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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Vierte Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Durchführungsbestimmungen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens

Vollzitat: Vierte Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Durchführungsbestimmungen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens vom 4. Juli 2025 (SächsJMBl. S. 55)

Vierte Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Durchführungsbestimmungen zur
Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie zur Stundung der Kosten des
Insolvenzverfahrens

Vom 4. Juli 2025

I.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die Durchführungsbestimmungen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens vom 8. März 2010 (SächsJMBl. S. 40), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 6. Juli 2021 (SächsJMBl. S. 62) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Durchführungsbestimmungen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe
sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens
(VwV Durchführungsbestimmungen Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie Stundung
Insolvenzverfahrenskosten – VwV DB-PKH)“.
2.
Im ersten Absatz Satz 2 wird die Angabe „und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ gestrichen.
3.
Buchstabe A wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:
aa)
Absatz 3 wird gestrichen.
bb)
Absatz 4 wird zu Absatz 3.
b)
Nummer 8.5 Absatz 2 Satz 2 und Nummer 9.2 Satz 2 werden gestrichen.
4.
Die Anlagen werden durch die aus dem Anhang zu dieser Verwaltungsvorschrift ersichtlichen Anlagen ersetzt.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2025 in Kraft.

Dresden, den 4.Juli 2025

Die Staatsministerin der Justiz
Prof. Constanze Geiert

Anhang zu Ziffer I Nummer 4

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2025 Nr. 7, S. 55
    Fsn-Nr.: 32

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2025