Erste Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Weiterbildungsförderungsverordnung
Vom 7. August 2025
Das Staatsministerium für Kultus verordnet aufgrund des § 9a Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Weiterbildungsgesetzes vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 270), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, nach Anhörung des Landesbeirates für Erwachsenenbildung:
Artikel 1
Änderung der Weiterbildungsförderungsverordnung
Die Weiterbildungsförderungsverordnung vom 15. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 472) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „sechs“ ersetzt.
- 2.
- § 4 Absatz 2 wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:
- (2) „Im Pflichtangebot müssen mit einem Umfang von insgesamt mindestens 500 förderfähigen Lerneinheiten aus den Themenbereichen der Anlage 1 die Themenfelder politische Bildung, Bildung für nachhaltige Entwicklung, Grundbildung einschließlich Alphabetisierung sowie Medienbildung und digitale Kompetenz durchgeführt werden.“
- 3.
- § 5 Absatz 2 wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:
- (2) „Pädagogisches Personal sind Beschäftigte mit
- 1.
- pädagogischem Hochschulabschluss,
- 2.
- einem Hochschulabschluss und
- a)
- einer auf den Bereich der Erwachsenenbildung bezogenen pädagogischen Qualifikation oder
- b)
- einer mindestens zweijährigen Berufserfahrung im erwachsenenpädagogischen oder berufsbildenden Bereich oder
- 3.
- einem Berufsabschluss, einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung im erwachsenenpädagogischen oder berufsbildenden Bereich innerhalb der letzten zehn Jahre und einer auf den Bereich der Erwachsenenbildung bezogenen pädagogischen Qualifikation.
- Die erwachsenenpädagogische Qualifikation nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 kann durch formale oder non-formale Bildung in einem Umfang von mindestens 400 Lerneinheiten zu 45 Minuten erworben worden sein und ist mit den inhaltlichen Schwerpunkten nachzuweisen, etwa durch Zertifikate oder Teilnahmebescheinigungen.“
- 4.
- In § 8 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Prozentwert“ durch die Angabe „Prozentsatz“ ersetzt.
- 5.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 4 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
- „Stellenbruchteile sind auf die nächste halbe oder volle Stelle aufzurunden, höchstens jedoch bis zu dem sich aus Satz 1 ergebenden Wert.“
- b)
- In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Prozentwerten“ durch die Angabe „Prozentsätzen“ ersetzt.
- 6.
- In § 11 Absatz 3 Satz 3 wird nach der Angabe „anzuwenden“ die Angabe „und der Angebotszuschuss gilt in diesen Fällen als Grundförderung.“ eingefügt.
- 7.
- In § 16 Absatz 5 Nummer 1 wird nach der Angabe „Nummer 7.1“ die Angabe „unbeachtlich der Untergrenze nach Nummer 7.5“ eingefügt.
- 8.
- In § 18 Satz 2 wird nach der Angabe „Projektförderungen“ die Angabe „nach § 13“ eingefügt.
- 9.
- In § 21 Satz 2 wird die Angabe „im“ durch die Angabe „für das“ ersetzt.
- 10.
- § 23 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 wird die Angabe „Prozentwerte“ durch die Angabe „Prozentsätze“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „105“ durch die Angabe „100“ ersetzt.
- c)
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „der Jahre“ durch die Angabe „für die Bemessungsjahre“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „15“ durch die Angabe „10“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 7. August 2025
Der Staatsminister für Kultus
Conrad Clemens