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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Änderung der Verordnung über den Naturschutzdienst

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Änderung der Verordnung über den Naturschutzdienst vom 3. Juli 1996 (SächsGVBl. S. 297)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landesentwicklung
zur Änderung der Verordnung über den Naturschutzdienst

Vom 3. Juli 1996

Aufgrund von § 46 Abs. 9 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, ber. 1995 S. 106), wird im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über den Naturschutzdienst (NaturschutzdienstVO) vom 11. August 1995 (SächsGVBl. S. 302) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
 
a)
Nummer 2 wird gestrichen.
 
b)
Die Nummern 3 bis 5 werden zu Nummern 2 bis 4.
2.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
In § 8 Satz 1 werden die Worte „sachlichem und örtlichem“ gestrichen.
 
b)
§ 8 wird folgender Satz 2 angefügt:
„In Nationalparken, der Nationalparkregion Sächsische Schweiz und in Biosphärenreservaten ist dies die oberste Naturschutzbehörde.“
3.
§ 9 erhält folgende Fassung:
 

„§ 9
Helfer der Naturschutzwarte

 
(1) Helfer der Naturschutzwarte nach § 46 Abs. 8 SächsNatSchG werden von der obersten Naturschutzbehörde auf Vorschlag der Naturschutzbehörde oder Fachbehörde nach § 40 Abs. 3 Nr. 3 SächsNatSchG, in deren Zuständigkeitsbereich der Naturschutzwart tätig ist, beigeordnet. § 1 Abs. 2 und 3 sowie § 8 gelten entsprechend.
(2) Reisekosten und Auslagen erstattet die Naturschutzbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Helfer tätig ist.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 3. Juli 1996

Der Staatsminister
für Umwelt und Landesentwicklung
Arnold Vaatz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1996 Nr. 14, S. 297

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. August 1996