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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zu dem Abkommen zwischen den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland über die Genehmigung zur Führung akademischer Grade ausländischer Hochschulen und entsprechender ausländischer staatlicher Grade vom 29. Oktober 1992

Vollzitat: Gesetz zu dem Abkommen zwischen den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland über die Genehmigung zur Führung akademischer Grade ausländischer Hochschulen und entsprechender ausländischer staatlicher Grade vom 29. Oktober 1992 vom 27. September 1995 (SächsGVBl. S. 327)

Gesetz zu dem Abkommen
zwischen den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland über die Genehmigung zur Führung akademischer Grade ausländischer Hochschulen und entsprechender ausländischer staatlicher Grade vom 29. Oktober 1992

Vom 27. September 1995

Der Sächsische Landtag hat am 7. September 1995 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

(1) Dem Abkommen vom 29. Oktober 1992 zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen über die Genehmigung zur Führung akademischer Grade ausländischer Hochschulen und entsprechender ausländischer staatlicher Grade wird zugestimmt.

(2) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) 1Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt, wird im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntgemacht.

2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 27. September 1995

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
In Vertretung

Dr. Hans Geisler
Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie

Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1995 Nr. 26, S. 327
    Fsn-Nr.: 711-11

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 21. Oktober 1995