Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung

Vom 18. März 2022

Auf Grund

des § 127 Absatz 1 Nummer 12, 14 und 21 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62),
des § 68 Absatz 1 Nummer 9, 11 und 18 der Sächsischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99),
des § 5 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 47 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270), jeweils in Verbindung mit § 127 Absatz 1 Nummer 12, 14 und 21 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62),

verordnet das Staatsministerium des Innern:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung

Die Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung vom 10. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 910), die zuletzt durch die Verordnung vom 30. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 598) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 63 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Die Gemeinden können beschließen, bei Aufstellung der Jahresabschlüsse der Haushaltsjahre bis einschließlich 2020 auf Folgendes zu verzichten:
1.
Bildung und Auflösung von aktiven und passiven Rechnungsabgrenzungsposten, sofern die vollständige Auflösung des Rechnungsabgrenzungspostens spätestens mit dem Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2021 zu buchen ist;
2.
Bildung, Zuführung, Auflösung und Inanspruchnahme von Rückstellungen, sofern Auflösung oder Inanspruchnahme der Rückstellung spätestens mit dem Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2021 zu buchen ist;
3.
körperliche Bestandsaufnahme von Vermögensgegenständen, sofern deren Erfassung und Bewertung durch Anwendung des Buchinventurverfahrens sichergestellt ist;
4.
außerplanmäßige Abschreibung und Zuschreibung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens im Zuge der körperlichen Bestandsaufnahme sowie Auflösung und Zuschreibung der ihnen zugeordneten passiven Sonderposten;
5.
Abschreibung und Zuschreibung von Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sowie Auflösung und Zuschreibung der ihnen zugeordneten passiven Sonderposten;
6.
ergebniswirksame Bereinigung von Anlagen im Bau;
7.
Wertberichtigung von Forderungen;
8.
Umbuchung von debitorischen Kreditoren und kreditorischen Debitoren, sofern der Verzicht nicht zum Ausweis negativer Bilanzpositionen führt;
9.
interne Leistungsverrechnung;
10.
Teilergebnisrechnung und Teilfinanzrechnung;
11.
Angabe nicht bilanzierter Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre, die eine Belastung der Haushaltsjahre bis 2020 darstellen.“
2.
Die laufende Nummer 07 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb der Anlage wird wie folgt gefasst:
Tabelle
„b) IT-Technik aa) Computer PC (inklusive OEM-Software), Bildschirme, Tastaturen, Laptops, Notebooks 1 – 5“.
bb) mittlere Rechentechnik Steuereinheiten, Terminals, PC-Arbeitsstationen, externe Datenspeichergeräte

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 18. März 2022

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

Änderungsvorschriften