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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes „Dahlener Heide“

Vollzitat: Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes „Dahlener Heide“ vom 27. Oktober 2006 (SächsABl. SDr. S. S 279)

Verordnung
des Regierungspräsidiums Leipzig
zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes
„Dahlener Heide“

Vom 27. Oktober 2006

Auf Grund von § 22a Absatz. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist und zur Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten 1 (ABl. EG Nr. L 103 S. 1, 1996 Nr. L 59 S. 61), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Vogelschutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Städte Belgern, Dahlen, Gneisenaustadt Schildau sowie der Gemeinde Cavertitz im Landkreis Torgau-Oschatz werden zum Europäischen Vogelschutzgebiet (nachfolgend Vogelschutzgebiet genannt) bestimmt. Das Vogelschutzgebiet führt die Bezeichnung „Dahlener Heide“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Vogelschutzgebiet hat eine Größe von zirka 4 235 ha.

(2) Das Vogelschutzgebiet besteht aus fünf getrennten Teilgebieten.
Das nördlichste Teilgebiet liegt südlich von Mahitzschen und nordwestlich von Puschwitz. Im Süden wird es durch den Weg zwischen Sitzenroda (Belgerner Straße) und Belgern begrenzt.
Das westlichste Teilgebiet liegt zwischen der Ortslage Sitzenroda im Westen und der Waldkante des zentralen geschlossenen Waldgebietes der Dahlener Heide im Osten. Im Norden wird es ebenfalls durch den Weg zwischen Sitzenroda und Belgern begrenzt. Im Süden liegt die Grenze, einem Waldweg (A-Weg) folgend, südlich des Quellentales.
Der nordnordöstlichste Ausläufer des größten und zentral gelegenen Teilgebietes liegt zwischen Krausnitzmühle, Puschwitz und Neußen. Weiter in Richtung Westen verläuft die nördliche Begrenzung des Teilgebietes innerhalb des zentralen Waldgebietes der Dahlener Heide entlang von Waldwegen. Sie schwenkt westlich von Lausa nach Süden und erstreckt sich südlich bis zwischen Zeuckritz und Schöna. Der weitere Grenzverlauf schwenkt nordwärts nach Olganitz. Zwischen Olganitz und Bockwitz erstreckt sich dieses Teilgebiet nach Osten bis zur Tauschkeniederung und folgt ihr bis kurz vor Schirmenitz. Von Bockwitz verläuft die Grenze weiter nordwärts über Kaisa und Neußen bis zur Krausnitzmühle.

Die beiden südlichsten Teilgebiete umfassen einen Bereich um den Steinberg westlich von Bucha sowie einen Bereich östlich von Bucha, der von der südlichen Waldkante des zentralen Waldgebietes der Dahlener Heide über Zeuckritz bis kurz vor Lampertswalde reicht.

(3) Öffentliche Straßen, Eisenbahnanlagen, öffentliche Hochwasserschutzanlagen (Deiche einschließlich Deichschutzstreifen, Hochwasserschutzmauern und sonstige Anlagen gemäß § 99 Abs. 4 Satz 1 Sächsisches Wassergesetz [ SächsWG] – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004  [SächsGVBl. S. 482], das durch Gesetz vom 1. Juni 2006 [SächsGVBl. S. 482] geändert worden ist) und Absperrbauwerke von Stauanlagen innerhalb der Grenzen des Vogelschutzgebietes sind nicht Bestandteile des Vogelschutzgebietes.

(4) Das Vogelschutzgebiet ist in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Leipzig vom 27. Oktober 2006 im Maßstab 1 : 75 000 und in fünf Teilkarten des Regierungspräsidiums Leipzig vom 27. Oktober 2006 im Maßstab 1 : 25 000 als hellrote Fläche, begrenzt mit einer roten Linie, eingetragen (bei schwarz/weiß-Abdruck erscheinen die Fläche grau und die Linie schwarz). Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches sind die Grenzlinien in den Teilkarten. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(5) Die Verordnung mit Karten wird bei folgenden Stellen auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:

-
Regierungspräsidium Leipzig, 04107 Leipzig, Braustraße 2, Raum 472,
-
Landratsamt Torgau-Oschatz, Schloßstraße 27, 04860 Torgau, Raum 401.

(6) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Leipzig zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Im Vogelschutzgebiet „Dahlener Heide“ kommen folgende Brutvogelarten nach Anhang I der Europäischen Vogelschutzrichtlinie und der Kategorien 1 und 2 der „Roten Liste Wirbeltiere“ des Freistaates Sachsen (Stand 1999) vor:

Baumfalke ( Falco subbuteo ), Eisvogel ( Alcedo atthis ), Grauammer ( Miliaria calandra ), Grauspecht ( Picus canus ), Heidelerche ( Lullula arborea ), Kiebitz ( Vanellus vanellus ), Neuntöter ( Lanius collurio ), Ortolan ( Emberiza hortulana ), Rohrweihe ( Circus aeruginosus ), Rotmilan ( Milvus milvus ), Schwarzmilan ( Milvus migrans ), Schwarzspecht ( Dryocopus martius ), Sperbergrasmücke ( Sylvia nisoria ), Wendehals ( Jynx torquilla ), Wespenbussard ( Pernis apivorus ), Ziegenmelker ( Caprimulgus europaeus ).

(2) Vorrangig zu beachten ist die folgende Vogelart, für die das Vogelschutzgebiet eines der bedeutendsten Brutgebiete im Freistaat Sachsen ist: Ortolan ( Emberiza hortulana ).

(3) Das Vogelschutzgebiet sichert für die folgenden Brutvogelarten einen repräsentativen Mindestbestand im Freistaat Sachsen: Baumfalke ( Falco subbuteo ), Grauspecht ( Picus canus ), Heidelerche ( Lullula arborea ), Kiebitz ( Vanellus vanellus ), Neuntöter ( Lanius collurio ), Rohrweihe ( Circus aeruginosus ), Rotmilan ( Milvus milvus ), Schwarzspecht ( Dryocopus martius ) und Wespenbussard ( Pernis apivorus ). Das Vogelschutzgebiet ist zudem für die Gewährleistung räumlicher Ausgewogenheit für den Ziegenmelker ( Caprimulgus europaeus ) im Freistaat Sachsen wichtig.

(4) Ziel ist es, in dem auf kuppiger und durch Zerschneidung stark reliefierter sandiger Endmoräne liegendem Gebiet einen günstigen Erhaltungszustand der vorstehend aufgeführten Vogelarten und damit eine ausreichende Vielfalt, Ausstattung und Flächengröße ihrer Lebensräume und Lebensstätten innerhalb des Vogelschutzgebietes zu erhalten oder diesen wieder herzustellen, wobei bestehende funktionale Zusammenhänge zu berücksichtigen sind.

Lebensräume und Lebensstätten der genannten Vogelarten im Gebiet sind insbesondere die den zentralen Teil bestimmenden Nadel- und Mischwaldforste mit Komplexen aus bodensauren Buchen- bzw. Traubeneichen-Buchenwäldern in Verbindung mit kleinflächigen Eichen-Hainbuchen- und Erlen-Eschenwäldern, mehrere Quellen und naturnahe Bäche sowie die Teichkette mit Röhricht-Verlandungszonen und kleinflächigen Zwischenmoorbereichen im Tal des Reudnitzbaches; ferner die randlichen halboffenen Gebietsteile mit Mosaiken aus vorwiegend landwirtschaftlich genutztem Offenland, eingestreuten Hecken und Feuchtgebüschen sowie auskeilenden und inselartigen Forst- bzw. Restwaldflächen.

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig sind:

1.
die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung,
2.
die Unterhaltung der Gewässer,
3.
der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Talsperren, Hochwaserrückhaltebecken, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
4.
die Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen und Eisenbahnstrecken,
5.
die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,

soweit hierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen. Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, kann die Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen (§ 15 Absatz 6 in Verbindung mit § 22a Absatz 4 SächsNatSchG).

(2) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes sind zu beachten (Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen 2 [ABl. EG Nr. L 206 S. 7, 1996 Nr. L 59 S. 63], die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 [ABl. EU Nr. L 284 S. 1] geändert worden ist).

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Absatz 5 in Kraft.

Leipzig, den 27. Oktober 2006

Regierungspräsidium Leipzig
Steinbach
Regierungspräsident

Anlage
Übersichtskarte

1
 Europäische Vogelschutzrichtlinie
2
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2006 Nr. 4, S. 279

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. Dezember 2006

    Fassung gültig bis: 20. Dezember 2012