Historische Fassung war gültig vom 25.05.2018 bis 21.06.2019

Sächsisches Gesetz
über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen
(Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – SächsBQFG)

erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

Vom 17. Dezember 2013

Rechtsbereinigt mit Stand vom 25. Mai 2018

Teil 1
Allgemeiner Teil

§ 1
Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz dient der besseren Nutzung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen für den sächsischen Arbeitsmarkt, um eine qualifikationsnahe Beschäftigung zu ermöglichen.

§ 2
Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise, unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Befähigungsnachweise, mit inländischen Ausbildungsnachweisen für Berufe, die durch Rechtsvorschriften des Freistaates Sachsen geregelt worden sind. Es gilt nicht, sofern Rechtsvorschriften des Freistaates Sachsen unter Bezugnahme auf dieses Gesetz etwas anderes bestimmen. § 10 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (BundesvertriebenengesetzBVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.

(2) Dieses Gesetz ist auf alle Personen anwendbar, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis erworben haben und darlegen, im Freistaat Sachsen eine ihrer Berufsqualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen.

§ 3
Begriffsbestimmung

(1) Berufsqualifikationen sind Qualifikationen, die durch Ausbildungsnachweise oder einschlägige, im Inland oder Ausland erworbene Berufserfahrung nachgewiesen werden.

(2) Ausbildungsnachweise sind Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise, die von verantwortlichen Behörden für den Abschluss einer erfolgreich absolvierten Ausbildung ausgestellt werden.

(3) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes ist eine durch Rechtsvorschriften geregelte Berufsausbildung sowie eine berufliche Fort- oder Weiterbildung. Die Berufsausbildung vermittelt die zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit erforderliche berufliche Handlungsfähigkeit. Sie findet in einem geordneten Ausbildungsgang statt, der auch den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen umfassen kann. Die berufliche Fort- und Weiterbildung erweitert die berufliche Handlungsfähigkeit über die Berufsausbildung hinaus.

(4) Berufe, die durch Rechtsvorschriften des Freistaates Sachsen geregelt sind, umfassen reglementierte Berufe und nicht reglementierte Berufe.

(5) Reglementierte Berufe sind berufliche Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechtsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden sind; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechtsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über bestimmte Berufsqualifikationen verfügen.

(6) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat. 1

Teil 2
Feststellung der Gleichwertigkeit

Abschnitt 1
Nicht reglementierte Berufe

§ 4
Feststellung der Gleichwertigkeit

(1) Die zuständige Stelle stellt auf Antrag die Gleichwertigkeit fest, sofern

1.
der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende im Freistaat Sachsen geregelte Ausbildungsnachweis belegt und
2.
zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden im Freistaat Sachsen geregelten Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen.

(2) Wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden im Freistaat Sachsen geregelten Berufsbildung liegen vor, wenn

1.
sich der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis auf Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bezieht, die sich hinsichtlich der vermittelten Inhalte oder auf Grund der Ausbildungsdauer wesentlich von den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten unterscheiden, auf die sich der entsprechende im Freistaat Sachsen geregelte Ausbildungsnachweis bezieht,
2.
die nach Nummer 1 abweichenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung des jeweiligen Berufs wesentlich sind und
3.
der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch
 
a)
sonstige Befähigungsnachweise,
 
b)
Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden und die von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, oder
 
c)
nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung
 
ausgleichen kann.

(3) In dem Umfang, in dem die zuständige Stelle eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland die Gleichwertigkeit festgestellt hat, ist der Inhaber dieser Berufsqualifikation so zu behandeln, als sei die landesrechtlich geregelte Berufsqualifikation in diesem Land der Bundesrepublik Deutschland erworben worden. 2

§ 5
Vorzulegende Unterlagen

(1) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeit in deutscher Sprache,
2.
ein Identitätsnachweis,
3.
im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise,
4.
Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind, und
5.
eine Erklärung, ob, bei welcher Stelle und mit welchem Ergebnis bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde.

(2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle vom Identitätsnachweis und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen.

(3) Die zuständige Stelle kann von den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 und 4 abweichen, sofern keine Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der jeweiligen Unterlagen bestehen.

(4) Die zuständige Stelle kann den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich ist.

(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist weitere geeignete Unterlagen vorzulegen.

(6) Der Antragsteller hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, im Freistaat Sachsen eine der Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen sind insbesondere der Nachweis über ein beantragtes Einreisevisum zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit möglichen Arbeitgebern oder die Vorlage eines Geschäftskonzepts. Für Antragsteller mit Wohnsitz in

1.
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union,
2.
einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
3.
einem durch Abkommen gleichgestellten Staat,

sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen. 3

§ 6
Verfahren

(1) Antragsberechtigt ist jede Person, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis im Sinne des § 3 Abs. 2 erworben hat. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle zu stellen.

(2) Die zuständige Stelle bestätigt dem Antragsteller innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags einschließlich der nach § 5 Abs. 1 vorgelegten Unterlagen. In der Bestätigung ist das Eingangsdatum mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 sowie auf die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. Sind die vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die zuständige Stelle innerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind.

(3) Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

(4) Hat der Antragsteller seinen Antrag gemäß § 5 Abs. 4 und 5 zu ergänzen, ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle für die Ergänzung festgelegten Frist, in den Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 bis zur Beendigung dieser Verfahren, gehemmt.

(5) Der Antrag ist abzulehnen, soweit die Gleichwertigkeit im Rahmen anderer Verfahren oder durch Rechtsvorschrift bereits festgestellt ist. 4

§ 7
Form der Entscheidung

(1) Die Entscheidung über den Antrag gemäß § 4 Abs. 1 ergeht durch schriftlichen Bescheid.

(2) Ist der Antrag abzulehnen, weil die Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede gemäß § 4 Abs. 2 nicht festgestellt werden kann, sind in der Begründung die vorhandenen Berufsqualifikationen des Antragstellers sowie die wesentlichen Unterschiede zwischen den vorhandenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung darzulegen.

(3) Dem Bescheid ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen.

§ 8
Zuständige Stelle

(1) Das jeweils zuständige Staatsministerium wird ermächtigt, die Aufgaben durch Rechtsverordnung auf andere Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, zu übertragen.

(2) Zuständige Stellen können vereinbaren, dass die ihnen durch dieses oder aufgrund dieses Gesetzes übertragene Aufgaben von einer anderen zuständigen Stelle, deren Sitz auch in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland sein kann, wahrgenommen werden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des jeweils zuständigen Staatsministeriums.

Abschnitt 2
Reglementierte Berufe 5

§ 9
Voraussetzungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit

(1) Bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines im Freistaat Sachsen reglementierten Berufs gilt der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis, unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen, als gleichwertig mit den entsprechenden im Freistaat Sachsen geregelten Ausbildungsnachweisen, sofern

1.
der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende im Freistaat Sachsen geregelte Ausbildungsnachweis belegt,
2.
der Antragsteller bei einem sowohl im Freistaat Sachsen als auch im Ausbildungsstaat reglementierten Beruf zur Ausübung des Berufs im Ausbildungsstaat berechtigt ist oder die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung des Berufs aus Gründen verwehrt wurde, die der Aufnahme oder Ausübung im Freistaat Sachsen nicht entgegenstehen, und
3.
zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden im Freistaat Sachsen geregelten Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen.

(2) Für die Feststellung der wesentlichen Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden im Freistaat Sachsen geregelten Berufsbildung gilt § 4 Abs. 2 entsprechend.

§ 10
Feststellung der vorhandenen Berufsqualifikationen

(1) Sofern die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede im Sinne des § 4 Abs. 2 nicht erfolgen kann, werden bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines im Freistaat Sachsen reglementierten Berufs die vorhandenen Berufsqualifikationen und die wesentlichen Unterschiede gegenüber der entsprechenden im Freistaat Sachsen geregelten Berufsqualifikation durch Bescheid festgestellt. Dabei ist jeweils das Qualifikationsniveau der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation der im Freistaat Sachsen geregelten Berufsqualifikation gegenüberzustellen. Dem Antragsteller sind die Gründe, die der Feststellung der Gleichwertigkeit entgegenstehen, mitzuteilen.

(2) Gleichzeitig ist unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festzustellen, durch welche Maßnahmen nach § 11 die wesentlichen Unterschiede gegenüber der erforderlichen im Freistaat Sachsen geregelten Berufsqualifikation ausgeglichen werden können.

(3) § 4 Abs. 3 gilt entsprechend. 6

§ 11
Ausgleichsmaßnahmen

(1) Wesentliche Unterschiede im Sinne des § 4 Abs. 2 können durch die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs, der Gegenstand einer Bewertung sein kann, oder das Ablegen einer Eignungsprüfung im Inland ausgeglichen werden.

(2) Bei der Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen sind die vorhandenen Berufsqualifikationen des Antragstellers zu berücksichtigen. Der Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen ist auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede im Sinne des § 4 Abs. 2 zu beschränken.

(3) Der Antragsteller hat die Wahl zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung, sofern die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen nichts anderes bestimmen.

(4) Hat sich der Antragsteller für eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 entschieden, muss diese innerhalb von sechs Monaten abgelegt werden können. Wird dem Antragsteller die Teilnahme an der Eignungsprüfung als zusätzliche Ausgleichsmaßnahme oder aufgrund berufsrechtlicher Regelungen im Sinne von Absatz 3 von der zuständigen Stelle auferlegt, muss diese innerhalb von sechs Monaten seit ihrer Auferlegung abgelegt werden können.

(5) Das jeweils zuständige Staatsministerium kann Inhalt und Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen durch Rechtsverordnung regeln. 7

§ 12
Vorzulegende Unterlagen

(1) Für die Vorlage von Unterlagen zur Feststellung der Gleichwertigkeit und der Erteilung einer Erlaubnis zur Aufnahme oder Ausübung eines im Freistaat Sachsen reglementierten Berufs gilt § 5 entsprechend. Ergänzend zu § 5 Abs. 1 hat der Antragsteller eine Bescheinigung in deutscher Sprache über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 1 vorzulegen.

(2) Werden Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat ausgestellt oder anerkannt wurden, vom Antragsteller elektronisch übermittelt, und bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit der Unterlagen, kann sich die zuständige Stelle sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaats wenden als auch den Antragsteller auffordern beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Unterlagen und hemmt nicht den Lauf der Fristen gemäß § 13 Absatz 3. 8

§ 13
Verfahren

(1) Die Bewertung der Gleichwertigkeit erfolgt im Rahmen der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines im Freistaat Sachsen reglementierten Berufs.

(2) Die zuständige Stelle bestätigt dem Antragsteller innerhalb eines Monats den Eingang des schriftlichen oder elektronischen Antrags einschließlich der nach § 12 Abs. 1 vorzulegenden Unterlagen. Im Übrigen gilt § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 und 5 entsprechend.

(3) Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit durch schriftlichen Bescheid entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Für Antragsteller, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben oder deren Ausbildungsnachweise in einem dieser Staaten anerkannt wurde, kann die Fristverlängerung nach Satz 3 höchstens einen Monat betragen. Sie ist zu begründen und dem Antragsteller rechtzeitig mitzuteilen.

(4) Das jeweils zuständige Staatsministerium wird ermächtigt, die Aufgaben durch Rechtsverordnung auf andere Behörden, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, zu übertragen.

(5) Zuständige Stellen können vereinbaren, dass die ihnen durch dieses oder aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben von einer anderen zuständigen Stelle, deren Sitz auch in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland sein kann, wahrgenommen werden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des jeweils zuständigen Staatsministeriums.

(6) Das Verfahren gemäß den Absätzen 1 bis 3 kann für Antragsteller, die ihre Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben oder deren Berufsqualifikation in einem dieser Staaten anerkannt wurde, auch elektronisch über den einheitlichen Ansprechpartner gemäß § 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden. Das elektronische Verfahren findet auf die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung keine Anwendung.9

§ 13a
Europäischer Berufsausweis

(1) Die zuständige Stelle stellt auf Antrag einen Berufsausweis gemäß Artikel 4a Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG aus, wenn dieser aufgrund von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission für den betreffenden Beruf eingeführt ist.

(2) Der Europäische Berufsausweis kann von Antragstellern beantragt werden, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben oder deren Ausbildungsnachweise in einem dieser Staaten bereits anerkannt wurden.

(3) Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG und den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten.

(4) Es besteht ein Wahlrecht des Antragstellers, einen solchen Ausweis zu beantragen oder sich des Verfahrens nach den §§ 9 bis 13 zu bedienen. 10

Abschnitt 3
Gemeinsame Vorschriften

§ 14
Sonstige Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit bei fehlenden Nachweisen

(1) Kann der Antragsteller die für die Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlichen Nachweise nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder § 12 Abs. 1 aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat, nicht oder nur teilweise vorlegen oder ist die Vorlage der entsprechenden Unterlagen mit einem unangemessenen zeitlichen oder sachlichen Aufwand verbunden, stellt die zuständige Stelle die für einen Vergleich mit der entsprechenden inländischen Berufsbildung maßgeblichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch sonstige geeignete Verfahren fest. Der Antragsteller hat die Gründe glaubhaft zu machen, die einer Vorlage der entsprechenden Unterlagen entgegenstehen. Die zuständige Stelle ist befugt, eine Versicherung an Eides Statt zu verlangen und abzunehmen.

(2) Sonstige geeignete Verfahren zur Ermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind insbesondere Arbeitsproben, Fachgespräche, praktische und theoretische Prüfungen sowie Gutachten von Sachverständigen.

(3) Die Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit nach § 4 oder § 9 erfolgt auf der Grundlage der Ergebnisse der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Verfahren.

§ 15
Mitwirkungspflichten

(1) Der Antragsteller ist verpflichtet, alle für die Ermittlung der Gleichwertigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen sowie alle dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Kommt der Antragsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann die zuständige Stelle ohne weitere Ermittlungen entscheiden. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller in anderer Weise die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(3) Der Antrag darf wegen fehlender Mitwirkung nur abgelehnt werden, nachdem der Antragsteller auf die Folge schriftlich hingewiesen worden ist und der Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen ist.

Teil 3
Schlussvorschriften

§ 16
Statistik

(1) Über die Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach diesem Gesetz und nach anderen berufsrechtlichen Gesetzen und Verordnungen wird eine Landesstatistik geführt.

(2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr folgende Erhebungsmerkmale:

1.
Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Wohnort des Antragstellers, Datum der Antragstellung,
2.
Ausbildungsstaat, deutscher Referenzberuf oder deutsche Referenzausbildung,
3.
Datum der Entscheidung, Gegenstand und Art der Entscheidung,
4.
Meldungen und Entscheidungen betreffend die Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 7 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2005/36/EG sowie
5.
eingelegte Rechtsbehelfe und Entscheidungen darüber.

(3) Hilfsmerkmale sind:

1.
Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen sowie
2.
Name, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.

(4) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach Absatz 3 Nr. 2 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind die nach diesem Gesetz und nach anderen berufsrechtlichen Rechtsvorschriften für die Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit zuständigen Stellen.

(5) Die Angaben sind elektronisch an das Statistische Landesamt zu übermitteln.

(6) An die obersten Bundes- und Landesbehörden sowie an das Statistische Bundesamt dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch wenn Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.

(7) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden,
2.
einzelne neue Merkmale einzuführen, wenn dies zur Deckung eines geänderten Bedarfs für den in § 1 genannten Zweck erforderlich ist und durch gleichzeitige Aussetzung anderer Merkmale ein Erweitern des Erhebungsumfangs vermieden wird, und
3.
die Erhebung von Merkmalen anzuordnen, soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist.11

§ 17
Evaluation

Auf der Grundlage der Statistik nach § 16 überprüft die Staatsregierung nach Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes seine Anwendung und Auswirkungen.