Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Sächsischen GAP-Umsetzungsverordnung
Vom 26. Juni 2025
Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft verordnet aufgrund
- –
- des § 8 Nummer 2 der Sächsischen GAP-Umsetzungsverordnung vom 2. Januar 2023 (SächsGVBl. S. 8) und
- –
- des § 5 Absatz 2 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der
Sächsischen GAP-Umsetzungsverordnung
Die Sächsische GAP-Umsetzungsverordnung vom 2. Januar 2023 (SächsGVBl. S. 8) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 wird durch folgenden § 6 ersetzt:
- „§ 6
Flächen, die für die Öko-Regelungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d oder Nummer 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes nicht in Betracht kommen - (1) Die Ausweisung der Flächen, die aufgrund der besonderen regionalen Gegebenheiten des Naturschutzes für die Öko-Regelungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d oder Nummer 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes nicht in Betracht kommen, erfolgt auf Basis des Feldblocks.
- (2) Die Flächen, die aufgrund der besonderen regionalen Gegebenheiten des Naturschutzes für die Öko-Regelung
- 1.
- nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes nicht in Betracht kommen, ergeben sich aus den in Anlage 6 angegebenen Nummern der Feldblöcke,
- 2.
- nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes nicht in Betracht kommen, ergeben sich aus den in den Anlagen 6 und 7 angegebenen Nummern der Feldblöcke.
- (3) Der Zuschnitt der Feldblöcke, die diesen jeweils zugeordneten Feldblocknummern und die Information über die Zugehörigkeit der Flächen des Feldblocks zur Gebietskulisse werden in digitaler Form im Internet im sächsischen Geo-Informationssystem „InVeKoS Online GIS“ dargestellt und sind abrufbar auf der Website des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft unter https://www.landwirtschaft.sachsen.de/.“
- 2.
- Die Überschrift der Anlage 6 wird durch folgende Überschrift ersetzt:
- „Anlage 6
(zu § 6 Absatz 2) - Feldblocknummern der Flächen, die für die Öko-Regelungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes nicht in Betracht kommen“.
- 3.
- In der Überschrift der Anlage 7 wird die Angabe „Nummer 5“ durch die Angabe „Nummer 3“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Dresden, den 26. Juni 2025
Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Georg-Ludwig von Breitenbuch