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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz über die Errichtung des Sächsischen Kultursenats

Vollzitat: Gesetz über die Errichtung des Sächsischen Kultursenats vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 458)

Gesetz
über die Errichtung des Sächsischen Kultursenats

Vom 17. Mai 1993

Der Sächsische Landtag hat am 22. April 1993 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Errichtung

(1) Der Freistaat Sachsen errichtet einen Sächsischen Kultursenat.

(2) Der Sächsische Kultursenat hat seinen Sitz in Dresden.

§ 2
Aufgaben des Sächsischen Kultursenats

(1) Der Sächsische Kultursenat vertritt die sächsischen Kulturinteressen auf der Ebene des Landes und der Kommunen unter dem Gesichtspunkt der Vielfalt und der Regionalität.

(2) Er hat insbesondere die Aufgabe, zu grundlegenden kulturpolitischen Fragen Stellung zu nehmen.

(3) Er begleitet die Förderpolitik des Landes und der Kommunen für Kunst und Kultur beratend und spricht Empfehlungen über inhaltliche oder regionale Schwerpunktsetzungen aus.

(4) Er nimmt den Jahresbericht der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen über die Erfüllung des Stiftungszwecks zur Kenntnis und gibt hierzu eine Stellungnahme ab.

(5) Zur Vorbereitung seiner Beratungen und Empfehlungen kann der Kultursenat Ausschüsse einsetzen und Gutachter anhören.

§ 3
Zusammensetzung und Wahlen

(1) Dem Sächsischen Kultursenat gehören an

  1. 24 Persönlichkeiten, die der Kunst und Kultur des Freistaates Sachsen verbunden sind; bei ihrer Auswahl ist die kulturelle Vielfalt des Freistaates sowie seiner Regionen und Kommunen zu berücksichtigen,
  2. drei vom Landtag gewählte Abgeordnete,
  3. je ein Vertreter des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Städte- und Gemeindetages und des Sächsischen Landkreistages in beratender Funktion.

(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Mitglieder werden von den amtierenden Mitgliedern des Sächsischen Kultursenats für eine Amtszeit von fünf Jahren im Wege der Zuwahl bestellt und durch den Ministerpräsidenten berufen.

(3) Einmalige erneute Berufung eines ausgeschiedenen Mitgliedes ist zulässig.

(4) 1Für den Gründungssenat werden die unter Absatz 1 Nr. 1 genannten Mitglieder des Sächsischen Kultursenats auf einvernehmlichen Vorschlag des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst und des zuständigen Ausschusses des Landtages bestellt und durch den Ministerpräsidenten berufen. 2Nach Ablauf von drei Jahren seit der Bildung des Gründungssenats scheiden acht Senatoren, nach einem weiteren Jahr wieder acht Senatoren durch Losentscheid aus. 3Nach Ablauf des fünften Jahres endet die Amtszeit der verbliebenen Gründungssenatoren.

(5) Die Amtsdauer der unter Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Mitglieder des Sächsischen Kultursenats wird durch das jeweils entsendende Gremium bestimmt.

§ 4
Wahl des Präsidenten und seines Vertreters

Aus der Mitte der in § 3 Absatz 1 Nr. 1 genannten Senatoren wählen die Mitglieder des Sächsischen Kultursenats mit einfacher Mehrheit einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten.

§ 5
Vergütungen

1Die Senatoren sind ehrenamtlich für den Sächsischen Kultursenat tätig. 2Sie haben Anspruch auf angemessenen Ersatz der ihnen bei ihrer Tätigkeit entstandenen Auslagen. 3Zur Abgeltung persönlicher Auslagen können Pauschalbeträge in angemessener Höhe vom Sächsischen Staatsminister für Wissenschaft und Kunst festgelegt werden.

§ 6
Geschäftsordnung, Sitzungsperiode, außerordentliche Sitzungen, Geschäftsstelle

(1) Der Gründungssenat verabschiedet mit einfacher Mehrheit eine Geschäftsordnung auf der Grundlage eines Vorschlages des Präsidenten des Sächsischen Kultursenats.

(2) 1Der Sächsische Kultursenat tagt zweimal im Kalenderjahr. 2Die Sitzungen werden durch den Präsidenten einberufen.

(3) Außerordentliche Sitzungen können einberufen werden durch den Präsidenten oder auf Grund eines schriftlichen Antrages von mindestens zehn der gewählten Senatoren.

(4) Zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte des Sächsischen Kultursenats wird durch das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bei der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen eine Geschäftsstelle eingerichtet.

§ 7
Aufhebung

Der Kultursenat kann durch Gesetz aufgehoben werden.

§ 8
Inkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. 2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 17. Mai 1993

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1993 Nr. 24, S. 458
    Fsn-Nr.: 70-2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. Juni 1993