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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt − Landesjugendamt − über die Festsetzung der Höhe des Barbetrages gemäß § 39 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ab 2027

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt − Landesjugendamt − über die Festsetzung der Höhe des Barbetrages gemäß § 39 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ab 2027 vom 10. September 2026 (SächsABl. S. 746)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
− Landesjugendamt −
über die Festsetzung der Höhe des Barbetrages
gemäß § 39 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ab 2027

Vom 10. September 2026

Das Landesjugendamt ist gemäß § 33 Absatz 1 des Landesjugendhilfegesetzes die zuständige Behörde für die Festsetzung der Höhe des Barbetrages nach § 39 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

Die Barbeträge wurden zuletzt mit Beschluss 23/2025 vom 27. November 2025 angepasst. Ab 1. Januar 2027 gelten nachfolgende Barbeträge. Die Höhe des Barbetrages zur persönlichen Verfügung des Kindes oder Jugendlichen in Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch wird wie folgt festgesetzt:


Tabelle: Barbetrag gemäß § 39 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ab 2027

Barbetrag gemäß § 39 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ab 2027
Minderjährige erhalten ab 2027
(in Euro)
Minderjährige erhalten ab 2027
(in Euro)
ab vollendetem 4. Lebensjahr 10,00
ab vollendetem 5. Lebensjahr 13,00
ab vollendetem 6. Lebensjahr 16,00
ab vollendetem 7. Lebensjahr 19,00
ab vollendetem 8. Lebensjahr 22,00
ab vollendetem 9. Lebensjahr 25,00
ab vollendetem 10. Lebensjahr 32,00
ab vollendetem 11. Lebensjahr 35,00
ab vollendetem 12. Lebensjahr 38,00
ab vollendetem 13. Lebensjahr 45,00
ab vollendetem 14. Lebensjahr 62,00
ab vollendetem 15. Lebensjahr 70,00
ab vollendetem 16. Lebensjahr 77,00
ab vollendetem 17. Lebensjahr 95,00

Nach § 27b Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erhalten Leistungsberechtigte in Einrichtungen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, einen Barbetrag von mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Schließt der Minderjährige ein Lebensjahr ab, erhält er vom Beginn des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam wird, die für sein neues Lebensalter maßgeblichen Beträge.

Die Verwaltung des Landesjugendamtes wird beauftragt, die Festsetzung des Barbetrages gemäß § 39 Absatz 2 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch jährlich vorzulegen.

Chemnitz, den 10. September 2026

Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
− Landesjugendamt −
Enrico Birkner
Leiter des Landesjugendamtes

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2026 Nr. 40, S. 746
    Fsn-Nr.: 82

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2027