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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen

Vollzitat: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen vom 30. Oktober 1996 (SächsGVBl. S. 444)

Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen

Vom 30. Oktober 1996

Der Sächsische Landtag hat am 9. Oktober 1996 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes
über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen

Das Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen (SächsGKV ) vom 19. November 1992 (SächsGVBl. S. 551), zuletzt geändert durch § 83 des Gesetzes vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 826), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird aufgehoben.
 
b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
2.
In § 2 Abs. 2 Satz 2 wird zwischen die Worte „Krankheits-,“ und „Geburts-“ das Wort „Pflege-,“ eingefügt.
3.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
 
 
„5.
die Sächsische Anstalt für kommunale Datenverarbeitung,“.
 
b)
Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden Nummern 6 und 7.
 
c)
Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8 und erhält folgende Fassung:
 
 
„8.
die Orts- und Innungskrankenkassen und ihre Landesverbände,“
 
d)
Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 angefügt:
 
 
„9.
der Gemeindeunfallversicherungsverband.“
4.
§ 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Folgende dienst- beziehungsweise arbeitsfähige Beschäftigte der Mitglieder sind Angehörige des Kommunalen Versorgungsverbands:
 
1.
die hauptamtlichen Beamten auf Lebenszeit, auf Zeit und auf Probe,
 
2.
die leitenden Angestellten und Dienstverpflichteten der in § 4 Nr. 6 und 8 bezeichneten Mitglieder, wenn ihnen Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesichert ist,
 
3.
die nach einer Dienstordnung im Sinne der Reichsversicherungsordnung beschäftigten Angestellten, soweit sie nicht im Vorbereitungs- oder Anwärterdienst stehen,
 
4.
die Angestellten, leitenden Angestellten und Dienstverpflichteten, wenn sie vertraglich den Besoldungsgruppen der Bundes- oder der Landesbesoldungsordnungen A oder B entsprechend vergütet werden und ihnen Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesichert ist; dies gilt nicht für Beschäftigte der Sparkassen mit Ausnahme der leitenden Angestellten und Dienstverpflichteten nach Nummer 2.“
5.
§ 10 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„In den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 gewährt der Kommunale Versorgungsverband die Versorgung auch, wenn diese auf einem Anstellungsvertrag beruht, der den Empfehlungen des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbands gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3 des Sparkassengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsSparkG) vom 7. Dezember 1993 (SächsGVBl. S. 1149) entspricht.“
 
b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Bei der Versetzung eines Angehörigen in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist vom Kommunalen Versorgungsverband bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Angehörige ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden kann, das Ruhegehalt nur zu tragen, wenn die dauernde Dienstunfähigkeit nachgewiesen wird und keine Möglichkeit besteht, den Angehörigen zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand anderweitig zu verwenden; § 52 Abs. 1 Satz 3 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 1996 (SächsGVBl. S. 417, ber. S. 422), gilt entsprechend. Das Nähere regelt die Satzung.“
6.
§ 12 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 2 wird gestrichen.
 
b)
Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1.
 
c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Versorgungsleistungen werden auch gewährt für die
 
 
1.
Angestellten, leitenden Angestellten und Dienstverpflichteten der Pflichtmitglieder, sofern sie auf Zeit für eine Dauer von mindestens fünf Jahren angestellt und für ein Unternehmen des Pflichtmitglieds tätig sind, das als Eigenbetrieb oder in einer Rechtsform des privaten Rechts nach § 95 Nr. 2 und 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1996 (SächsGVBl. S. 281), geführt wird,
 
 
2.
Geschäftsführer der kommunalen Landesverbände und ihre Stellvertreter, sofern sie auf Zeit für eine Dauer von mindestens sieben Jahren angestellt sind,
 
 
3.
Mitglieder des Vorstands und für die sonstigen leitenden Angestellten der Orts- und Innungskrankenkassen einschließlich der Landesverbände, sofern sie auf Zeit für eine Dauer von mindestens sechs Jahren angestellt sind,
 
 
 
wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen Beamte auf Zeit Versorgungsbezüge erhalten.“
 
d)
In Absatz 2 wird folgende neue Nummer 4 eingefügt:
 
 
„4.
nach den Vorschriften des Sparkassengesetzes des Freistaates Sachsen auf Zeit angestellten Angehörigen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2,“
7.
In § 13 Abs. 1 wird zwischen die Worte „Krankheits-,“ und „Geburts-“ das Wort „Pflege-,“ eingefügt.
8.
§ 14 Satz 1 Nr. 3, 4 und 5 erhält folgende Fassung:
 
„3.
die Durchführung der Nachversicherung nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) Gesetzliche Rentenversicherung vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1461), und nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 91 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911, 2947) für ausscheidende Angehörige von dem in § 7 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt an; dies gilt auch für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und für dienstordnungsmäßige Angestellte im Vorbereitungs- und Anwärterdienst, wobei sich die Leistungen auf die Zeit der Ausbildung während der Mitgliedschaft ihres Dienstherrn beim Kommunalen Versorgungsverband beschränken,
 
4.
die Erstattung von Aufwendungen der Versicherungsträger nach §§ 225 und 290 des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch (SGB VI) Gesetzliche Rentenversicherung,
 
5.
die Gewährung von Heilfürsorge für die Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr und anderen Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes.“
9.
In § 15 Nr. 1 wird das Wort „Besoldungsbezügen“ durch das Wort „Dienstbezügen“ ersetzt.
10.
In § 16 Abs. 3 Satz 4 werden nach den Worten „frühere Angehörige“ die Worte „aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen“ eingefügt.
11.
§ 21 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Für ihre Rechtsverhältnisse gelten die für die Gemeinderäte maßgebenden Vorschriften mit Ausnahme des § 17 SächsGemO entsprechend; solange sie das Amt innehaben, sind sie zur Ausübung der Tätigkeit verpflichtet.“
12.
§ 22 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:
„(1) Auf den Geschäftsgang des Verwaltungsrats finden § 36 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie §§ 38 bis 43 und 47 SächsGemO entsprechende Anwendung.“
13.
§ 23 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „acht“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.
 
b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 Satz 5.
 
c)
Es wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
„(3) Der Direktor kann auch in einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis angestellt werden, das eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet. Das Vertragsverhältnis ist auf sieben Jahre zu befristen. Bei allen Rechtshandlungen, die dieses Vertragsverhältnis betreffen, wird der Kommunale Versorgungsverband durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.“
14.
In § 25 werden die Worte „für die Gemeinden maßgebenden Bestimmungen“ durch die Worte „§§ 59 und 60 SächsGemO“ ersetzt.
15.
§ 26 Satz 2 erhält folgende neue Fassung:
„§ 63 Satz 1 SächsGemO gilt entsprechend.“
16.
§ 28 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt neu gefaßt:
„Die Pflichtmitglieder nach § 4 Nr. 6 und 8 bilden zur Deckung des auf sie entfallenden Finanzbedarfs eigene Umlagegemeinschaften.“
 
b)
In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte „bei ehrenamtlichen Bürgermeistern die zustehende Aufwandsentschädigung,“ gestrichen.
 
c)
In Absatz 4 Satz 3 werden die Worte “, bei den ehrenamtlichen Bürgermeistern für Größengruppen der Gemeinden“ gestrichen.
 
d)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Für die Pflichtmitglieder nach § 4 Nr. 8 können die Bemessungsgrundlagen für die einzelnen Arten der Krankenkassen unterschiedlich und abweichend von Absatz 2 festgesetzt werden.“
 
e)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
17.
§ 32 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 wird das Wort „Sonderkassen“ durch das Wort „Sonderkasse“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Das Versicherungsaufsichtsgesetz findet keine Anwendung.“
18.
§ 34 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
„(5) § 6 Abs. 1 Nr. 2, soweit er Pflichtmitglieder nach § 4 Nr. 8 betrifft, und Nr. 4 finden nur auf Angestellte, leitende Angestellte und Dienstverpflichtete Anwendung, die die Versorgungszusage beim Mitglied nach dem 31. Dezember 1995 erstmals erlangt haben. Dies gilt nicht für die am 31. Dezember 1995 vorhandenen Angehörigen der freiwilligen Mitglieder ohne Dienstherrnfähigkeit.

(6) § 28 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 finden ab dem 1. Januar 1997 auf die Pflichtmitglieder nach § 4 Nr. 8 Anwendung. Zu diesem Zeitpunkt erfolgt eine durch Satzung zu regelnde Vermögensauseinandersetzung zwischen den Umlagegemeinschaften der Pflichtmitglieder nach § 4 Nr. 8 und der übrigen Mitglieder.“

 
b)
Es wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Bis zum 31. Dezember 2002 ist die Sicherheitsrücklage abweichend von § 27 Abs. 2 Satz 1 in Höhe von einem Sechstel der Jahresleistungen im laufenden Haushaltsjahr zu bilden. Bis zu diesem Zeitpunkt kann durch Satzung die Ansammlung weiteren Vermögens abweichend von § 27 Abs. 2 Satz 2 bis zur dreifachen Höhe der Jahresleistungen im laufenden Haushaltsjahr vorgesehen werden.“

Artikel 2
Neubekanntmachung

Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Artikel 1 Nr. 3 Buchst. a tritt mit Wirkung vom 1. November 1995 in Kraft. Artikel 1 Nr. 5, 6 Buchst. d, Nr. 8, 10 und 18 Buchst. b tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 30. Oktober 1996

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
In Vertretung
Steffen Heitmann
Der Staatsminister der Justiz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1996 Nr. 22, S. 444

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1996