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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Sächsische Schweiz“

Vollzitat: Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Sächsische Schweiz“ vom 17. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 84)

Verordnung
des Regierungspräsidiums Dresden
zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Sächsische Schweiz“

Vom 17. Februar 2004

Aufgrund von § 50 Abs. 2 Halbsatz 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. Seite 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Dezember 2003 (SächsGVBl. S. 418, 426) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Ausgliederung von Flächen aus dem Landschaftsschutzgebiet Sächsische Schweiz vom 9. Januar 2004 und § 51 Abs. 1 und 4 SächsNatSchG wird verordnet:

§ 1
Erklärung zum Ausgliederungsgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Gemeinde Struppen, Gemarkung Naundorf, Landkreis Sächsische Schweiz, wird aus dem Landschaftsschutzgebiet „Sächsische Schweiz“, festgesetzt durch Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Nationalparkregion Sächsische Schweiz vom 23. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 663), ausgegliedert.

§ 2
Ausgliederungsgegenstand

(1) 1Die Ausgliederungsfläche befindet sich am nordöstlichen Ortsrand von Naundorf, oberhalb des Elbtals. 2Die Ausgliederungsfläche hat eine Größe von 8 065 m². 3Sie umfasst nach dem Stand vom 28. Januar 2004 auf dem Gebiet der Gemeinde Struppen, Gemarkung Naundorf, Landkreis Sächsische Schweiz, das Flurstück Nr. 1 teilweise.

(2) 1Das Ausgliederungsgebiet ist in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Dresden vom 17. Februar 2004 im Maßstab 1 : 2 730 im Original schwarz schräg schraffiert eingezeichnet. 2Die Karte ist Bestandteil der Verordnung. 3Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragung in der Flurkarte. 4Die Verordnung wird zusammen mit der Flurkarte im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet.

§ 3
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 17. Februar 2004

Regierungspräsidium Dresden
Dr. Hasenpflug
Regierungspräsident

Karte

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2004 Nr. 4, S. 84

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 20. März 2004