1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Einzelbetriebliche FuE-Projektförderung

Vollzitat: Einzelbetriebliche FuE-Projektförderung vom 24. Januar 2007 (SächsABl. S. 237), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 606, SächsABl. 2008 S. 332)

2
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie gilt die Empfehlung der Kommission 2003/361/EC vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EG L 124 S. 36 vom 20. Mai 2003).
Danach sind KMU insbesondere Unternehmen, die
– weniger als 250 Personen beschäftigen und
– einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen EUR oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen EUR haben.
Bei der Berechnung dieser Schwellenwerte sind die entsprechenden Werte
– von Partnerunternehmen (gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Definition) sowie
– von verbundenen Unternehmen (gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Definition) hinzuzurechnen.
3
Beachte Bek. vom 1. November 2007 (SächsABl. S. 1598).
4
Industrielle Forschung ist das planmäßige Forschen beziehungsweise kritische Erforschen zur Gewinnung neuer Erkenntnisse mit dem Ziel, diese für Produkt- oder Verfahrensentwicklungen nutzen zu können. Beachte Bek. vom 1. November 2007 (SächsABl. S. 1598).
5
Vorwettbewerbliche Entwicklung ist die Umsetzung von Erkenntnissen der industriellen Forschung einschließlich der Schaffung eines ersten, nicht zur kommerziellen Verwendung geeigneten Prototyps.
6
Während der Umstrukturierungsphase eines Unternehmens, das kein KMU ist und das eine Umstrukturierungsbeihilfe im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten erhalten hat, sind alle Beihilfen zur Förderung materieller Investitionen bei der Europäischen Kommission einzeln zu notifizieren, außer wenn sie unter die geltende De-minimis-Regelung fallen.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2007 Nr. 7, S. 237
    Fsn-Nr.: 552-V07.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2007

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2009