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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der VwV Informationssicherheit Justiz

Vollzitat: Zweite Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der VwV Informationssicherheit Justiz vom 19. Dezember 2025 (SächsJMBl. 2026 S. 7)

Zweite Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der VwV Informationssicherheit Justiz

Vom 19. Dezember 2026

I.

Die VwV Informationssicherheit Justiz vom 17. September 2021 (SächsJMBl. S. 84; 2022 S. 2), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsJMBl. S. 254) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungs-vorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
 
„Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Gewährleistung der Informationssicherheit
(VwV Informationssicherheit Justiz– VwVISichJus)“.
2.
Ziffer I wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 2 wird die Angabe „Verantwortlichkeiten und Rollen“ durch die Angabe „Aufgaben und Verantwortlichkeiten“ ersetzt.
b)
In Satz 3 wird die Angabe „und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ gestrichen.
3.
Ziffer II wird wie folgt geändert:
a)
Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
„3.
Bei der organisatorischen Zuweisung der Aufgaben sollen Interessenkonflikte vermieden werden. Insbesondere soll keine Personenidentität zwischen der oder dem Verantwortlichen für IT und der oder dem Beauftragten für Informationssicherheit der staatlichen Stelle bestehen.“
b)
Die bisherige Nummer 3 wird zu der Nummer 4 und die Angabe „und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ wird gestrichen.
c)
Die bisherige Nummer 4 wird zu der Nummer 5.
4.
Ziffer III wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „und für Demokratie, Gleichstellung und Europa“ gestrichen.
b)
In Nummer 3 Satz 1 wird die Angabe „3.4“ durch die Angabe „3.5“ ersetzt.
5.
Ziffer IV wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 Satz 2 wird die Angabe „in Papierform auszuhändigen“ durch die Angabe „zur Verfügung zu stellen“ ersetzt.
b)
In Nummer 2 Satz 1 wird nach der Angabe „schriftlich“ die Angabe „oder in elektronischer Form“ eingefügt.
6.
Anlage 1 wird durch folgende Anlage 1 ersetzt:

„Anlage 1

Leitlinie
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Gewährleistung der Informationssicherheit
(Leitlinie Informationssicherheit)

Inhaltsübersicht

1.
Einleitung
2.
Grundsätze und Ziele der Informationssicherheit
2.1
Begriffe
2.2
Standards des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)
2.3
Informationssicherheit als Leistungsmerkmal von Geschäftsprozessen und IT-Verfahren
2.4
Regelungskompetenz und Subsidiarität
2.5
Informationssicherheitsmanagement-Team
2.6
Sicherheit vor Verfügbarkeit
3.
Aufgaben und Verantwortlichkeiten
3.1
Verantwortung des Staatsministeriums der Justiz
3.2
Verantwortung der Leitungsebene
3.3
Verantwortung der Beauftragten für Informationssicherheit
3.4
Verantwortung der Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz
3.5
Verantwortung der Bediensteten
3.6
Fachverantwortliche
3.7
Beschäftigung externer Leistungserbringer
4.
Umsetzung
5.
Sicherung und Verbesserung der Informationssicherheit
6.
IT-Notfallmanagement
1.
Einleitung
a)
Die umfassende Sicherheit der von der Justiz und der Justizverwaltung verarbeiteten Informationen muss auch bei fortschreitender Digitalisierung sowohl der internen Geschäftsgänge als auch der Kommunikation mit Externen gewährleistet sein, weil dies eine der zwingenden Voraussetzungen ist, um das Vertrauen der Menschen in die Justiz als dritte Gewalt in unserer demokratischen Staatsordnung zu erhalten und zu vertiefen.
b)
Diese Leitlinie konkretisiert die Vorgaben des Sächsischen Informationssicherheitsgesetzes vom 2. August 2019 (SächsGVBl. S. 630) für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz und trifft darüber hinausgehende Regelungen. Die Gewährleistung der Informationssicherheit erfordert einen umfassenden Ansatz, der technische und organisatorische Umsetzungsmaßnahmen sowie rechtliche Regelungen gleichermaßen in den Blick nimmt. Hierfür bedarf es der Initiierung und Etablierung eines umfassenden Informationssicherheitsprozesses, der den gesamten Geschäftsbetrieb umfasst. Diese Leitlinie beschreibt die vom Staatsministerium der Justiz formulierten Informationssicherheitsziele, die verfolgte Informationssicherheitsstrategie und die Organisationsstrukturen, die für die Initiierung und Etablierung des Informationssicherheitsprozesses erforderlich sind. Sie orientiert sich an den aktuellen gültigen Standards des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI).
2.
Grundsätze und Ziele der Informationssicherheit
2.1
Begriffe
a)
Informationssicherheit: Dies bezeichnet einen Zustand, in dem die Risiken für die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Informationen und der sie verarbeitenden Systeme durch angemessene Maßnahmen auf ein tragbares Maß reduziert sind. Die Informationssicherheit umfasst neben der Sicherheit von IT-Systemen und den darin gespeicherten Informationen auch die Sicherheit von nicht elektronisch verarbeiteten Informationen.
b)
Vertraulichkeit: Dies bedeutet Schutz vor unbefugter Preisgabe von Informationen.
c)
Integrität: Damit wird die Sicherstellung der Korrektheit und Unversehrtheit von Daten und der korrekten Funktionsweise von Systemen bezeichnet. Der Verlust der Integrität von Informationen kann insbesondere bedeuten, dass diese unerlaubt verändert, Angaben zum Autor verfälscht oder Zeitangaben zur Erstellung manipuliert wurden.
d)
Verfügbarkeit: Die Verfügbarkeit ist das Vorhandensein von Dienstleistungen, Funktionen eines IT-Systems, IT-Anwendungen oder IT-Netzen oder auch von Informationen gemäß der jeweils für sie geltenden Anforderungen.
e)
Notfallmanagement: Es dient der Erhöhung der Ausfallsicherheit und der adäquaten Vorbereitung der Gerichte und Behörden auf Notfälle und Krisen, damit die wichtigsten Geschäftsprozesse bei einem etwaigen Ausfall schnellstmöglich wieder aufgenommen werden können.
2.2
Standards des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)

Zur Erreichung und Aufrechterhaltung eines angemessenen und ausreichenden Informationssicherheitsniveaus sind die Standards des BSI in der jeweils aktuell gültigen Fassung1 maßgeblich.

2.3
Informationssicherheit als Leistungsmerkmal von Geschäftsprozessen und IT-Verfahren

Informationssicherheit ist ein zu bewertendes und herbeizuführendes Leistungsmerkmal von Geschäftsprozessen und IT-Verfahren. Bei der Gestaltung von Geschäftsprozessen sind technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen zu berücksichtigen. Bleiben im Einzelfall trotz Sicherheitsvorkehrungen untragbare Risiken, ist auf den Einsatz des IT-Verfahrens zu verzichten oder der Geschäftsprozess anzupassen. Bei der Abwägung zwischen den Belangen der Informationssicherheit und der Gewährleistung einer effektiven Aufgabenerfüllung ist eine Risikobetrachtung erforderlich.

2.4
Regelungskompetenz und Subsidiarität

Das Staatsministerium der Justiz regelt Belange von übergeordnetem Interesse für den Geschäftsbereich, definiert Mindeststandards zur Informationssicherheit und formuliert Vorgaben zur Erreichung von Sicherheitszielen. Bei der Umsetzung der Aufgaben sind die staatlichen Stellen an diese aufgestellten Regelungen, Mindeststandards und Vorgaben gebunden. Sie können für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich entsprechend den individuellen Anforderungen präzisiert und ergänzt sowie an die besonderen Bedürfnisse der einzelnen staatlichen Stellen angepasst werden. Die staatlichen Stellen sind im Übrigen, unbeschadet fachaufsichtlicher Vorgaben, in der Auswahl der Mittel frei, mit denen sie die Ziele der Informationssicherheit erreichen wollen.

2.5
Informationssicherheitsmanagement-Team
a)
Beim Sächsischen Staatsministerium der Justiz wird ein Informationssicherheitsmanagement-Team im Sinne von § 9 Satz 1 des Sächsischen Informationssicherheitsgesetzes gebildet. Zur Sicherstellung der Informationssicherheit wirkt das Informationssicherheitsmanagement-Team beratend an der Festlegung von strategischen Entscheidungen und Einzelmaßnahmen mit möglichen Auswirkungen auf die Informationssicherheit mit, die vom Staatsministerium der Justiz festgesetzt werden.
b)
Das Informationssicherheitsmanagement-Team setzt sich wie folgt zusammen:
aa)
die oder der Beauftragte beim Staatsministerium der Justiz;
bb)
die oder der Beauftragte der Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz;
cc)
vier Beauftragte als Vertreterinnen oder Vertreter der Ordentlichen Gerichtsbarkeit, darunter zwingend die oder der Beauftragte des Oberlandesgerichts Dresden;
dd)
eine Beauftragte oder ein Beauftragter als Vertreterin oder Vertreter der jeweiligen Fachgerichtsbarkeit;
ee)
zwei Beauftragte als Vertreterinnen oder Vertreter der Justizvollzugsanstalten;
ff)
zwei Beauftragte als Vertreterinnen oder Vertreter der Staatsanwaltschaften;
gg)
eine Beauftragte oder ein Beauftragter als Vertreterin oder Vertreter des Ausbildungszentrums Bobritzsch.
c)
Das Informationssicherheitsmanagement-Team führt den Informationssicherheitsprozess ein und gestaltet ihn, formuliert Rahmenrichtlinien zur Gewährleistung der Informationssicherheit des Geschäftsbereiches und beachtet dabei die aktuell gültigen Standards des BSI. Es tritt auf Anforderung und Einladung der oder des Beauftragten beim Staatsministerium der Justiz zusammen.
2.6
Sicherheit vor Verfügbarkeit

Im Falle einer Bedrohungs- oder sonstigen Risikolage kann die Verfügbarkeit von Informations- und Kommunikationstechnik, IT-Anwendungen sowie Daten und Netzwerken entsprechend dem Bedrohungs- und Schadensrisiko vorübergehend eingeschränkt werden. Im Interesse der Funktionsfähigkeit der Justiz und der Verwaltung ist der Schutz vor Schäden vorrangig. Vertretbare Einschränkungen in Bedienung und Komfort sind hinzunehmen. Dies gilt in besonderem Maße für die Übergänge zu anderen Netzwerken, vor allem zum Internet.

3.
Aufgaben und Verantwortlichkeiten

Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten betreffen strategische, taktische und operative Aufgaben.

3.1
Verantwortung des Staatsministeriums der Justiz

Die Aufgaben des Staatsministeriums der Justiz umfassen insbesondere:

a)
strategische Aufgaben, wie
aa)
den Aufbau eines Informationssicherheitsmanagementsystems als Anliegen der Justiz zu konzipieren; die Durchführung obliegt der oder dem Beauftragten für Informationssicherheit unter Mitwirkung der oder des Beauftragten für Informationssicherheit der Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz und des Informationssicherheitsmanagement-Teams,
bb)
die Erarbeitung von Methodikvorgaben; die Durchführung obliegt der oder dem Beauftragten für Informationssicherheit,
cc)
die Entwicklung und Herausgabe von Leitlinien, übergeordneten Richtlinien, übergeordneten Konzepten und anderen grundsätzlichen Maßnahmen für das Informationssicherheitsmanagementsystem; die oder der Beauftragte für Informationssicherheit, das Informationssicherheitsmanagement-Team und die oder der Beauftragte für Informationssicherheit der Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz wirken an der Entwicklung mit,
dd)
die Bekanntgabe von definierten und abgestimmten Aufgaben der Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz und deren Abgrenzung im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz,
ee)
die Mitwirkung in strategischen Arbeitsgruppen,
b)
taktische Aufgaben, wie
aa)
das Abstimmen und Spezifizieren von Aufgaben, die strategisch im Staatsministerium der Justiz verankert und durch die Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz umzusetzen sind,
bb)
die Entwicklung von Richtlinien für Informationssicherheit und anderen Vorgaben zur Informationssicherheit für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz im Rahmen des Informationssicherheitsmanagementsystems,
cc)
die Gremienarbeit im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz; die Durchführung obliegt der oder dem Beauftragten für Informationssicherheit,
dd)
die Mitwirkung in taktischen Arbeitsgruppen im Freistaat Sachsen; die Durchführung obliegt der oder dem Beauftragten für Informationssicherheit.
3.2
Verantwortung der Leitungsebene

Die Leiterinnen und Leiter der staatlichen Stellen haben insbesondere folgende Aufgaben:

a)
sie tragen die Verantwortung für die Umsetzung der vereinbarten Festlegungen im Bereich der Informationssicherheit und eine geeignete Dokumentation,
b)
sie stellen die vom Staatsministerium der Justiz bereitgestellten Mittel für die Beschaffung und den Betrieb der vereinbarten Sicherheitsmaßnahmen zur Verfügung,
c)
sie veranlassen erforderliche Schulungsmaßnahmen,
d)
sie geben die aktuellen Regelungen den Bediensteten bekannt und sorgen dafür, dass diese sich jederzeit darüber informieren können,
e)
sie sichern die Lieferkette zu unmittelbaren Lieferanten oder Dienstanbietern ab,
f)
sie wirken bei der Bewältigung von Sicherheitsvorfällen mit.
3.3
Verantwortung der Beauftragten für Informationssicherheit

Die Aufgaben der Beauftragten für Informationssicherheit umfassen insbesondere:

a)
taktische Aufgaben, wie
aa)
die Beratung der Leitungsebene,
bb)
abhängig vom Inhalt der jeweiligen Arbeitsgruppe, die Berechtigung in taktischen Arbeitsgruppen im Freistaat Sachsen mitzuwirken,
b)
operative Aufgaben, wie
aa)
die in § 7 Absatz 3 des Sächsischen Informationssicherheitsgesetzes normierten Aufgaben,
bb)
die Sicherstellung der korrekten und verantwortungsbewussten Umsetzung der Standards des BSI in der jeweils aktuellen Fassung,
cc)
die Beratung der jeweiligen staatlichen Stelle bei der organisatorischen Umsetzung strategischer Entscheidungen,
dd)
die Steuerung und Koordinierung des Sicherheitsprozesses,
ee)
die Mitwirkung bei der Erstellung von Sicherheitskonzepten,
ff)
die Beschreibung von Sicherheitsmaßnahmen sowie die Initiierung und Prüfung ihrer Umsetzung,
gg)
die Berichterstattung an die Leitungsebene und an die Beauftragten für Informationssicherheit übergeordneter Stellen über den Status der Informationssicherheit im Zuständigkeitsbereich,
hh)
die Mitwirkung bei der Koordinierung sicherheitsrelevanter Projekte,
ii)
die Koordinierung und Dokumentation der Behandlung sicherheitsrelevanter Vorfälle,
jj)
die Initiierung und Koordinierung von Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen,
kk)
die Gewährleistung des Zugangs der Bediensteten zu den erforderlichen Informationen.
3.4
Verantwortung der Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz

Die Aufgaben der Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz umfassen insbesondere:

a)
strategische Aufgaben, wie die Mitwirkung in strategischen Arbeitsgruppen,
b)
taktische Aufgaben, wie
aa)
das Abstimmen und Spezifizieren von Aufgaben, die strategisch im Staatsministerium der Justiz verankert und von der Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz umzusetzen sind,
bb)
die Entwicklung von Richtlinien für Informationssicherheit und anderen Vorgaben zur Informationssicherheit für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz im Rahmen des Informationssicherheitsmanagementsystems,
cc)
die Mitwirkung in taktischen Arbeitsgruppen im Freistaat Sachsen; die Durchführung obliegt der oder dem Beauftragten für Informationssicherheit,
c)
operative Aufgaben, wie
aa)
die Umsetzung der technischen Aufgaben, die sich aus den strategischen beziehungsweise taktischen Festlegungen im Bereich der Informationssicherheit ergeben,
bb)
die Herausgabe von technischen Richtlinien für Informationssicherheit und damit verbundener organisatorischer Rahmenbedingungen für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz im Rahmen des Informationssicherheitsmanagementsystems,
cc)
die Planung und Umsetzung von Maßnahmen zur Erfüllung der Vorgaben zur Informationssicherheit in der Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz,
dd)
die Planung und Umsetzung der IT-Sicherheit in der Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz, insbesondere die Gewährleistung von Sicherheit bei Erwerb, Entwicklung und Wartung von informationstechnischen Komponenten und Systemen einschließlich Schwachstellenmanagement,
ee)
regelmäßige Abstimmungen zur Umsetzung der technischen Aufgaben und zu den damit verbundenen weiterführenden Maßnahmen mit der oder dem Beauftragten für Informationssicherheit beim Staatsministerium der Justiz; die Durchführung obliegt der oder dem Beauftragten für Informationssicherheit.
3.5
Verantwortung der Bediensteten
a)
Alle Bediensteten gewährleisten die Informationssicherheit durch ihr verantwortungsvolles Handeln und halten die für die Informationssicherheit relevanten Gesetze, Vorschriften, Richtlinien, Anweisungen und vertraglichen Verpflichtungen ein. Sie gehen korrekt und verantwortungsbewusst mit den von ihnen genutzten IT-Systemen, Daten und Informationen um.
b)
Die Bediensteten haben sich in Belangen der Informationssicherheit fortlaufend und eigenverantwortlich in geeigneter Weise zu informieren und fortzubilden. Hierfür werden ihnen die maßgeblichen Grundlagen zur Verfügung gestellt. Sie sind im erforderlichen Umfang durch die Beauftragten für Informationssicherheit zu sensibilisieren und zu qualifizieren.
c)
Jegliches Verhalten, das die Sicherheit von Daten, Informationen, IT-Systemen oder der Netze gefährdet, kann zu schwerwiegenden Folgen für Geschäftsprozesse und Schäden für den gesamten Geschäftsbereich führen und soll daher unterlassen werden. Bei Auftreten eines Sicherheitsvorfalls sind die jeweiligen Meldewege konsequent zu beachten. Die Bediensteten sind angehalten, auf mögliche Schwachstellen und Verbesserungsmöglichkeiten der Informationssicherheit hinzuweisen.
3.6
Fachverantwortliche
a)
Die oder der Fachverantwortliche ist inhaltlich für einen oder mehrere Geschäftsprozesse oder Fachverfahren zuständig. Sie oder er hat im Rahmen der Informationssicherheit zu gewährleisten:
aa)
die Festlegung der geschäftlichen Relevanz der Informationen und deren Schutzbedarf sowie
bb)
die Sicherstellung, dass Verantwortlichkeiten explizit definiert und Sicherheits- und Kontrollmaßnahmen zur Verwaltung und zum Schutz der Informationen umgesetzt werden.
b)
Die oder der Fachverantwortliche muss den Zugang zu Informationen sowie den Umfang und die Art der Autorisierung definieren, die im jeweiligen Verfahren erforderlich ist. Bei diesen Entscheidungen sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:
aa)
die Notwendigkeit, die Informationen entsprechend ihrer geschäftlichen Relevanz zu schützen,
bb)
die Aufbewahrungsvorschriften und die mit den Informationen verbundenen rechtlichen Anforderungen und
cc)
die Frage, inwieweit die Informationen für die jeweiligen Geschäftsanforderungen zugänglich sein müssen.
3.7
Beschäftigung externer Leistungserbringer

Die staatliche Stelle informiert, wenn sie dies nach Ziffer IV Nummer 1 für erforderlich hält, die externen Leistungserbringer über die Vorgaben zur Einhaltung der Informationssicherheitsziele gemäß dieser Leitlinie und verpflichtet sie diese einzuhalten. Die externen Leistungserbringer haben bei erkennbaren Mängeln und Risiken der von ihnen veranlassten Sicherheitsmaßnahmen die staatliche Stelle nach Maßgabe des jeweiligen Auftragsverhältnisses zu informieren.

4.
Umsetzung

Auf der Grundlage dieser Leitlinie und der für die gesamte Landesverwaltung geltenden Richtlinien für Informationssicherheit können im Geschäftsbereich eigene spezifische Richtlinien für Informationssicherheit, Konzepte und weitere Regelungen zur Informationssicherheit im erforderlichen Umfang gestaltet werden. Eine Unterschreitung der in dieser Leitlinie aufgestellten Maßstäbe ist nicht zulässig.

5.
Sicherung und Verbesserung der Informationssicherheit
a)
Die Beauftragten für Informationssicherheit überprüfen regelmäßig den Informationssicherheitsprozess auf seine Aktualität und Wirksamkeit. Insbesondere werden die Maßnahmen regelmäßig daraufhin untersucht, ob sie den betroffenen Bediensteten bekannt, umsetzbar und in den Betriebsablauf integrierbar sind. Das Informationssicherheitsmanagement-Team gibt den Ablauf des Überprüfungsprozesses vor. Die Leiterinnen und Leiter der staatlichen Stellen unterstützen die ständige Verbesserung des Sicherheitsniveaus.
b)
Durch eine kontinuierliche Revision der Regelungen und deren Einhaltung wird das angestrebte Sicherheits- und Datenschutzniveau sichergestellt. Abweichungen werden mit dem Ziel analysiert, die Informationssicherheit zu verbessern und ständig auf dem aktuellen Stand zu halten.
6.
IT-Notfallmanagement

Es ist ein IT-Notfallmanagementsystem entsprechend dem Informationssicherheitsmanagement auf Grundlage der jeweils geltenden BSI-Standards aufzubauen, um die Kontinuität des Geschäftsbereichs in Notfällen sicherzustellen und Schäden durch Notfälle oder Krisen zu minimieren. Näheres bestimmt die Leitlinie IT-Notfallmanagement Justiz des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung vom 10. Februar 2023 .“

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Februar 2026 in Kraft.

Dresden, den 19. Dezember 2025

Die Staatsministerin der Justiz
Prof. Constanze Geiert

1
Einsehbarkeit unter BSI - Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik unter der Rubrik Themen/Grundschutz Informationssicherheit/ IT-Grundschutz/BSI-Standards

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2026 Nr. 1, S. 7
    Fsn-Nr.: 20

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Februar 2026