Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Nutzung privater mobiler Endgeräte
in den Klassenstufen 5 bis 8
Vom 15. Juni 2026
Das Staatsministerium für Kultus verordnet aufgrund des § 62 Absatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen
Die Schulordnung Ober- und Abendoberschulen vom 11. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 277, 365), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 15 die folgende Angabe eingefügt:
- „§ 15a
- Nutzung privater mobiler Endgeräte“.
- 2.
- Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
- „§ 15a
Nutzung privater mobiler Endgeräte - Schülern der Klassenstufen 5 bis 8 ist die Nutzung von privaten mobilen Endgeräten in der Schule untersagt. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
- die Nutzung zum Schutz lebenswichtiger Interessen, behinderungsbedingt oder bei chronischen Krankheiten erforderlich ist,
- 2.
- die Nutzung im Einzelfall vom Lehrer zugelassen wurde oder
- 3.
- die Schulkonferenz Ausnahmen beschlossen hat.“
Artikel 2
Änderung der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
Die Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379, 668), die zuletzt durch die Verordnung vom 3. Februar 2026 (SächsGVBl. S. 65) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 22 die folgende Angabe eingefügt:
- „§ 22a
- Nutzung privater mobiler Endgeräte“.
- 2.
- Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
- „§ 22a
Nutzung privater mobiler Endgeräte - Schülerinnen und Schülern der Klassenstufen 5 bis 8 ist die Nutzung von privaten mobilen Endgeräten in der Schule untersagt. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
- die Nutzung zum Schutz lebenswichtiger Interessen, behinderungsbedingt oder bei chronischen Krankheiten erforderlich ist,
- 2.
- die Nutzung im Einzelfall von der Lehrkraft zugelassen wurde oder
- 3.
- die Schulkonferenz Ausnahmen beschlossen hat.“
Artikel 3
Änderung der Schulordnung Gemeinschaftsschulen
Die Schulordnung Gemeinschaftsschulen vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. November 2025 (SächsGVBl. S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 12a Satz 1 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „8“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Schulordnung Förderschulen
Die Schulordnung Förderschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. November 2025 (SächsGVBl. S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 20a wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 1 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „8“ ersetzt.
- 2.
- In Satz 3 wird die Angabe „Unterstufe“ durch die Angabe „Unterstufe, der Mittelstufe und der Oberstufe“ ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2026 in Kraft.
Dresden, den 15. Juni 2026
Der Staatsminister für Kultus
Conrad Clemens
