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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung der Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland

Vollzitat: Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung der Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland vom 23. August 2004 (SächsGVBl. S. 477)

Verordnung
des Regierungspräsidiums Chemnitz
zur Änderung der Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland

Vom 23. August 2004

Aufgrund von § 20 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 151) geändert worden ist, und § 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Bestimmung der Zuständigkeit für Änderungen der Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland vom 23. September 2002 (SächsGVBl. S. 283) wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über den Naturpark „Erzgebirge/Vogtland“ (Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland) vom 9. Mai 1996 (SächsGVBl. S. 202), die durch Verordnung vom 4. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 684) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
 
„1.
das Pflege- und Entwicklungskonzept (§ 6) unter Beteiligung des Regierungspräsidiums Chemnitz sowie der Regionalen Planungsverbände ‚Chemnitz-Erzgebirge‘ und ‚Südwestsachsen‘, des Landesforstpräsidiums, des Staatlichen Amtes für Ländliche Entwicklung Oberlungwitz, der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft – Fischereibehörde –, sowie weiterer vom Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft zu benennender Beteiligter zu erarbeiten, soweit erforderlich, fortzuschreiben und auf dessen Umsetzung hinzuwirken,“
2.
§ 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden die Wörter „Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung“ durch die Wörter „Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft“ ersetzt.
 
b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Vor der Bestätigung hat das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft das Benehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Staatsministerium des Innern herzustellen.“
3.
§ 9 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden die Wörter „Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung“ durch die Wörter „Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Chemnitz, den 23. August 2004

Regierungspräsidium Chemnitz
Noltze
Regierungspräsident

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2004 Nr. 12, S. 477

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2005