1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Wärmeplanungsverordnung

Vollzitat: Sächsische Wärmeplanungsverordnung vom 17. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 252)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Umsetzung des Wärmeplanungsgesetzes
(Sächsische Wärmeplanungsverordnung – SächsWPVO)

Vom 17. Juni 2025

Auf Grund des § 33 in Verbindung mit § 4 Absatz 3, § 21 Nummer 5, § 22 und § 24 des Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) verordnet die Staatsregierung:

§ 1
Planungsverantwortliche Stelle

(1) Planungsverantwortliche Stellen für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Wärmeplanungsgesetz sind die Gemeinden. Sie nehmen die Aufgaben als Pflichtaufgabe wahr.

(2) Von der Pflicht zur Durchführung einer Wärmeplanung nach dem Wärmeplanungsgesetz sind die Gemeinden ausgenommen, soweit die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 des Wärmeplanungsgesetzes erfüllt sind. Dies gilt nicht für die Pflicht zur Fortschreibung der Wärmepläne nach § 25 des Wärmeplanungsgesetzes.

§ 2
Vereinfachtes Verfahren

(1) Für Gemeinden, in denen zum 1. Januar 2024 weniger als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohner gemeldet sind, kann die planungsverantwortliche Stelle für die Wärmeplanung ein vereinfachtes Verfahren nach § 22 des Wärmeplanungsgesetzes durchführen.

(2) Bei Durchführung eines vereinfachten Verfahrens nach Absatz 1 können Gemeinden:

1.
den Kreis der nach § 7 des Wärmeplanungsgesetzes zu Beteiligenden reduzieren, wobei den Beteiligten nach § 7 Absatz 2 des Wärmeplanungsgesetzes mindestens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden soll,
2.
von der unverzüglichen Veröffentlichung der Ergebnisse der Bestandsanalyse und der Potenzialanalyse nach § 13 Absatz 2 des Wärmeplanungsgesetzes absehen und stattdessen die Ergebnisse der Bestandsanalyse und der Potenzialanalyse zusammen mit dem Entwurf nach § 13 Absatz 3 des Wärmeplanungsgesetzes veröffentlichen,
3.
in Ergänzung zur Eignungsprüfung nach § 14 des Wärmeplanungsgesetzes für Teilgebiete ein Wasserstoffnetz ausschließen, wenn für diese ein Plan im Sinne von § 9 Absatz 2 des Wärmeplanungsgesetzes vorliegt oder sich in Erstellung befindet und die Versorgung über ein Wärmenetz wahrscheinlich erscheint,
4.
auf die Darstellung von Teilgebieten mit erhöhtem Energieeinsparpotenzial gemäß § 18 Absatz 5 des Wärmeplanungsgesetzes in Verbindung mit Anlage 2 Ziffer IV Absatz 4 des Wärmeplanungsgesetzes verzichten,
5.
von der Bestimmung von Eignungsstufen nach § 19 Absatz 2 des Wärmeplanungsgesetzes absehen.

(3) Weiterhin gelten für die Darstellung im Wärmeplan nach Anlage 2 des Wärmeplanungsgesetzes nachfolgende Vereinfachungen:

1.
die Ergebnisse der Wärmeplanung sind textlich oder grafisch für die Ziffer I Nummer 1 und kartografisch für die Ziffer I Nummer 2 darzustellen,
2.
abweichend von Ziffer I Nummer 1 Nummer 1 kann auf die Darstellung der Endenergiesektoren verzichtet werden,
3.
abweichend von Ziffer I Nummer 2 Satz 1 Nummer 3 kann auf die kartografische Darstellung des Anteils der Energieträger am jährlichen Endenergieverbrauch für Wärme auf Baublockebene verzichtet werden,
4.
abweichend von Ziffer I Nummer 2 Satz 1 Nummer 4 kann auf die kartografische Darstellung der Anzahl dezentraler Wärmeerzeuger, einschließlich Hausübergabestationen, auf Baublockebene verzichtet werden,
5.
abweichend von Ziffer I Nummer 2 Satz 1 Nummer 5 kann auf die kartografische Darstellung des überwiegenden Gebäudetyps in baublockbezogener Form verzichtet werden, wenn zumindest eine sektorale Zuordnung in die Verbrauchssektoren Haushalt, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen, Industrie sowie öffentliche Liegenschaften dargestellt wird,
6.
abweichend von Ziffer I Nummer 2 Satz 1 Nummer 6 kann auf die kartografische Darstellung der überwiegenden Baualtersklasse der Gebäude in baublockbezogener Form verzichtet werden,
7.
abweichend von Ziffer I Nummer 2 Satz 1 Nummer 9 kann auf die Darstellung der Informationen zur abgabeseitigen Nennleistung und zum Jahr der Inbetriebnahme verzichtet werden,
8.
abweichend von Ziffer I Nummer 2 Satz 1 Nummer 10 kann auf die kartografische Darstellung der bestehenden, geplanten oder genehmigten Gasspeicher verzichtet werden,
9.
abweichend von Ziffer III Satz 3 Nummer 1 kann auf die Darstellung der Endenergiesektoren verzichtet werden.

§ 3
Gemeinsame Wärmeplanung

(1) Gemeinden können die Erstellung eines Wärmeplans nach § 4 Absatz 1 des Wärmeplanungsgesetzes und die Aufgaben nach Teil 2 des Wärmeplanungsgesetzes gemeinsam durchführen. § 2 Absatz 1 bleibt unberührt.

(2) Die Pflicht einer jeden Gemeinde zur Vorlage eines eigenen Wärmeplans bleibt davon unberührt.

§ 4
Pflicht zur Anzeige von Wärmeplänen

(1) Die planungsverantwortliche Stelle hat den nach § 23 Absatz 3 des Wärmeplanungsgesetzes im Internet veröffentlichten Wärmeplan dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz unverzüglich und unter Angabe der Internetadresse anzuzeigen. Dies gilt auch für dessen Fortschreibungen.

(2) Gemeinden haben Wärmepläne, die im Anwendungsbereich von § 1 Absatz 2 erstellt wurden, dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 anzuzeigen. Hierbei haben die Gemeinden zu belegen, warum diese Wärmepläne mit den Anforderungen des Wärmeplanungsgesetzes im Wesentlichen vergleichbar sind. Die wesentliche Vergleichbarkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn die Erstellung des Wärmeplans Gegenstand einer Förderung aus Mitteln des Bundes oder des Landes war.

(3) Im Rahmen der Anzeigepflicht sind ebenso die entsprechenden Wärmepläne sowie die nach Anlage 2 des Wärmeplanungsgesetzes erstellten Daten sowie textlichen, grafischen und kartografischen Darstellungen an das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz in einem offenen Dateiformat zu übermitteln.

§ 5
Wärmepläne für Gemeindegebiete mit mehr als 45 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

Ein Wärmeplan für ein Gemeindegebiet, in dem zum 1. Januar 2024 mehr als 45 000 Einwohnerinnen und Einwohner gemeldet waren, ist dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz zur Bewertung nach § 21 des Wärmeplanungsgesetzes vorzulegen.

§ 6
Zuständige Stelle nach § 28 Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 des Wärmeplanungsgesetzes

Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz ist die nach Landesrecht zuständige Stelle für

1.
die Meldung der planungsverantwortlichen Stellen nach § 28 Absatz 5 Satz 1 des Wärmeplanungsgesetzes,
2.
die Prüfung nach § 28 Absatz 5 Satz 2 des Wärmeplanungsgesetzes, ob die übermittelten Bedarfe durch verfügbare Potenziale gedeckt werden können, und
3.
die Information an die betroffenen planungsverantwortlichen Stellen nach § 28 Absatz 5 Satz 5 des Wärmeplanungsgesetzes, sollte sich eine erhebliche Lücke zwischen Bedarf und Potenzial abzeichnen.

§ 7
Zuständige Stelle nach § 26 Absatz 1 des Wärmeplanungsgesetzes

(1) Die Entscheidung über die Ausweisung eines Gebiets zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen nach § 26 des Wärmeplanungsgesetzes trifft die planungsverantwortliche Stelle.

(2) Die Entscheidung über die Ausweisung als Wasserstoffnetzausbaugebiet nach § 26 des Wärmeplanungsgesetzes trifft die planungsverantwortliche Stelle im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz.

§ 8
Zuständige Stelle für die Überwachung der Pflichten nach Teil 3 des Wärmeplanungsgesetzes

Zuständige Behörde für die Überwachung der Pflichten nach Teil 3 des Wärmeplanungsgesetzes ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 17. Juni 2025

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz
Dirk Panter

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2025 Nr. 9, S. 252
    Fsn-Nr.: 611

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. Juli 2025