Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
− Landesjugendamt −
über die Festsetzung der Höhe des Barbetrages
gemäß § 39 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ab 2027
Vom 10. September 2026
Das Landesjugendamt ist gemäß § 33 Absatz 1 des Landesjugendhilfegesetzes die zuständige Behörde für die Festsetzung der Höhe des Barbetrages nach § 39 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
Die Barbeträge wurden zuletzt mit Beschluss 23/2025 vom 27. November 2025 angepasst. Ab 1. Januar 2027 gelten nachfolgende Barbeträge. Die Höhe des Barbetrages zur persönlichen Verfügung des Kindes oder Jugendlichen in Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch wird wie folgt festgesetzt:
Tabelle: Barbetrag gemäß § 39 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ab 2027
| Minderjährige erhalten |
ab 2027
(in Euro) |
|---|---|
| Minderjährige erhalten |
ab 2027
(in Euro) |
| ab vollendetem 4. Lebensjahr | 10,00 |
| ab vollendetem 5. Lebensjahr | 13,00 |
| ab vollendetem 6. Lebensjahr | 16,00 |
| ab vollendetem 7. Lebensjahr | 19,00 |
| ab vollendetem 8. Lebensjahr | 22,00 |
| ab vollendetem 9. Lebensjahr | 25,00 |
| ab vollendetem 10. Lebensjahr | 32,00 |
| ab vollendetem 11. Lebensjahr | 35,00 |
| ab vollendetem 12. Lebensjahr | 38,00 |
| ab vollendetem 13. Lebensjahr | 45,00 |
| ab vollendetem 14. Lebensjahr | 62,00 |
| ab vollendetem 15. Lebensjahr | 70,00 |
| ab vollendetem 16. Lebensjahr | 77,00 |
| ab vollendetem 17. Lebensjahr | 95,00 |
Nach § 27b Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erhalten Leistungsberechtigte in Einrichtungen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, einen Barbetrag von mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Schließt der Minderjährige ein Lebensjahr ab, erhält er vom Beginn des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam wird, die für sein neues Lebensalter maßgeblichen Beträge.
Die Verwaltung des Landesjugendamtes wird beauftragt, die Festsetzung des Barbetrages gemäß § 39 Absatz 2 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch jährlich vorzulegen.
Chemnitz, den 10. September 2026
Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
− Landesjugendamt −
Enrico Birkner
Leiter des Landesjugendamtes
