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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen landwirtschaftlich-technischen Dienst

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen landwirtschaftlich-technischen Dienst vom 17. August 1993 (SächsABl. S. 1130), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 239)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen landwirtschaftlich-technischen Dienst

Vom 17. August 1993

Für die Zulassung, Ausbildung und Prüfung der sächsischen Regierungslandwirtschaftsinspektoranwärter bzw. Landwirtschaftsoberinspektoranwärter gelten die nachstehenden vorläufigen Regelungen.

1.
Bis zum Inkrafttreten einer sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung findet die Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen landwirtschaftlich-technischen Dienstes (LwZAPO/gtD) des Freistaates Bayern vom 12. Dezember 1988 (GVBl. S. 469) sinngemäß Anwendung, wenn und soweit Rechtsvorschriften des Freistaates Sachsen dem nicht entgegenstehen.
2.
Der Vorbereitungsdienst einschließlich der Anstellungsprüfung (Große Staatsprüfung) wird auf der Grundlage der unter Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften im Freistaat Bayern abgeleistet. Es kann angeordnet werden, daß Teile des Vorbereitungsdienstes im Rahmen vorhandener Ausbildungskapazitäten im Freistaat Sachsen abzuleisten sind.
3.
Die Anwärter erhalten über die Teilnahme an der Anstellungsprüfung für den gehobenen landwirtschaftlich-technischen Dienst im Freistaat Bayern ein entsprechend der Anlage gestaltetes Zeugnis.
4.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. September 1993 in Kraft.

Dresden, den 17. August 1993

Der Staatsminister für
Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Dr. Rolf Jähnichen

 

Muster

Freistaat Sachsen

Wappen von Sachsen

BEFÄHIGUNG

für die Laufbahn des gehobenen landwirtschaftlich-technischen Dienstes

Frau

geboren am              in

hat den Vorbereitungsdienst im Freistaat Bayern auf der Grundlage der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen landwirtschaftlich-technischen Dienstes (LwZAPO/gtD) vom 12. Dezember 1988 (GVBl. S. 469) erfolgreich abgeleistet und die für die Anstellungsprüfung (Große Staatsprüfung) vorgeschriebenen Einzelprüfungen der Fachrichtung

mit der Gesamtprüfungsnote          =         bestanden.

Hierbei erreichte sie unter acht sächsischen Prüfungsteilnehmern die Platzziffer

Die Regierungslandwirtschaftsinspektoranwärterin hat damit die Befähigung für den gehobenen landwirtschaftlich-technischen Dienst im Freistaat Sachsen erworben.

Die Bewertung der Leistungen im einzelnen ist umseitig ersichtlich.

 
 
 
 
Dresden, den
 

Siegel

 
 
 
 
 
Der Sächsische Staatsminister für
Landwirtschaft, Ernährung und Forsten

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1993 Nr. 45, S. 1130
    Fsn-Nr.: 245-V93.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 1993

    Vorschrift außer Kraft seit:
    9. Juni 2023