkstoffe, fortschrittliche keramische Werkstoffe; Stealth-Materialien, inhärent sichere und nachhaltige Materialien;
- –
- Stärkung der Kapazitäten kritischer Rohstoffe im Sinne von Anhang II Verordnung (EU) 2024/1252: Technologien zur Verarbeitung und zum Recycling kritischer Rohstoffe, zur Erhöhung der Ressourceneffizienz, Substitution kritischer Rohstoffe, Rückgewinnung (durch Recycling oder Vorbereitung zur Wiederverwendung), Schaffung oder Erhöhung der Produktionskapazitäten kritischer Rohstoffe.
3. Zuwendungsempfänger
- 3.1
- Zuwendungen werden gewährt an:
- –
- Unternehmen,
- –
- gemäß § 2 Absatz 1 Sächsischem Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz verpflichtete Landkreise, kreisfreie Städte und Abfallverbände (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger),
- –
- Kommunen,
- –
- kommunale Zweckverbände,
- –
- Verbände, Vereine und gemeinnützige Organisationen.
- 3.2
- Von der Förderung ausgeschlossen sind:
- –
- Hochschulen,
- –
- Berufsakademien und
- –
- Forschungseinrichtungen, die nicht unter Nummer 3.1 fallen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
- 4.1
-
Ressourceneffizienzsteigerung
Investive Vorhaben müssen zur Ressourceneffizienzsteigerung beitragen.
- 4.2
-
Vorhabensort
Der Vorhabensort für Vorhaben gemäß Nummer 2.1 muss sich im Freistaat Sachsen befinden. Der Vorhabensort für Vorhaben gemäß Nummer 2.2 muss in den Landkreisen Görlitz, Bautzen, Nordsachsen, Leipzig, in der kreisfreien Stadt Leipzig oder in der kreisfreien Stadt Chemnitz (JTF-Gebiete) liegen.
- 4.3
-
Klimaverträglichkeitsprüfung
Für Investitionen unter Nummer 2.1 Buchstabe a, b oder d sowie Nummer 2.2 Buchstabe a, b oder d mit einer erwarteten Lebensdauer von mindestens fünf Jahren muss eine Klimaverträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe j Verordnung (EU) 2021/1060 durchgeführt werden, wenn es sich um Infrastrukturinvestitionen handelt.
- 4.4
- Zuwendungsvoraussetzungen für EFRE-geförderte Vorhaben gemäß Nummer 2.1
- Förderfähigkeit abhängig von der Unternehmensgröße und Vorhabensart
- 4.4.1
- Für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Anhang I AGVO sind unter Nummer 2.1 sowohl investive als auch nichtinvestive Maßnahmen zuwendungsfähig.
- 4.4.2
- Produktive Investitionen von anderen als kleinen und mittleren Unternehmen (Großunternehmen oder öffentliche Unternehmen im Sinne von Anhang I Artikel 3 Absatz 4 AGVO) unter Nummer 2.1 Buchstabe a oder b können im EFRE nicht gefördert werden. Produktive Investitionen sind Investitionen in Anlagegüter oder immaterielle Vermögenswerte für Unternehmen, die in der Produktion von Waren und Dienstleistungen eingesetzt werden sollen und damit zu Bruttoanlageinvestitionen und Beschäftigung beitragen.
- 4.4.3
- Investitionen, die nicht der Definition von Nummer 4.4.2 entsprechen (nichtproduktive Investitionen) von Großunternehmen oder öffentlichen Unternehmen unter Nummer 2.1 Buchstabe a oder b oder nichtinvestive Maßnahmen von Großunternehmen oder öffentlichen Unternehmen unter Nummer 2.1 Buchstabe c können im EFRE gefördert werden.
- 4.4.4
- Produktive Investitionen von Großunternehmen oder öffentlichen Unternehmen unter Nummer 2.1 Buchstabe d können im EFRE gefördert werden, wenn sie nicht in der Stadt Leipzig, im Landkreis Leipzig oder im Landkreis Nordsachsen liegen.
- 4.5
- Zuwendungsvoraussetzungen für JTF-geförderte Vorhaben unter Nummer 2.2
- Förderfähigkeit abhängig von der Unternehmensgröße und Vorhabensart
- 4.5.1
- Für kleine und mittlere Unternehmen sind unter Nummer 2.2 sowohl investive als auch nichtinvestive Maßnahmen zuwendungsfähig.
- 4.5.2
- Produktive Investitionen von Großunternehmen oder öffentlichen Unternehmen im Sinne der Definition von Nummer 4.4.2 Satz 2 unter Nummer 2.2 Buchstabe a, b oder d können gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 Verordnung (EU) 2021/1056 und dem territorialen Plan für einen gerechten Übergang nur gefördert werden, wenn die betreffenden Vorhaben
- a)
- in einem Gebiet gemäß Anlage 3 liegen,
- b)
- zur Umsetzung des territorialen Plans für einen gerechten Übergang erforderlich sind,
- c)
- zum Übergang der Europäischen Union zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 und zur Erreichung der damit verbundenen Umweltziele beitragen,
- d)
- ihre Unterstützung für die Schaffung oder den Erhalt von Arbeitsplätzen in den JTF-Gebieten erforderlich ist und
- e)
- sie nicht zu einer Verlagerung von Tätigkeiten im Sinne des Artikels 2 Nummer 61a AGVO in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2021/1060 führen.
- Die Fachstelle JTF prüft die Vereinbarkeit der geplanten produktiven Investition von Großunternehmen oder öffentlichen Unternehmen mit dem territorialen Plan für einen gerechten Übergang (Buchstabe b) und erstellt ein Votum. Ein positives Votum ist Voraussetzung für die Zuwendung.
- 4.5.3
- Nichtproduktive Investitionen von Großunternehmen oder öffentlichen Unternehmen unter Nummer 2.2 Buchstabe a, b oder d und nichtinvestive Maßnahmen von Großunternehmen oder öffentlichen Unternehmen unter Nummer 2.2 Buchstabe c können im JTF gemäß Artikel 8 Verordnung (EU) 2021/1056 gefördert werden. Nichtproduktive Investitionen sind Investitionen, die nicht der Definition von Nummer 4.4.2 Satz 2 entsprechen.
- 4.5.4
- Strukturwandelbeitrag
- Vorhaben gemäß Nummer 2.2 müssen in den JTF-Gebieten zur Verringerung und Bewältigung der durch den Strukturwandel entstehenden sozialen, beschäftigungsspezifischen, wirtschaftlichen und ökologischen Folgen im Sinne von Nummer 1 Unterabsatz 3 beitragen. Dieser Beitrag wird geleistet durch
- –
- die Schaffung oder den Erhalt von Arbeitsplätzen oder
- –
- die Diversifizierung und Transformation der Wirtschaft oder
- –
- einen Beitrag zu innovativen Wirtschaftsformen (Etablierung neuer Wertschöpfungsketten oder neuer Geschäftsmodelle).
- 4.5.5
- Recyclingmaterial als Rohstoff
- Für Vorhaben zur Verwendung von Recyclingmaterial als Rohstoff unter Nummer 2.2 Buchstabe a sind zur Bestimmung der Effizienz die Anteile des gewonnenen Sekundärrohstoffes aus dem Input der getrennt gesammelten ungefährlichen Abfälle zu erfassen.
- 4.5.7
- Qualifizierungsmaßnahmen
- Im Rahmen der Qualifizierungsmaßnahmen gemäß Nummer 2.2 Buchstabe c müssen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die über ausschließliche Anpassungsfortbildungen sowie allgemein für die Tätigkeit vorauszusetzende Grundkenntnisse hinausgehen. Gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildungen sind von einer Förderung ausgeschlossen. Teilnehmer einer Qualifizierungsmaßnahme können nur die Beschäftigten sowie Unternehmerinnen und Unternehmer der jeweiligen Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1 sein.
- 4.6
- STEP-Vorhaben
- 4.6.1
- Kritische Technologien im Sinne von Nummer 2.1 Buchstabe d oder 2.2 Buchstabe d sind gegeben, wenn Buchstabe a oder Buchstabe b erfüllt ist.
- a)
- Innovatives, neues und wegbereitendes Element von erheblichem wirtschaftlichen Potenzial für den Binnenmarkt, d. h. mindestens zwei der folgenden Anforderungen sind erfüllt:
- –
- „Innovativ“ zeichnet sich durch Neuartigkeit aus, die zu spürbaren Verbesserungen oder Veränderungen in einem bestimmten Bereich oder in einem bestimmten Wirtschaftszweig führt;
- –
- „Neu“ bedeutet kürzlich entwickelte Technologien, die sich beispielsweise aus der Forschungsbasis ergeben können und allmählich an Bedeutung gewinnen und durch die voraussichtlich ein erhebliches Wachstum oder eine erhebliche Wirkung erzielt wird;
- –
- „Wegbereitend“ bezeichnet die fortschrittlichsten, innovativsten und komplexesten Technologien, die derzeit in der Europäischen Union verfügbar sind oder entwickelt werden.
- Die Erfüllung dieser Anforderungen kann u. a. dargelegt werden durch:
- –
- den Vergleich mit bisherigen Ansätzen (die Technologie kann bisherigen Ansätzen hinsichtlich der Ressourceneffizienz im Sinne von Nummer 4.1, aber auch in anderen Bereichen überlegen sein, zum Beispiel indem bestehende Probleme bisheriger Technologien gelöst, Kosten eingespart oder verbesserte Komponenten genutzt werden);
- –
- die Angabe, seit wann die Technologie verfügbar ist;
- –
- Daten zur Reichweite der Technologie (Verbreitung, Anerkennung, Marktrelevanz) oder
- –
- die Anerkennung des Innovationsgrades, des Erfolgspotenzials und der Reichweite der Technologie durch Experteneinschätzungen.
- b)
- Beiträge zur Verringerung oder Verhinderung von strategischen Abhängigkeiten der Europäischen Union werden geleistet durch
- aa)
- die bereits erfolgte Einordnung eines Projektes im Bereich kritische und strategische Rohstoffe als strategisches Projekt durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 6 und 7 und Anhang I und II Verordnung (EU) 2024/1252;
- bb)
- die Erfüllung von mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen:
- –
- Beitrag zur industriellen und technologischen Führungsrolle der Europäischen Union, die ihr einen Wettbewerbsvorteil in der globalen Technologielandschaft verschaffen und zur Vermeidung von Abhängigkeiten beitragen kann;
- –
- Beitrag zu kritischen Infrastrukturen auf europäischer Ebene: Der uneingeschränkte Zugang zu wesentlichen Komponenten und Technologien wird die Entwicklung und Herstellung kritischer Infrastrukturen in der Union ermöglichen, durch die die Gefahr von Lieferunterbrechungen oder -verzögerungen gebannt wird;
- –
- Erhöhung der Produktionskapazität von kritischen Rohstoffen im Sinne von Anhang II Verordnung (EU) 2024/1252, von Schlüsselkomponenten oder Wertschöpfungsketten in der EU, bei denen das Risiko einer strategischen Abhängigkeit der Europäischen Union besteht, wenn sie dazu geeignet sind, Abhängigkeiten der Europäischen Union von Drittländern zu reduzieren und ihre Fähigkeit, sich selbst zu versorgen, verbessern, zum Bespiel durch kritische Komponenten oder deren Wertschöpfungsketten;
- –
- Stärkung oder Verbesserung der Versorgungssicherheit mit entscheidenden Produktionsmitteln, Komponenten und Technologien in der Europäischen Union, zum Beispiel zur Verringerung regionaler Versorgungsprobleme, -unterbrechungen oder -schwachstellen oder durch die verbesserte Bereitstellung kritischer Rohstoffe im Sinne von Anhang II Verordnung (EU) 2024/1252;
- –
- Förderung positiver grenzüberschreitender Auswirkungen im Binnenmarkt zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit von Lieferketten der Industrie und nachgelagerten Sektoren und Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der EU, zum Beispiel durch die Bündelung von Fachwissen und Ressourcen.
- Die Erfüllung dieser Anforderungen kann u. a. dargelegt werden durch Daten, Berechnungen, Prognosen, Fachliteratur oder Expertenschätzungen, die strategische Abhängigkeiten der Europäischen Union von Drittländern im für das Vorhaben relevanten Bereich oder Sektor nachweisen und zeigen, inwiefern das Vorhaben diese strategischen Abhängigkeiten verringert oder einen technischen Vorsprung der Europäischen Union ausbauen kann oder den Binnenmarkt der Europäischen Union stärkt.
- 4.6.2
- Der Beitrag zu kritischen Technologien muss über Buchstabe a oder Buchstabe b geleistet werden.
- a)
- Herstellung einer kritischen Technologie
- „Herstellung“ erfordert die Einrichtung von Produktionslinien, neuartige Anlagen, den Ausbau oder die Umwidmung bestehender Anlagen, die Ausweitung von Verfahren zur Deckung der Nachfrage und/oder die Einführung von Qualitätskontrollmechanismen zur Gewährleistung einer einheitlichen Produktion hochwertiger Produkte.
- b)
- Sicherung und Stärkung der Wertschöpfungsketten kritischer Technologien
- Der Begriff „Wertschöpfungskette“ bezieht sich auf
- –
- spezielle Bauteile, Komponenten und Maschinen, die in erster Linie zur Entwicklung und Herstellung von Endprodukten verwendet werden;
- –
- kritische Rohstoffe gemäß Anhang II Verordnung (EU) 2024/1252, deren Menge über eine Verbesserung der Ressourceneffizienz, Substitution, Rückgewinnung (durch Recycling oder Vorbereitung zur Wiederverwendung), die Schaffung oder Erhöhung der Produktionskapazitäten erhöht wird;
- –
- mit einem der ersten beiden Anstriche verbundene Maßnahmen, die für die Entwicklung oder Herstellung von Endprodukten kritischer Technologien unerlässlich und speziell hierfür vorgesehen sind (zum Beispiel Cloud-/Edge-Computing-Dienste, Hochleistungsrechendienste, speziell für die intelligente Fertigung vorgesehene Konnektivitätsdienste) oder
- –
- die Erweiterung, Umrüstung oder qualitative Verbesserung bestehender Anlagen sowie die Errichtung von Infrastruktur, wenn sie zur Herstellung kritischer Technologien unerlässlich und speziell hierfür vorgesehen ist.
- 4.7
- Biogas und fortschrittliche Biokraftstoffe
- Biogas und fortschrittliche Biokraftstoffe aus Abfällen und die Infrastruktur hierfür im Sinne von Nummer 2.1 Buchstabe d und Nummer 2.2 Buchstaben b und d sind nur zuwendungsfähig, wenn die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der jeweils geltenden Fassung und der dazugehörigen Durchführungs- oder delegierten Rechtsakte erfüllt sind; die Biokraftstoffe müssen aus den in Anhang IX der Richtlinie (EU) 2018/2001 aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden und die Abfalleigenschaft des § 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erfüllen.
- 4.8
- Von einer Förderung ausgeschlossen sind:
- a)
- Investitionen im Zusammenhang mit der Produktion, Verarbeitung, Beförderung, Verteilung, Speicherung oder Verbrennung fossiler Brennstoffe nach Artikel 9 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/1056;
- b)
- Investitionen in die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen in Hochwasserentstehungsgebieten, soweit diese nach § 78d Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 4) beziehungsweise § 76 Absatz 3 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285), in den jeweils geltenden Fassungen, genehmigungspflichtig sind und durch die zuständige Wasserbehörde nicht genehmigt wurden oder diese bei durch andere Behörden genehmigten Vorhaben der Förderung nicht zustimmt;
- c)
- Investitionen in die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen, die innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes liegen.
- d)
- Investitionen in und im Zusammenhang mit Anlagen, die dem Europäischen Emissionshandel im Sinne des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 70), in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen;
- e)
- Investitionen in Mülldeponien und Abfallverbrennungsanlagen;
- f)
- Investitionen zur Steigerung der Kapazität von Anlagen zur Behandlung von Restabfällen, es sei denn es handelt sich um ein Vorhaben, das Technologien zur Rückgewinnung von Materialien aus Restabfällen zum Zwecke der Kreislaufwirtschaft nutzt;
- g)
- Investitionen in Forschung;
- h)
- Maßnahmen von zum Zeitpunkt der Erstgenehmigung des Sächsischen EFRE/JTF-Programms im Territorialen Plan für einen gerechten Übergang zum EFRE/JTF-Programm Sachsen namentlich benannten Unternehmen mit Förderfähigkeit in den JTF-Gebieten können unter Nummer 2.2 nicht gefördert werden;
- i)
- Investitionen in Anlagen und in Maßnahmen an Anlagen, die nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I 2025 Nr. 347) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gefördert werden;
- j)
- Investitionen in Anlagen und in Maßnahmen an Anlagen, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gefördert werden;
- k)
- Investitionen in Anlagen und in die Infrastruktur zur Herstellung von Wasserstoff;
- l)
- Investitionen in Anlagen zur Wasseraufbereitung sowie
- m)
- Investitionen in die Abwasserreinigung (in Klärwerken) gemäß Abwasserverordnung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 132) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
- 5.1
-
Zuwendungs- und Finanzierungsart, Form der Zuwendung
Zuwendungen werden als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung in Form von Zuschüssen gewährt.
- 5.2
-
Höhe der Zuwendung
Der Fördersatz der Zuwendung richtet sich nach Anlage 2 und bezieht sich auf die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Mindest- und Höchstförderbetrag der Zuwendung richten sich nach Anlage 2. Soweit es sich bei der Zuwendung um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt, sind die zulässigen Beihilfehöchstbeträge und Beihilfeintensitäten zu beachten.
- 5.3
- Bemessungsgrundlage
- 5.3.1
- Zuwendungsfähig bei investiven Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchstabe a, b oder d und Nummer 2.2 Buchstabe a, b oder d sind:
- a)
- Ausgaben für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte;
- b)
- Ausgaben für Sachverständigen- und Beratungsleistungen sowie Ausgaben für Planungsleistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
- Zuwendungsfähig bei investiven Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchstabe d oder Nummer 2.2 Buchstabe d sind zudem
- c)
- Ausgaben für Fremdleistungen zur Vorbereitung und Umsetzung dieser Vorhaben.
- indirekte Ausgaben:
- d)
- Zuwendungsfähig sind indirekte Ausgaben, die bei den Zuwendungsempfängern selbst für die Projektkoordinierung, Projektbetreuung und Koordinierung der Auftragsvergaben des Investitionsvorhabens anfallen. Die indirekten Ausgaben werden durch eine Pauschalfinanzierung in Höhe von 7 Prozent der zuwendungsfähigen direkten Ausgaben als zuwendungsfähig anerkannt. Mit der Pauschalfinanzierung sind alle indirekten Ausgaben abgegolten.
- 5.3.2
- Zuwendungsfähig bei nichtinvestiven Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchstabe c sind:
- direkte Ausgaben:
- a)
- Ausgaben für externe Dienstleistungen zur Umsetzung dieser Vorhaben;
- b)
- Sachausgaben, zum Beispiel Miete für Veranstaltungsräume;
- indirekte Ausgaben:
- c)
- Zuwendungsfähig sind indirekte Ausgaben, die bei den Zuwendungsempfängern selbst für die Verwaltung und Umsetzung des Vorhabens anfallen. Die indirekten Ausgaben werden durch eine Pauschalfinanzierung in Höhe von 7 Prozent der zuwendungsfähigen direkten Ausgaben als zuwendungsfähig anerkannt. Mit der Pauschalfinanzierung sind alle indirekten Ausgaben abgegolten.
- 5.3.3
- Zuwendungsfähig bei Qualifizierungsmaßnahmen nach Nummer 2.2. Buchstabe c sind:
- direkte Ausgaben:
- a)
- Ausgaben für externe Qualifizierungs-, Weiterbildungs- und Beratungsleistungen;
- b)
- Sachausgaben, zum Beispiel Miete für Veranstaltungsräume;
- c)
- Ausgaben für Unterbringung, sofern die Maßnahme nicht am Wohnort oder Dienstort stattfindet.
- indirekte Ausgaben:
- d)
- Zuwendungsfähig sind indirekte Ausgaben, die bei den Zuwendungsempfängern selbst für die Verwaltung und Umsetzung der Qualifizierungsmaßnahme anfallen. Die indirekten Ausgaben werden durch eine Pauschalfinanzierung in Höhe von 7 Prozent der zuwendungsfähigen direkten Ausgaben als zuwendungsfähig anerkannt. Mit der Pauschalfinanzierung sind alle indirekten Ausgaben abgegolten.
- 5.3.4
- Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für:
- a)
- Eigenleistungen;
- b)
- Versicherungsbeiträge;
- c)
- Rechts-, Steuer- und sonstige Beratungsleistungen, die in keinem zwingenden Zusammenhang mit dem Förderzweck stehen;
- d)
- Kapitalbeschaffung und Zwischenfinanzierung, einschließlich Zinsen;
- e)
- laufende Betriebskosten und allgemeiner Nachsorgeaufwand;
- f)
- Grunderwerb;
- g)
- Ausgaben für die energetische Nutzung von Biomasse;
- h)
- turnusmäßige Erneuerungen von Standardsoft- und -hardware;
- i)
- Umsatzsteuer, soweit die Zuwendungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt sind;
- j)
- Erwerb gebrauchter Anlagen sowie neuer Anlagen mit gebrauchten Anlagenteilen;
- k)
- Investitionen in die Anschaffung von Fahrzeugen und in Maßnahmen an Fahrzeugen;
- l)
- Ausgaben für Investitionen in Anlagegüter oder immaterielle Vermögenswerte bei Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchstabe c.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
- 6.1
- Gemäß Nummer 5.1 der EU-Rahmenrichtlinie darf mit dem Vorhaben begonnen werden, sobald der Antrag bei der Bewilligungsstelle eingegangen ist. Antragsteller tragen dabei das Risiko, die Zuwendung nicht, nicht in der beantragten Höhe oder nicht zu dem beantragten Zeitpunkt zu erhalten.
- 6.2
- Die Zweckbindungsfrist beträgt fünf Jahre.
- 6.3
- Bei Zuwendungen auf Grundlage der DAWI-De-minimis-Verordnung oder des DAWI-Freistellungsbeschlusses ist zu gewährleisten, dass keine Überkompensation erfolgt, das heißt, die Ausgleichszahlung für die DAWI darf nicht höher sein als die um die vorhabensbezogenen Einnahmen geminderten Kosten zuzüglich eines angemessenen Gewinns.
7. Verfahren
- 7.1
-
Bewilligungsstelle
Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank. Die Fachbehörde ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.
- 7.2
- Antragsverfahren
- 7.2.1
- Anträge auf Förderung sind elektronisch bei der Bewilligungsstelle unter www.sab.sachsen.de/frl-kreislaufwirtschaft einzureichen.
- 7.2.2
- Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:
- a)
- Vorhabensbeschreibung gemäß den von der Bewilligungsstelle bereitgestellten Vorgaben;
- b)
- Erläuterung des Beitrags zur Ressourceneffizienzsteigerung gemäß Nummer 4.1;
- c)
- Nachweis der Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen zur Durchführung des Vorhabens, insbesondere der erforderlichen Genehmigungen, Klärung der Eigentums- und sonstigen privatrechtlichen Verhältnisse;
- d)
- Bei Infrastrukturinvestitionen Formblatt für die Klimaverträglichkeitsprüfung gemäß Nummer 4.3; nähere Informationen hierzu stellt die Bewilligungsstelle zur Verfügung;
- e)
- Die Antragsteller haben eine verbindliche Erklärung abzugeben, dass sie in der Lage sind, den gesamten Eigenanteil zu tragen. Zusätzlich haben Antragsteller, die dem kommunalen Haushaltsrecht unterliegen, eine Erklärung abzugeben, dass die Folgekosten der Investition getragen werden können.
- Die Vorhabensbeschreibung, nähere Angaben zur Erfüllung der für den jeweiligen Fördergegenstand einschlägigen Fördervoraussetzungen und alle Nachweise sind unter www.sab.sachsen.de/frl-kreislaufwirtschaft elektronisch einzureichen. Die Bewilligungsstelle kann weitere Unterlagen von den Antragstellern anfordern, sofern diese zur Beurteilung der Förderwürdigkeit des Vorhabens erforderlich sind.
- 7.2.3
- Zuwendungsempfänger können Qualifizierungsmaßnahmen nach Nummer 2.2 Buchstabe c zeitgleich mit einer investiven Maßnahme nach Nummer 2.2 Buchstabe a, b oder d oder separat bei der Bewilligungsstelle beantragen.
- Die separate Beantragung der Qualifizierungsmaßnahmen zur bereits zuvor bewilligten investiven Maßnahme muss spätestens bis zur Einreichung des Verwendungsnachweises erfolgen. Der Bezug zur bereits bewilligten investiven Maßnahme nach Nummer 2.2 Buchstabe a, b oder d muss hergestellt werden.
- 7.2.4
- Die Bewilligungsstelle beurteilt im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens, ob es sich bei Vorhaben von Großunternehmen oder öffentlichen Unternehmen um eine produktive oder nichtproduktive Investition handelt.
- 7.2.5
- Bei geplanten produktiven Investitionen von Großunternehmen oder öffentlichen Unternehmen im JTF werden die Anträge durch die Bewilligungsstelle an die Fachstelle JTF zur Prüfung der Anforderungen aus Nummer 4.5.2 weitergeleitet. Die Fachstelle übersendet der Bewilligungsstelle das erstellte Votum.
- 7.3
-
Bewilligungsverfahren
Die Bewilligungsstelle holt bei Vorhaben mit einer beantragten Zuwendung über 1 000 000 Euro eine fachliche Stellungnahme der Fachbehörde zur Bewertung des Vorhabens ein. In anderen Fällen kann eine Stellungnahme der Fachbehörde eingeholt werden.
- 7.4
-
Auszahlungsverfahren
Das Anforderungs- und Auszahlungsverfahren erfolgt gemäß Nummer 6.3.2 der EU-Rahmenrichtlinie sowie nach den Nebenbestimmungen (Erstattungsverfahren). Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf Antrag. Der Antrag muss die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Angaben und Nachweise enthalten. Dabei sind die direkten Ausgaben als tatsächlich getätigte Ausgaben nachzuweisen. Diese bilden die Grundlage für die Berechnung der zuwendungsfähigen indirekten Ausgaben. Teilauszahlungen sind zulässig.
- 7.5
- Verwendungsnachweisverfahren
- 7.5.1
- Bei einer Pauschalfinanzierung gemäß Nummer 5.3.1 Buchstabe c, Nummer 5.3.2 Buchstabe c oder Nummer 5.3.3 Buchstabe d sind nur die im Zuwendungsbescheid definierten direkten Ausgaben, die als Berechnungsgrundlage für die Pauschale dienen, nachzuweisen.
- 7.5.2
- Abweichend von Nummer 6.1 Anlage 1 zu Nummer 4.3.1 Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Bereich EFRE, JTF und ESF Plus wird bei überjährigen Vorhaben auf die Einreichung eines Zwischennachweises zum Jahresende für das erste und letzte Jahr des Bewilligungszeitraums verzichtet, wenn der Bewilligungszeitraum nach dem 1. September eines Jahres beginnt oder bis zum 30. April eines Jahres endet.
8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
- 8.1
- Diese Förderrichtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
- 8.2
- Die Förderrichtlinie Kreislaufwirtschaft in der Fassung vom 19. März 2024 (SächsABl. S. 402) tritt mit Unterzeichnung dieser Förderrichtlinie außer Kraft.
- 8.3
- Auf Anträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie gestellt wurden, ist die Förderrichtlinie Kreislaufwirtschaft in der Fassung vom 19. März 2024 (SächsABl. S. 402) weiter anzuwenden.
Dresden, den 16. Januar 2026
Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz
Dirk Panter
Anlage 1
(zu Nummer 1.3)
Beihilfen auf Grundlage der AGVO
Sofern die Maßnahmen gemäß dieser Richtlinie als staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO gefördert werden, sind ergänzend und abweichend zu den Vorgaben der Richtlinie insbesondere die nachfolgenden Punkte zu beachten:
- 1.
-
Anwendbare Freistellungstatbestände
Eine Förderung kann auf der Grundlage der nachfolgenden Artikel der AGVO gewährt werden.
Nummer 2.1 Buchstabe a, b oder d oder Nummer 2.2 Buchstabe a, b oder d: - –
- Artikel 13, 14 AGVO – Regionale Investitionsbeihilfen
- –
- Artikel 17 AGVO – Investitionsbeihilfen für KMU
- –
- Artikel 18 AGVO – KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten
- –
- Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU
- –
- Artikel 47 AGVO – Investitionsbeihilfen für Ressourceneffizienz und zur Unterstützung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft
- –
- Artikel 49 AGVO – Beihilfen für Studien und Beratungsleistungen in den Bereichen Umweltschutz und Energie
- Nummer 2.1 Buchstabe d oder Nummer 2.2 Buchstabe b oder d:
- –
- Artikel 41 AGVO – Investitionsbeihilfen zur Förderung von erneuerbaren Energien, von erneuerbarem Wasserstoff und von hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung
- 2.
-
Förderverbot (Artikel 1 AGVO)
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen und Sektoren in den Fällen von Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO. - 3.
-
Deggendorf-Klausel (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO)
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden. - 4.
-
Beachtung der Anmeldeschwelle (Artikel 4 AGVO)
Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben nach Artikel 41 oder Artikel 47 AGVO ist die Anmeldeschwelle nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe s AGVO in Höhe von 30 000 000 Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben zu beachten. Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben nach Artikel 14 AGVO ist die Anmeldeschwelle nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a AGVO pro Unternehmen und Investitionsvorhaben zu beachten. Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben nach Artikel 17 AGVO ist die Anmeldeschwelle nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c AGVO in Höhe von 8 250 000 Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben zu beachten. Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben nach Artikel 18 AGVO ist die Anmeldeschwelle nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d AGVO in Höhe von 2 200 000 Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben zu beachten. Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben nach Artikel 28 AGVO ist die Anmeldeschwelle nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO in Höhe von 10 000 000 Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben zu beachten. - 5.
-
Transparenz (Artikel 5 AGVO)
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen. - 6.
-
Anreizeffekt (Artikel 6 AGVO)
Beihilfeempfänger müssen vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (Zuschuss/Zuweisung) sowie Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung. - 7.
-
Beihilfefähige Kosten
Beihilfefähig sind - –
- die in Artikel 14 Absatz 4 AGVO benannten Kostenarten unter Beachtung der einschränkenden Vorgaben der Absätze 5 bis 9,
- –
- die in Artikel 17 Absatz 2 AGVO benannten Kostenarten unter Beachtung der einschränkenden Vorgaben der Absätze 3 bis 5,
- –
- nach Artikel 28 Absatz 5 AGVO Kosten der Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte,
- –
- nach Artikel 41 Absatz 6 AGVO die gesamten Investitionskosten,
- –
- nach Artikel 47 Absatz 7 AGVO Investitionsmehrkosten, die sich aus einem Vergleich der Gesamtinvestitionskosten des Vorhabens mit denen eines Vorhabens oder einer Tätigkeit ergeben, die weniger umweltfreundlich sind,
- –
- nach Artikel 49 AGVO die Kosten für Beratungsleistungen mit Bezug zu investiven Vorhaben.
- 8.
-
Besondere Anforderungen für Vorhaben nach Artikel 13, 14 AGVO
Eine Freistellung kommt nur für Vorhaben in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV in Betracht.
Für KMU können Beihilfen für Erstinvestitionen im Sinne von Artikel 2 Nummer 49 AGVO gewährt werden. Für große Unternehmen kommen Beihilfen für Erstinvestitionen nur in Betracht, soweit mit der Erstinvestition eine neue wirtschaftliche Tätigkeit gemäß Artikel 2 Nummer 51 begründet wird. - 9.
-
Besondere Anforderungen für Vorhaben nach Artikel 47 AGVO
Investitionen in Technologien, die unionsweit Gegenstand bereits rentabler etablierter Geschäftspraktiken sind, kommen für eine Freistellung nach Artikel 47 AGVO nicht in Betracht. - 10.
-
Beihilfehöchstintensitäten
Es sind die für den jeweils einschlägigen Artikel geltenden Beihilfehöchstintensitäten zu beachten. - 11.
-
Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten (Artikel 7 AGVO)
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. - 12.
-
Kumulierungsregel (Artikel 8 AGVO)
Auf der Grundlage der AGVO gewährte staatliche Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität und der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird. - 13.
-
Veröffentlichung (Artikel 9 AGVO)
Einzelbeihilfen, die den Schwellenwert nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c AGVO überschreiten, werden gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang III der AGVO in der Beihilfentransparenzdatenbank (TAM) der Europäischen Kommission veröffentlicht. - 14.
-
Geltungsdauer der AGVO (Artikel 58 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 59 AGVO)
Die Freistellungstatbestände der AGVO gelten bis zum 31. Dezember 2026 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027. Sollte die AGVO nicht verlängert oder durch eine neue Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung ersetzt werden, oder werden relevante inhaltliche Veränderungen der AGVO vorgenommen, wird diese Richtlinie zur Einhaltung der neuen Vorgaben entsprechend überarbeitet.
Anlage 2
(zu Nummer 5.2)
Förderhöhen und Fördersätze
| Fonds | Fördergegenstand | Region | Ober- und Untergrenzen der Zuwendung | Höchstfördersätze | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Fonds | Fördergegenstand | Regiona | Ober- und Untergrenzen der Zuwendung in Euro |
Höchstfördersätze
(in Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben)b |
|||
| Beihilferelevante Vorhabenc, d |
Beihilfefreie Vorhaben,
DAWI-Freistellungsbeschluss |
||||||
| GU | MU | KU | |||||
| EFRE | 2.1.a | ÜR/SER | 8 000–5 000 000 | 35 % | 45 % | 55 % | 70 % |
| 2.1.b (Vorhaben, die chemisches Recycling nutzen) | ÜR/SER | 8 000–500 000 | 10 % | 10 % | 10 % | 10 % | |
| 2.1.b (Phosphorrückgewinnung) | ÜR/SER | 8 000–10 000 000 | 40 % | 50 % | 60 % | 80 % | |
| 2.1.b (sonstige) | ÜR | 8 000–5 000 000 | 40 % | 50 % | 60 % | 75 % | |
| SER | 8 000–5 000 000 | 40 % | 50 % | 60 % | 70 % | ||
| 2.1.c | ÜR/SER | 2 500–60 000 | 60 % | 70 % | 80 % | 80 % | |
| 2.1.d (Phosphorrückgewinnung) | ÜR/SER | 8 000–10 000 000 | 90 % | 90 % | 90 % | 90 % | |
| 2.1.d (sonstige) | ÜR/SER | 8 000–5 000 000 | 90 % | 90 % | 90 % | 90 % | |
| JTF | 2.2.a | ÜR/SER | 8 000–5 000 000 | 40 % | 50 % | 60 % | 75 % |
| 2.2.b (Phosphorrückgewinnung) | ÜR/SER | 8 000–10 000 000 | 40 % | 50 % | 60 % | 80 % | |
| 2.2.b (Vorhaben, die chemisches Recycling nutzen) | ÜR/SER | 8 000–500 000 | 10 % | 10 % | 10 % | 10 % | |
| 2.2.b (sonstige) | ÜR | 8 000–5 000 000 | 40 % | 50 % | 60 % | 80 % | |
| SER | 8 000–5 000 000 | 40 % | 50 % | 60 % | 75 % | ||
| 2.2.b (Vorhaben in C-Fördergebieten)e | ÜR | 8 000–5 000 000 | 45 % | 55 % | 65 % | 85 % | |
| 2.2.c | ÜR | 500–50 000 | 70 % | 80 % | 90 % | 90 % | |
| SER | 500–50 000 | 65 % | 75 % | 85 % | 85 % | ||
| 2.2.d | ÜR/SER | 8 000–5 000 000 | 90 % | 90 % | 90 % | 90 % | |
| Endnote | Inhalt |
|---|---|
| a | ÜR: Übergangsregionen (Artikel 108 Absatz 2 Buchstabe b Verordnung (EU) 2021/1060)
SER: Stärker entwickelte Regionen (Artikel 108 Absatz 2 Buchstabe c Verordnung (EU) 2021/1060) |
| b | Die maximalen Fördersätze dürfen gewährt werden, sofern beihilferechtliche Regelungen nicht entgegenstehen, siehe Nummer 5.2. |
| c | Gemäß Anhang I AGVO werden die Unternehmensgrößen wie folgt unterschieden:
GU: Großunternehmen: ≥ 250 Mitarbeiter und Jahresumsatz > 50 000 000 Euro oder Jahresbilanzsumme > 43 000 000 Euro MU: Mittlere Unternehmen: < 250 Mitarbeiter und Jahresumsatz ≤ 50 000 000 Euro oder Jahresbilanzsumme ≤ 43 000 000 Euro KU: Kleine Unternehmen: < 50 Mitarbeiter und Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme < 10 000 000 Euro Unternehmen mit mindestens 25 Prozent öffentlicher Beteiligung sind keine KMU und erhalten dieselben Fördersätze wie GU. |
| d | Gemäß Artikel 3 der Allgemeinen De-minimis-Verordnung dürfen De-minimis-Beihilfen maximal 300 000 Euro in drei Jahren betragen. Bei Anwendung der DAWI-De-minimis-Verordnung gilt ein Höchstbetrag von 750 000 Euro in drei Jahren. Für STEP-Vorhaben werden bei Anwendung der De-minimis-Verordnung oder der DAWI-De-minimis-Verordnung Fördersätze von 90 % gewährt, bei Anwendung der AGVO richtet sich die Förderhöhe nach der jeweiligen AGVO-Norm. |
| e | C-Fördergebiete sind definiert in Europäische Kommission, Staatliche Beihilfe SA.109329 (2023/N) Deutschland Fördergebietskarte für Deutschland (1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2027) für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027, 30. Oktober 2023, C(2023) 7117 final. |
Anlage 3
(zu Nummer 4.5.2 Buchstabe a)
C-Fördergebiete in den JTF-Gebieten, in denen produktive Investitionen von Großunternehmen oder öffentlichen Unternehmen (im Sinne von Anhang I Artikel 3 Absatz 4 AGVO) unter Nummer 2.2 Buchstabe a, b oder d zuwendungsfähig sein können, im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2027
| Landkreis/NUTS-3-Region | Gemeinde |
| Bautzen, Landkreis | (alle Gemeinden des Landkreises) |
| Chemnitz, Stadt* |
Chemnitz, Stadt*
ohne: Fürstenstr. 144–264, Yorckstr. 30–58, Zeisigwaldstr. 4–66, Bersarinstr., Kutusowstr., Ernst-Moritz-Arndt-Str., Scharnhorststr., Clausewitzstr., Ernst-Enge-Str., Arthur-Strobel-Str., Geibelstr. 20–217, Liddy-Ebersberger-Str., Albert-Jentsch-Str., Carl-von-Ossietzky-Str. 164–198, Irkutsker Str., Str. Usti-nad-Labem, Dr.-Salvador-Allende-Str., Wenzel-Verner-Str., Friedrich-Hänel-Str., Scheffelstr. 2–90, Paul-Bertz-Str. 13–199, Robert-Siewert-Str., Otto-Hofmann-Str., Kurt-Schneider-Str., Faleska-Meining-Str., Wilhelm-Firl-Str., Albert-Köhler-Str., Bruno-Granz-Str., Max-Türpe-Str., Johannes-Dick-Str., Friedrich-Viertel-Str., Wolgograder Allee, Arno-Schreiter-Str., Alfred-Neubert-Str., Ludwig-Kirsch-Str., Fritz-Fritsche-Str., Ernst-Wabra-Str., Max-Opitz-Str., Marie-Tilch-Str. |
| Görlitz, Landkreis | (alle Gemeinden des Landkreises) |
| Leipzig, Landkreis | Borna, Stadt |
| Colditz, Stadt | |
| Grimma, Stadt | |
| Kitzscher, Stadt | |
| Lossatal | |
| Otterwisch | |
| Wurzen, Stadt | |
| Nordsachsen | Bad Düben, Stadt |
| Delitzsch, Stadt | |
| Eilenburg, Stadt | |
| Laußig | |
| Mockrehna | |
| Mügeln, Stadt | |
| Oschatz, Stadt | |
| Schönwölkau | |
| Torgau, Stadt |
| Endnote | Inhalt |
|---|---|
| * | In C-Fördergebieten in Chemnitz sind nur STEP-Vorhaben gemäß Nummer 2.1 Buchstabe d und 2.2 Buchstabe d zuwendungsfähig. |