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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Pflanzenabfallverordnung

Vollzitat: Pflanzenabfallverordnung vom 25. September 1994 (SächsGVBl. S. 1577)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen
(Pflanzenabfallverordnung – PflanzAbfV)

Vom 25. September 1994

Aufgrund von § 4 Abs. 4 Satz 1 des Abfallgesetzes (AbfG) vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes zur Aufhebung der Tarife im Güterverkehr vom 13. August 1993 (BGBl. I S. 1489), wird verordnet:

§ 1
Geltungsbereich, Allgemeines

(1) Diese Verordnung gilt für die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen, die auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken oder Gärten, in Parks, Grünanlagen und auf Friedhöfen oder in sonstiger Weise anfallen.

(2) Pflanzliche Abfälle dürfen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen nur auf die in dieser Verordnung vorgesehene Art und Weise entsorgt werden.

(3) Verpflichtungen des Besitzers, pflanzliche Abfälle einem Entsorgungspflichtigen oder im Rahmen des Anschluß- und Benutzungszwanges zu überlassen, bleiben unberührt, soweit sie nicht nach §§ 2 bis 4 entsorgt werden.

(4) Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Genehmigungserfordernisse bleiben unberührt.

§ 2
Landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Abfälle,
Abfälle von gärtnerisch genutzten Grundstücken oder Gärten, von Parks, Grünanlagen und Friedhöfen

(1) 1Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken oder Gärten, in Parks, Grünanlagen und auf Friedhöfen anfallen, dürfen durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen oder Kompostieren auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, entsorgt werden. 2Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken anfallen, dürfen auf die im Satz 1 bestimmte Art und Weise auch auf anderen Grundstücken entsorgt werden, soweit dies im Rahmen der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundstücksnutzung erforderlich ist. 3Dies gilt für das Kompostieren von in Gartenbaubetrieben anfallenden pflanzlichen Abfällen entsprechend. 4Geruchsbelästigungen sollen vermieden werden.

(2) 1Ist eine Entsorgung der pflanzlichen Abfälle auf die in Absatz 1 beschriebene Weise nicht möglich, sind sie möglichst durch eine geeignete mechanische Behandlung, wie beispielsweise Häckseln oder Schreddern, aufzubereiten und sodann nach Absatz 1 zu entsorgen. 2Bei der Aufbereitung sollen Lärmbelästigungen vermieden werden.

§ 3
Sonstige pflanzliche Abfälle

1Pflanzliche Abfälle, die bei Leitungsbau- und Unterhaltungsmaßnahmen, beim Ausbau oder der Unterhaltung von Verkehrswegen und Gewässern, bei Maßnahmen der Landschaftspflege und der Flurbereinigung oder ähnlichen Maßnahmen anfallen, dürfen durch Verrotten im Sinne des § 2 Abs. 1 entsorgt werden, wobei diese Entsorgung auch außerhalb des Grundstücks, auf dem die Abfälle anfallen, erfolgen kann. 2§ 2 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 4
Ausnahmeregelung für pflanzliche Abfälle
aus nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken

(1) 1Pflanzliche Abfälle aus nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken können ausnahmsweise verbrannt werden, wenn eine Entsorgung nach § 2 oder eine Nutzung der von der entsorgungspflichtigen Körperschaft durch Satzung anzubietenden Entsorgungsmöglichkeiten nicht möglich oder nicht zumutbar ist. 2Dies gilt auch im Falle der Aufgabenübertragung auf die Gemeinde nach § 3 Abs. 3 des Ersten Gesetzes zur Abfallwirtschaft und zum Bodenschutz im Freistaat Sachsen (EGAB) vom 12. August 1991 (SächsGVBl. S. 308).

(2) Dabei ist zu beachten:

1.
durch das Verbrennen dürfen keine Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft eintreten, insbesondere durch Rauchentwicklung oder Funkenflug,
2.
zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen keine anderen Stoffe, insbesondere keine häuslichen Abfälle, Mineralölprodukte oder beschichtete oder mit Schutzmitteln behandelte Hölzer benutzt werden,
3.
das Verbrennen ist vom 1. bis 30. April und vom 1. bis 30. Oktober werktags in der Zeit zwischen 8.00 und 18.00 Uhr, höchstens während zwei Stunden täglich zulässig.
4.
Es müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:
 
a)
1,5 km von Flugplätzen,
 
b)
200 m von Autobahnen,
 
c)
100 m von Bundes-, Land- und Kreisstraßen, Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder mit Druckgasen sowie Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden.

§ 5
Weitere Ausnahmen

(1) Soweit eine Beseitigung von pflanzlichen Abfällen nach §§ 2 bis 4 nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann die untere Abfallbehörde auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

(2) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn sich eine Pflicht des Besitzers zur Vernichtung pflanzlicher Abfälle durch Verbrennen nach den Vorschriften des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (PflanzenschutzgesetzPflSchG) vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505), zuletzt geändert durch Artikel 45 der Fünften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278), einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer aufgrund dieser Vorschriften ergangenen behördlichen Verfügung oder aufgrund einer Verpflichtung im Rahmen der forstlichen Grundsätze zur pfleglichen Bewirtschaftung des Waldes ergibt.

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AbfG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
Abfälle entgegen § 1 Abs. 2 beseitigt,
2.
Abfälle entgegen § 4 verbrennt,
3.
Abfälle entgegen § 5 verbrennt, ohne daß eine Ausnahme nach Absatz 1 zugelassen wurde.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 25. September 1994

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister für Umwelt und Landesentwicklung
Arnold Vaatz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 56, S. 1577
    Fsn-Nr.: 662-2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 2. Oktober 1994

    Vorschrift außer Kraft seit:
    21. März 2019