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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über den Erlass und die Reduktion von Geldbußen in Kartellsachen – Bonusregelung –

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über den Erlass und die Reduktion von Geldbußen in Kartellsachen – Bonusregelung – vom 25. April 2006 (SächsABl. S. 475), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 224)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über den Erlass und die Reduktion von Geldbußen in Kartellsachen
– Bonusregelung –

Vom 25. April 2006

A.
Ziel und Anwendungsbereich
   1
Die sächsische Landeskartellbehörde kann Kartellteilnehmern, die durch ihre Kooperation dazu beitragen, ein Kartell aufzudecken, die Geldbuße erlassen oder reduzieren. Die Bonusregelung legt die Voraussetzungen fest, unter denen Erlass oder Reduktion der Geldbuße erfolgen. Die Bonusregelung findet auf Beteiligte (natürliche Personen, Unternehmen und Unternehmensvereinigungen) an Kartellen (insbesondere Absprachen über die Festsetzung von Preisen oder Absatzquoten sowie über die Aufteilung von Märkten und Submissionsabsprachen) – im Folgenden: Kartellbeteiligte – Anwendung.
   2
Für eine vertrauliche Kontaktaufnahme – gegebenenfalls anonym über einen Rechtsanwalt – stehen der Leiter/die Leiterin der Sonderkommission Kartellbekämpfung (Tel.: 0228-9499-386) sowie der Leiter der sächsischen Landeskartellbehörde (Tel.: 0351-564-8130) zur Verfügung.
B.
Erlass der Geldbuße
   3
Die Landeskartellbehörde wird einem Kartellbeteiligten die Geldbuße erlassen, wenn
 
1.
er sich als erster Kartellbeteiligter an die Landeskartellbehörde wendet, bevor diese über ausreichende Beweismittel verfügt, um einen Durchsuchungsbeschluss zu erwirken und
 
2.
er die Landeskartellbehörde durch mündliche und schriftliche Informationen und – soweit verfügbar – Beweismittel in die Lage versetzt, einen Durchsuchungsbeschluss zu erwirken und
 
3.
er nicht alleiniger Anführer des Kartells war oder andere zur Teilnahme an dem Kartell gezwungen hat und
 
4.
er ununterbrochen und uneingeschränkt mit der Landeskartellbehörde zusammenarbeitet.
   4
Die Landeskartellbehörde wird einem Kartellbeteiligten nach dem Zeitpunkt, zu dem es in der Lage ist, einen Durchsuchungsbeschluss zu erwirken, die Geldbuße in der Regel erlassen, wenn
 
1.
er sich als erster Kartellbeteiligter an die Landeskartellbehörde wendet, bevor diese über ausreichende Beweismittel verfügt, um die Tat nachzuweisen und
 
2.
er die Landeskartellbehörde durch mündliche und schriftliche Informationen und – soweit verfügbar – Beweismittel in die Lage versetzt, die Tat nachzuweisen und
 
3.
er nicht alleiniger Anführer des Kartells war oder andere zur Teilnahme an dem Kartell gezwungen hat und
 
4.
er ununterbrochen und uneingeschränkt mit der Landeskartellbehörde zusammenarbeitet und
 
5.
keinem Kartellbeteiligten ein Erlass nach Nummer 3 gewährt werden wird.
C.
Reduktion der Geldbuße
   5
Zugunsten eines Kartellbeteiligten, der die Voraussetzungen für einen Erlass (Nummern 3 und 4) nicht erfüllt, kann die Landeskartellbehörde die Geldbuße um bis zu 50 % reduzieren, wenn
 
1.
er der Landeskartellbehörde mündliche oder schriftliche Informationen und – soweit verfügbar – Beweismittel vorlegt, die wesentlich dazu beitragen, die Tat nachzuweisen und
 
2.
er ununterbrochen und uneingeschränkt mit der Landeskartellbehörde zusammenarbeitet.
 
Der Umfang der Reduktion richtet sich insbesondere nach dem Nutzen der Aufklärungsbeiträge und der Reihenfolge der Anträge.
D.
Kooperationspflichten
   6
Der Antragsteller muss mit der Landeskartellbehörde während der gesamten Dauer des Verfahrens ununterbrochen und uneingeschränkt zusammenarbeiten. Den Antragsteller treffen insbesondere folgende Pflichten:
   7
Er muss seine Teilnahme an dem Kartell nach Aufforderung durch die Landeskartellbehörde unverzüglich beenden.
   8
Er muss nach Antragstellung alle ihm zugänglichen Informationen und Beweismittel an die Landeskartellbehörde übermitteln. Dazu gehören insbesondere alle für die Berechnung der Geldbuße bedeutsamen Angaben, die dem Antragsteller vorliegen oder die er beschaffen kann.
   9
Er ist verpflichtet, die Zusammenarbeit mit der Landeskartellbehörde vertraulich zu behandeln, bis die Landeskartellbehörde ihn von dieser Pflicht entbindet (im Regelfall nach Beendigung der Durchsuchung).
10
Ein Unternehmen muss alle an der Kartellabsprache beteiligten Beschäftigten (einschließlich ehemaliger Beschäftigter) benennen und darauf hinwirken, dass alle Beschäftigten, von denen Informationen und Beweismittel erlangt werden können, während des Verfahrens ununterbrochen und uneingeschränkt mit der Landeskartellbehörde zusammenarbeiten.
E.
Marker, Antrag, Zusicherung
I.
Erklärung der Bereitschaft zur Zusammenarbeit (Marker) und Antrag
11
Ein Kartellbeteiligter kann sich an den Leiter/die Leiterin der Sonderkommission Kartellkämpfung beim Bundeskartellamt oder den Leiter der sächsischen Landeskartellbehörde wenden, um seine Bereitschaft zur Zusammenarbeit (Marker) zu erklären. Der Zeitpunkt des Setzens des Markers ist für den Rang des Antrags maßgeblich. Der Marker kann mündlich oder schriftlich gesetzt werden. Er muss Angaben über die Art und Dauer des Kartellverstoßes, die sachlich und räumlich betroffenen Märkte, die Identität der Beteiligten sowie darüber beinhalten, bei welchem Wettbewerbsbehörden ebenfalls Anträge gestellt wurden oder dies beabsichtigt ist.
12
Die Landeskartellbehörde setzt eine Frist von höchstens acht Wochen, innerhalb derer der Marker zu einem Antrag nach Nummer 14 ausgearbeitet werden muss.
13
Handelt es sich um ein Kartell, für das die Europäische Kommission die besonders gut geeignete Behörde im Sinne der Netzwerkbekanntmachung1 ist, kann die Landeskartellbehörde den Antragsteller, der für einen Erlass nach Nummer 3 einen Marker gesetzt hat, zunächst von der Verpflichtung befreien, einen Antrag nach Nummer 14 auszuarbeiten, wenn er bei der Kommission einen Antrag gestellt hat oder dies beabsichtigt. Führt die Europäische Kommission das Verfahren nicht, kann die Landeskartellbehörde den Antragsteller auffordern, einen Antrag im Sinne von Nummer 14 vorzulegen.
14
In seinem Antrag muss der Antragsteller Angaben machen, die – im Fall von Nummer 2 – erforderlich sind, um einen Durchsuchungsbeschluss zu erlangen beziehungsweise die – im Fall von Nummer 4 – erforderlich sind, um die Tat nachzuweisen, beziehungsweise die – im Fall von Nummer 5 – wesentlich dazu beitragen, die Tat nachzuweisen. Es sind zudem – soweit bekannt – Angaben darüber zu machen, ob das Kartell Auswirkungen in anderen Staaten hatte.
15
Ein Antrag von Nummer 14 kann auch mündlich gestellt werden. Gemeinsame Anträge von Kartellbeteiligten sind unzulässig.
16
Erfüllt ein Antragsteller seine Verpflichtungen (insbesondere die Kooperationspflicht) nicht, entfällt sein Rang und die nachfolgenden Antragsteller rücken im Rang auf.
17
Ein von einer vertretungsberechtigten Person für ein Unternehmen gestellter Antrag wird von der Landeskartellbehörde auch als Antrag für die in dem Unternehmen gegenwärtig oder früher beschäftigten und an dem Kartell beteiligten natürlichen Personen gewertet, sofern sich aus dem Antrag oder dem Verhalten oder dem Verhalten des Unternehmens nichts anderes ergibt.
II.
Zugangsbestätigung und Zusicherung
18
Die Landeskartellbehörde bestätigt dem Antragsteller das Setzen des Markers und/oder den Zugang des Antrags unverzüglich schriftlich unter Angabe von Datum und Uhrzeit.
19
Liegen die Voraussetzungen für den Erlass nach Nummer 3.1 und 3.2 vor, sichert die Landeskartellbehörde dem Antragsteller schriftlich zu, dass ihm – unter der Bedingung, dass er nicht alleiniger Anführer war oder andere zur Teilnahme an dem Kartell gezwungen hat und seine Kooperationspflichten erfüllt – die Geldbuße erlassen wird.
20
Bei einem Antrag auf Erlass nach Nummer 4 oder auf eine Reduktion nach Nummer 5 teilt die Landeskartellbehörde dem Antragsteller zunächst nur mit, dass er der erste, zweite et cetera Antragsteller ist und grundsätzlich – insbesondere unter der Bedingung der Erfüllung der Kooperationspflichten – für einen Erlass oder eine Reduktion in Betracht kommt. Eine Entscheidung über den Erlass beziehungsweise die Reduktion ergeht in diesem Fall frühestens nach Durchsicht und Prüfung aller bei der Durchsuchung erlangten Informationen und Beweismittel, weil die Landeskartellbehörde zunächst prüfen muss, ob diese ausreichen, um die Tat nachzuweisen.
F.
Vertraulichkeit, nachfolgende Verfahren, Geltung
I.
Vertraulichkeit und Akteneinsicht
21
Die Landeskartellbehörde wird im Rahmen der gesetzlichen Grenzen und der Regelungen über den Austausch von Informationen mit ausländischen Wettbewerbsbehörden die Identität eines Antragstellers während der Verfahrensdauer bis zum Zugang eines Beschuldigungsschreibens an einen Kartellbeteiligten vertraulich behandeln und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse wahren.
22
Die Landeskartellbehörde wird Anträge privater Dritter auf Akteneinsicht beziehungsweise Auskunftserteilung im Rahmen des gesetzlich eingeräumten Ermessens grundsätzlich insoweit ablehnen, als es sich um den Antrag auf Erlass oder Reduktion der Geldbuße und die dazu übermittelten Beweismittel handelt.
II.
Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Anordnung des Verfalls
23
Wird einem Antragsteller die Geldbuße erlassen, wird die Landeskartellbehörde in der Regel weder einen erlangten wirtschaftlichen Vorteil (§ 34 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen [ GWB ] in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 [BGBl. I S. 2114], in der jeweils geltenden Fassung) abschöpfen noch einen Verfall (§ 29a Gesetz über Ordnungswidrigkeiten [ OWiG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 [BGBl. I S. 602], in der jeweils geltenden Fassung) anordnen.
III.
Zivil- und strafrechtliche Folgen
24
Diese Bekanntmachung lässt die zivilrechtlichen Folgen wegen der Beteiligung an einem Kartell unberührt. Das Verfahren gegen eine natürliche Person muss die Landeskartellbehörde nach § 41 OWiG an die Staatsanwaltschaft abgeben, wenn es sich bei der Tat um eine Straftat (insbesondere nach § 298 Strafgesetzbuch [ StGB]) handelt.
IV.
In-Kraft-Treten
25
Diese Regelung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 25. April 2006

Sächsisches Staatsministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Huber
Ministerialrat

1
Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden (2004/C 101/03) vom 27. April 2004 (ABl. EU Nr. C 101 S. 43).

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2006 Nr. 20, S. 475
    Fsn-Nr.: 600-V06.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 19. Mai 2006

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2023