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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Berichtigung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Bekanntmachung der Neufassung des Verwaltungszustellungsgesetzes für den Freistaat Sachsen

Vollzitat: Berichtigung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Bekanntmachung der Neufassung des Verwaltungszustellungsgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 26. November 2003 (SächsGVBl. S. 913)

Berichtigung

des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Bekanntmachung der Neufassung des Verwaltungszustellungsgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwZG)

Vom 26. November 2003

Die Bekanntmachung der Neufassung des Verwaltungszustellungsgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwZG) vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 620) wird wie folgt berichtigt:

§ 15 Abs. 2 Satz 1:
„Bei der öffentlichen Zustellung ist das zuzustellende Schriftstück an der Stelle auszuhängen, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist.“

Dresden, den 26. November 2003

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Dallhammer
Referatsleiterin

 

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2003 Nr. 18, S. 913

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 24. Dezember 2003