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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Beurteilung Angestellte SMI

Vollzitat: VwV Beurteilung Angestellte SMI vom 17. Oktober 2006 (SächsABl. S. 990), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1648)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Beurteilung der Angestellten im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
(VwV Beurteilung Angestellte SMI)

Vom 17. Oktober 2006

1.
Anwendungsbereich
 
Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Beurteilung der Angestellten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern.
2.
Verhältnis zum BAT-O
 
Die Vorschriften des BAT-O bleiben unberührt.
3.
Anwendbarkeit der für die Beamten geltenden Vorschriften zu Beurteilungen
 
Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten (Sächsische Beurteilungsverordnung – SächsBeurtVO) vom 16. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 26) und die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die dienstliche Beurteilung der Beamten (VwV Beurteilung Beamte SMI) vom 15. Juni 2006 (SächsABl S. 630), in den jeweils geltenden Fassungen, gelten mit folgenden Maßgaben entsprechend:
 
a)
Angestellte, die in den Vergütungsgruppen X bis V c BAT-O eingruppiert sind, und Angestellte, deren Arbeitsvertrag am Beurteilungsstichtag auf höchstens zwei Jahre befristet ist, werden nicht beurteilt.
 
b)
Eine Probezeitbeurteilung findet nicht statt.
 
c)
Für Angestellte, die an einem Bewährungsaufstieg (§ 23 a BAT-O) oder an einem Fallgruppenaufstieg (§ 23 b BAT-O) teilgenommen haben, ist diejenige Vergütungsgruppe maßgebend, die der dem Aufstieg zugrunde liegenden Tätigkeit entspricht.
 
d)
Für Angestellte werden eigene Vergleichsgruppen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 SächsBeurtVO gebildet. Dabei bilden technische und nichttechnische Angestellte getrennte Vergleichsgruppen.
4.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. März 2006 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Richtlinien zur Beurteilung der Angestellten (ohne Polizei) im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums des Innern (Beurteilungsrichtlinie SMI) vom 26. Oktober 2001 und die Richtlinie des Sächsischen Staatsministerium des Innern, Abteilung 3 – Landespolizeipräsidium -, über die Beurteilung von Angestellten in den der Abteilung 3 nachgeordneten Dienststellen und Einrichtungen (SächsBUR-Pol) vom 9. Juli 2002 außer Kraft.

Dresden, den 17. Oktober 2006

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2006 Nr. 45, S. 990
    Fsn-Nr.: 240-V06.6

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. März 2006

    Fassung gültig bis: 31. Mai 2012