1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Organisation und Verfahrensweise des Landesjugendamtes

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Organisation und Verfahrensweise des Landesjugendamtes vom 12. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 537)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Organisation und Verfahrensweise des Landesjugendamtes
(LJAVO)

Vom 12. Dezember 2000

Auf Grund von § 10 Abs. 4 des Landesjugendhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (SächsGVBl. S. 506) wird nach Anhörung des Landesjugendhilfeausschusses und des Leiters der Verwaltung des Landesjugendamtes verordnet:

§ 1
Wahrnehmung der Aufgaben

(1) 1Der Vorsitzende des Landesjugendhilfeausschusses leitet die Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses und vertritt diesen nach außen. 2Im Verhinderungsfall handelt sein Stellvertreter.

(2) Der Landesjugendhilfeausschuss kann seine inneren Angelegenheiten, insbesondere den Gang seiner Beratungen, den Tagungsrhythmus und die Aufgaben der Geschäftsstelle in einer Geschäftsordnung regeln.

(3) 1Der Leiter der Verwaltung des Landesjugendamtes führt die Beschlüsse des Landesjugendhilfeausschusses aus. 2Er vertritt das Landesjugendamt nach außen, sofern dies nicht dem Vorsitzenden des Landesjugendhilfeausschusses nach Absatz 1 vorbehalten ist. 3Ihm obliegt der Vollzug der Geschäfte der laufenden Verwaltung, darunter der Verwaltungsvorschriften der obersten Landesbehörden zur Förderung der Jugendhilfe und jugendhilferelevanter Projekte, die der Verwaltung des Landesjugendamtes zum Vollzug übertragen worden sind.

(4) Bei dem Leiter der Verwaltung des Landesjugendamtes wird die Geschäftsstelle des Landesjugendhilfeausschusses eingerichtet.

§ 2
Bildung des Landesjugendhilfeausschusses

(1) 1Zur Bildung des Landesjugendhilfeausschusses werden die nach § 12 Abs. 3 Landesjugendhilfegesetz vorschlagsberechtigten Träger sowie die in § 13 Abs. 1 Landesjugendhilfegesetz genannten Stellen unmittelbar nach den Wahlen zum Sächsischen Landtag durch die zuständige oberste Landesbehörde schriftlich zur Einreichung ihrer Vorschläge aufgefordert. 2Die Frist zwischen dieser Aufforderung und der Einreichung der Vorschläge soll mindestens einen Monat betragen. 3Die zuständige oberste Landesbehörde entscheidet, wer vorschlagsberechtigt nach § 13 Abs. 1 Satz 3 Landesjugendhilfegesetz ist. 4Die übrigen in § 12 Landesjugendhilfegesetz genannten Stellen werden durch die zuständige oberste Landesbehörde rechtzeitig über das Verfahren zur Bildung des Landesjugendhilfeausschusses unterrichtet.

(2) Die zuständige oberste Landesbehörde lädt die Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses zur konstituierenden Sitzung ein.

(3) Der zuständige Staatsminister leitet die konstituierende Sitzung des Landesjugendhilfeausschusses bis dessen Vorsitzender gewählt ist.

§ 3
Wahl des Vorsitzenden des
Landesjugendhilfeausschusses

(1) 1Die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters erfolgt in geheimer Abstimmung. 2Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. 3Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen Stichwahl statt, bei der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 5Steht nur ein Bewerber zur Wahl und erreicht dieser nicht mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, findet ein zweiter Wahlgang statt; bei diesem genügt zur Wahl des Bewerbers die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Kommt die Wahl eines Vorsitzenden innerhalb von vier Monaten nach der konstituierenden Sitzung des Landesjugendhilfeausschusses nicht zustande, ist der Landesjugendhilfeausschuss aufgelöst und neu zu bilden.

§ 4
Sitzungen

(1) 1Der Vorsitzende des Landesjugendhilfeausschusses bereitet die Sitzung des Landesjugendhilfeausschusses gemeinsam mit dem Leiter der Verwaltung des Landesjugendamtes vor. 2Zeit und Ort der Sitzung sowie die Tagesordnung sind im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde festzulegen und in geeigneter Weise rechtzeitig öffentlich bekannt zu machen. 3Die Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses sollen spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich geladen werden. 4Der Ladung sind die Tagesordnung sowie die zur angemessenen Vorbereitung erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) 1Über Anträge, eine Angelegenheit in nicht öffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden. 2In nicht öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind öffentlich bekannt zu geben, sofern nicht das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen einzelner Personen oder Gruppen dem entgegenstehen.

(3) Die Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle in nicht öffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten verpflichtet.

§ 5
Beschlussfassung

(1) 1Der Landesjugendhilfeausschuss ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 2Über Angelegenheiten einfacher Art kann nach Entscheidung des Vorsitzenden des Landesjugendhilfeausschusses auch im schriftlichen Verfahren, unter gleichzeitiger Aufforderung der stimmberechtigten Mitglieder zur Abstimmung (Sternverfahren), beschlossen werden. 3Ein Beschlussvorschlag ist angenommen, wenn innerhalb einer Frist von 14 Tagen kein stimmberechtigtes Mitglied gegenüber dem Vorsitzenden des Landesjugendhilfeausschusses widerspricht; die Frist beginnt mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post. 4Das Ergebnis des Verfahrens ist unverzüglich allen Mitgliedern des Landesjugendhilfeausschusses bekannt zu geben.

(2) 1§ 20 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. 2Bei Befangenheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder ist der Landesjugendhilfeausschuss beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder nicht befangen ist. 3Über die Befangenheit eines Mitgliedes entscheidet im Zweifelsfall in Abwesenheit des Betroffenen der Landesjugendhilfeausschuss.

(3) 1Ist der Landesjugendhilfeausschuss nach den Absätzen 1 und 2 nicht beschlussfähig, muss eine zweite Sitzung stattfinden, in der er beschlussfähig ist, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind und keiner von ihnen befangen ist. 2Bei der Einberufung der zweiten Sitzung ist hierauf hinzuweisen.

(4) 1Der Landesjugendhilfeausschuss stimmt in der Regel offen ab. 2Beantragt ein Mitglied geheime Abstimmung, ist dem Antrag zu entsprechen. 3Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

§ 6
Bildung von Unterausschüssen

(1) 1Für die Jugendhilfeplanung wird ein ständiger Unterausschuss gebildet. 2Darüber hinaus können weitere ständige und nichtständige Unterausschüsse eingerichtet werden. 3Die Arbeitsaufträge für die Unterausschüsse legt der Landesjugendhilfeausschuss fest. 4Die Unterausschüsse können dem Landesjugendhilfeausschuss zu den Aufträgen Beschlussanträge zur Entscheidung unterbreiten. 5Die Sitzungen sind nicht öffentlich; die Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses können daran teilnehmen.

(2) 1Über Zusammensetzung und Vorsitz eines Unterausschusses entscheidet der Landesjugendhilfeausschuss. 2Der Vorsitz kann nur einem stimmberechtigten Mitglied übertragen werden.

(3) Zu den Beratungen können nicht dem Landesjugendhilfeausschuss angehörende Personen hinzugezogen werden, die über besondere Sachkenntnisse zu einzelnen Beratungsgegenständen verfügen.

§ 7
Aufwandsentschädigung

1Die Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses sind ehrenamtlich tätig, soweit sie nicht als Vertreter der staatlichen öffentlichen Verwaltung tätig sind. 2Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder erhalten eine Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346) in der jeweils geltenden Fassung sowie eine Sitzungsentschädigung nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen und Kommissionen in der Landesverwaltung (VwV-Beiratsentschädigung) vom 14. März 1997 (SächsABl. S. 417) in der jeweils geltenden Fassung. 3Eine Entschädigung für entstehende Verdienstausfälle erfolgt nicht.

§ 8
Koordination der Landesprogramme

Andere oberste Landesbehörden unterrichten die zuständige oberste Landesbehörde frühzeitig, wenn sie Programme und Verwaltungsvorschriften erlassen wollen, die den Bereich der Jugendhilfe betreffen.

§ 9
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 12. Dezember 2000

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
Dr. Hans Geisler

 

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2000 Nr. 16, S. 537
    Fsn-Nr.: 82-3.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 29. Dezember 2000