Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Infrastruktur und Landesentwicklung
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift
über Technische Baubestimmungen
Vom 8. Juli 2025
I.
Änderung der Verwaltungsvorschrift
Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über Technische Baubestimmungen vom 24. Juli 2024 (SächsABl. S. 939) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Bezeichnung wird durch folgende Bezeichnung ersetzt:
- „Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung
über Technische Baubestimmungen
(VwV TB Sachsen)“ - 2.
- Ziffer I Nummer 1 wird durch folgende Ziffer I Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- Übernahme der Technischen Baubestimmungen des Deutschen Instituts für Bautechnik
- Die vom Deutschen Institut für Bautechnik nach § 85a Absatz 5 Satz 1 der Musterbauordnung in der Fassung vom November 2002, die zuletzt durch den Beschluss der Bauministerkonferenz vom 23. November 2023 geändert worden ist, in Form einer amtlichen Mitteilung im Internet unter der Adresse „www.dibt.de“ als Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen 2025/1 bekannt gemachten Technischen Baubestimmungen werden als Technische Baubestimmungen nach § 88a Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2024 (SächsGVBl. S. 169) geändert worden ist, übernommen, soweit in dieser Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt ist.“
- 3.
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Ziffer III wird Nummer 2 durch folgende Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- Abschnitt A 2.1.15.5 wird durch folgenden Abschnitt A 2.1.15.5 ersetzt:
- A 2.1.15.5
- Feuerwehraufzüge
- Feuerwehraufzüge dienen bei baulichen Anlagen der Unterstützung wirksamer Löscharbeiten. Feuerwehraufzüge sollen im Brandfall durch die Feuerwehr nutzbar bleiben.
- Für Hochhäuser ergeben sich die einschlägigen bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Feuerwehraufzüge, die Fahrschächte von Feuerwehraufzügen und deren Vorräume aus Abschnitt 6.1 und für Hochhäuser mit nicht mehr als 60 m Höhe aus Abschnitt 8.4 der Richtlinie über die bauaufsichtliche Behandlung von Hochhäusern (lfd. Nr. A 2.2.2.7).
- Die Fahrschächte von Feuerwehraufzügen in Verbindung mit Fahrschachttüren gemäß A 2.1.13 müssen im Brandfall ausreichend lang sicher benutzbar bleiben. In den Fahrschächten dürfen nur die für den Betrieb des Feuerwehraufzugs notwendigen technischen Anlagen und Einrichtungen angeordnet sein. Für Feuerwehraufzüge müssen selbsttätige Branderkennungseinrichtungen vorhanden sein, damit diese so gesteuert werden können, dass im Brandfall die Aufzüge außerhalb des Brandbereiches außer Betrieb gehen (Brandfallsteuerung) und danach nur durch die Feuerwehr wieder in Betrieb genommen und genutzt (Feuerwehrschaltung) werden können.
- Die Nutzung zur Personen- und Lastenbeförderung ist allgemein zulässig, soweit ein Brandfall nicht vorliegt.
- Feuerwehraufzüge müssen auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung ausreichend lang mit Strom versorgt werden und funktionsfähig bleiben (Sicherheitsstromversorgung).
- Für die Funktion von Feuerwehraufzügen notwendige elektrische Leitungsanlagen müssen so beschaffen oder durch Bauteile abgetrennt sein, dass die Anlagen im Brandfall ausreichend lang funktionsfähig bleiben.
- Alle notwendigen Angaben sind im Brandschutznachweis darzustellen.“
- b)
- Ziffer IV wird durch folgende Ziffer IV ersetzt:
- „IV.
- Teil A 2.2 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Tabelle durch folgende Tabelle ersetzt:
Änderungstabelle: Anforderungen an Planung, Technische Regeln Lfd. Nr. Anforderungen an Planung Technische Regeln Weitere Maßgaben Lfd. Nr. Anforderungen an Planung,
Bemessung und Ausführung
nach § 88a Absatz 2 SächsBOTechnische Regeln/Ausgabe Weitere Maßgaben nach § 88a Absatz 2 SächsBO 1 2 3 4 A 2.2.1 Planung, Bemessung und Ausführung A 2.2.1.1 Flächen für die Feuerwehr Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr: Fassung Februar 2007, die zuletzt durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Oktober 2009 geändert wurde1 Anlage A 2.2.1.1/1 A 2.2.1.2 Bauprodukte und Bauarten Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen, Verwendung von Bauprodukten, Anwendung von Bauarten: 2024-111
(siehe Anhang 4)A 2.2.1.3 Klassifizierte Baustoffe und Bauteile, Ausführungsregeln DIN 4102-4: 2016-05 Anlage A 2.2.1.3/1 A 2.2.1.4 Hochfeuerhemmende Bauteile nach § 26 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 SächsBO in Holzbauweise, abweichend hochfeuerhemmende und abweichend feuerbeständige Bauteile im Sinne von § 26 Absatz 3 SächsBO in Holztafelbauweise und in Massivholzbauweise, Außenwandbekleidungen aus Holz und Holzwerkstoffen nach § 28 Absatz 6 Satz 1 SächsBO Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise
M-HolzBauRL:2024-091Anlage A 2.2.1.4/1 A 2.2.1.5 „WDVS mit EPS, Sockelbrandprüfverfahren“ gestrichen in der VwV TB 2025/1 A 2.2.1.6 Hinterlüftete Außenwandbekleidungen Hinterlüftete Außenwandbekleidungen: 2024-05
(siehe Anhang 6)A 2.2.1.7 „Feststellanlagen“ gestrichen in der VwV TB 2019/1 A 2.2.1.8 Leitungsanlagen2 Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Muster-Leitungsanlagenrichtlinie – MLAR): Fassung vom 10.2.2015, zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom 3.9.2020 A 2.2.1.9 Systemböden Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden (Muster-Systembödenrichtlinie – MSysBöR): 2005-09 A 2.2.1.10 Elektrische Betriebsräume Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (SächsEltBauR)3 A 2.2.1.11 Lüftungsanlagen2 Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie – MLüAR): Fassung vom 29.9.2005, zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht am 3.9.2020 A 2.2.1.12 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeversorgung, Brennstoffversorgung Sächsische Feuerungsverordnung (SächsFeuVO)3 A 2.2.1.13 „Löschwasser-Rückhalteanlagen“ gestrichen in der VwV TB 2019/1 A 2.2.1.14 Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff Muster-Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff (Muster-Kunststofflagerrichtlinie – MKRL): 1996-061 A 2.2.1.15 Industriebau Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Muster-Industriebaurichtlinie – MIndBauRL): 2019-051 A 2.2.1.16 Technische Gebäudeausrüstung2 Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung (TR TGA): 2024-11
(siehe Anhang 14)A 2.2.1.17 Normalentflammbare Verglasungen Verwendung von normalentflammbaren Verglasungen in Außenwänden, ausgenommen Außenwandkonstruktionen mit geschossübergreifenden Hohl- oder Lufträumen und Fassaden: 2022-071
(siehe Anhang 18)A 2.2.2 Garagen und Sonderbauten A 2.2.2.1 Garagen2 Sächsische Garagen- und Stellplatzverordnung (SächsGarStellplVO)3 Anlage A 2.2.2.1/1
gilt nichtA 2.2.2.2 Beherbergungsstätten2 Sächsische Beherbergungsstättenbaurichtlinie (SächsBeBauR)3 A 2.2.2.3 Verkaufsstätten2 Sächsische Verkaufsstättenbaurichtlinie (SächsVerkBauR)3 A 2.2.2.4 Versammlungsstätten2 Sächsische Versammlungsstättenverordnung (SächsVStättVO)3 A 2.2.2.5 Schulen2 Sächsische Schulbaurichtlinie (SächsSchulBauR)3 A 2.2.2.6 Wohnformen für Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder mit Behinderung2 nicht besetzt A 2.2.2.7 Hochhäuser2 Sächsische Hochhausbaurichtlinie (SächsHHBauR)3 A 2.2.2.8 Industriebau2 Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Muster-Industriebaurichtlinie – MIndBauRL): 2019-051
- 1
- Für bauordnungsrechtliche Anforderungen in dieser Technischen Baubestimmung ist eine Abweichung nach § 88a Absatz 1 Satz 3 SächsBO ausgeschlossen; eine Abweichung von bauordnungsrechtlichen Anforderungen kommt nur nach § 67 SächsBO in Betracht. § 16a Absatz 2 und § 17 Absatz 1 SächsBO bleiben unberührt.
- 2
- Vorschriften zur Erfüllung der anderen Grundanforderungen an bauliche Anlagen sind zu beachten.
- 3
- Mit dem Hinweis auf die Vorschrift wird sie nicht als Technische Baubestimmung eingeführt. Der Hinweis ist lediglich erklärend.
- 2.
- In der Anlage A 2.2.1.1/1 wird die Ziffer 2.2 gestrichen.“
- c)
- Ziffer VI wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 wird die Angabe „DIN V VDE V 0108-100:2010-08“ durch die Angabe „DIN VDE V 0108-100-1:2018-12“ ersetzt.
- bb)
- Die Nummern 4, 6 und 7 werden gestrichen.
- cc)
- Die Nummer 5 wird zu Nummer 4.
- 4.
- Anhang A wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Bezeichnung wird die Angabe „Stand: Januar 2024“ durch die Angabe „Stand: Januar 2025“ ersetzt.
- b)
- In der Tabellenüberschrift wird die Angabe „Gebietsstand Januar 2024“ durch die Angabe „Gebietsstand Januar 2025“ ersetzt.
- c)
- Die Sparte Landkreis Görlitz wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Angabe „Görlitz, Stadt“ wird durch die Angabe „Görlitz, Stadt, Hochschulstadt“ ersetzt.
- bb)
- Die Angabe „Zittau, Stadt“ wird durch die Angabe „Zittau, Stadt, Hochschulstadt“ ersetzt.
- d)
- In der Sparte Landkreis Mittelsachsen wird die Angabe „Rochlitz, Stadt“ durch die Angabe „Rochlitz, Stadt, Stadt des Roten Porphyr“ ersetzt.
- 5.
- Anhang B wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Bezeichnung wird die Angabe „Stand: Januar 2024“ durch die Angabe „Stand: Januar 2025“ ersetzt.
- b)
- In der Tabellenüberschrift wird die Angabe „Gebietsstand Januar 2024“ durch die Angabe „Gebietsstand Januar 2025“ ersetzt.
II.
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 8. Juli 2025
Die Staatsministerin für Infrastruktur und Landesentwicklung
Regina Kraushaar