1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Siebtes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes

Vollzitat: Siebtes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes vom 20. März 2024 (SächsGVBl. S. 282)

Siebtes Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes

Vom 20. März 2024

Der Sächsische Landtag hat am 20. März 2024 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Sächsische Privatrundfunkgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 69, 684), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe zu Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Abschnitt
Zulassung von Rundfunkveranstaltern und Zuweisung von Übertragungskapazitäten“.
b)
Die Angabe zu § 5 wird durch folgende Angaben ersetzt:
„§ 5
Zulassung von Rundfunkveranstaltern
§ 5a
Zuweisung von Übertragungskapazitäten“.
c)
Die Angabe zu § 11 wird durch folgende Angaben ersetzt:
„§ 11
Inhalt und Umfang der Zulassung
§ 11a
Inhalt und Umfang der Zuweisung“.
d)
Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Abschnitt
Besondere Pflichten der Rundfunkveranstalter“.
e)
Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23
(weggefallen)“.
f)
Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
„§ 24
Finanzierung, Werbung, Gewinnspiele“.
g)
Die Angaben zu den §§ 33 und 34 werden wie folgt gefasst:
„§ 33
Geschäftsführung der Landesanstalt
§ 34
Arbeitsweise und Aufgaben der Geschäftsführung“.
h)
Die Angaben zu den §§ 39 bis 41 werden wie folgt gefasst:
„§ 39
Allgemeine Aufsicht über Rundfunkveranstalter
§ 40
Rücknahme von Zulassung und Zuweisung
§ 41
Widerruf von Zulassung und Zuweisung“.
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In den Nummern 1 und 3 wird jeweils das Wort „vergleichbaren“ gestrichen.
bb)
In Nummer 4 werden die Wörter „von vergleichbaren“ durch das Wort „der“ ersetzt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für den Freistaat Sachsen geltende Staatsverträge zwischen mehreren oder allen Ländern, welche Angelegenheiten des Rundfunks und der Telemedien länderübergreifend regeln, bleiben unberührt.“
3.
§ 1a wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die in § 2 des Medienstaatsvertrages vom 28. April 2020 (SächsGVBl. S. 381), der zuletzt durch den Staatsvertrag vom 2. November 2022 (SächsGVBl. 2023 S. 119) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten auch für dieses Gesetz.“
b)
Die Absätze 2 bis 15 werden aufgehoben.
c)
Absatz 16 wird Absatz 2 und die Wörter „Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien“ werden durch das Wort „Landesmedienanstalt“ ersetzt.
d)
Die Absätze 17 und 18 werden die Absätze 3 und 4.
4.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Veranstaltern“ durch das Wort „Rundfunkveranstaltern“ und das Wort „Veranstalter“ durch das Wort „Rundfunkveranstalter“ ersetzt.
b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Über ihre Aufgaben der Zulassung von privaten Rundfunkveranstaltern und der Aufsicht über private Rundfunkveranstalter und Anbieter von Telemedien hinaus ist die Landesanstalt auch für die Förderung von Veranstaltung und Verbreitung sowie Weiterverbreitung von Rundfunk und Telemedien zuständig, insbesondere durch Maßnahmen zur Förderung der technischen Infrastruktur zur Versorgung des gesamten Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken.“
5.
§ 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Landesanstalt kann Zulassungen für landesweite und lokale sowie regionale kommerzielle und nichtkommerzielle Rundfunkprogramme erteilen. Sie legt dabei Sendegebiete fest.“
6.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird das Wort „vergleichbaren“ gestrichen.
b)
In Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2“ durch die Wörter „§ 5a Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
c)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Die Übertragung von Rundfunkprogrammen und Telemedien erfolgt in Sachsen ausschließlich in digitaler Technik. In Abweichung von Satz 1 dürfen Hörfunkprogramme auf Ultrakurzwelle auf Grundlage der telekommunikationsrechtlichen Frequenzzuteilung weiter in analoger Technik übertragen werden.“
bb)
In Satz 3 werden die Wörter „den Sätzen 1 und 2“ durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt und die Wörter „über den 31. Dezember 2018 hinaus“ gestrichen.
cc)
Satz 6 wird aufgehoben.
d)
Absatz 7 wird aufgehoben.
7.
Die Überschrift des Abschnittes 2 wird wie folgt gefasst:
 
„2. Abschnitt
Zulassung von Rundfunkveranstaltern und Zuweisung von Übertragungskapazitäten“.
8.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Zulassung von Rundfunkveranstaltern“.
b)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Veranstalter von Rundfunk“ durch das Wort „Rundfunkveranstalter“ ersetzt.
c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Zulassung erfolgt unabhängig von
1.
telekommunikationsrechtlichen Erfordernissen,
2.
Zuweisungen von Übertragungskapazitäten und
3.
Vereinbarungen zur Nutzung von Kabelanlagen.“
d)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Landesanstalt kann ein vereinfachtes Zulassungsverfahren durchführen, wenn Sendungen von einer öffentlichen Veranstaltung im zeitlichen Zusammenhang mit diesen veranstaltet und verbreitet werden. Die §§ 4 und 5a Absatz 2, die §§ 10 und 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5, Absatz 2 und 3 sowie die §§ 21 und 22 finden keine Anwendung. Die Zulassung wird für die Dauer des zeitlichen Zusammenhangs mit der Veranstaltung erteilt.“
e)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Keiner Zulassung bedürfen Rundfunkprogramme,
1.
die nur geringe Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung entfalten, oder
2.
die bei einer ausschließlichen Verbreitung im Internet im Durchschnitt von sechs Monaten weniger als 1 000 gleichzeitige Nutzerinnen und Nutzer erreichen oder in ihrer prognostizierten Entwicklung erreichen werden oder die über kabelgebundene Medienplattformen mit insgesamt weniger als 10 000 angeschlossenen Wohneinheiten verbreitet werden.
Die Landesanstalt bestätigt die Zulassungsfreiheit auf Antrag durch Bescheid. Auf Antrag des Rundfunkveranstalters kann auch bei Vorliegen der Voraussetzungen von Satz 1 eine Zulassung erteilt werden. Auf zulassungsfreie Rundfunkprogramme finden § 15 des Medienstaatsvertrages und § 22 keine Anwendung. § 6 findet mit Ausnahme der Voraussetzung der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit (§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1) entsprechende Anwendung. Die Landesanstalt kann von Rundfunkveranstaltern der zulassungsfreien Rundfunkprogramme die in § 9 genannten Informationen und Unterlagen verlangen.“
9.
Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
 
„§ 5a
Zuweisung von Übertragungskapazitäten
(1) Die Landesanstalt kann privaten Rundfunkveranstaltern oder Anbietern von Telemedien digitale drahtlose landesweite, regionale und lokale Übertragungskapazitäten zuweisen.
(2) Die Landesanstalt schreibt die ihr zugeordneten terrestrischen Übertragungskapazitäten für bestimmte Sendegebiete in geeigneter Weise aus. Sie kann dabei bestimmte Programmarten sowie Anforderungen an das Gesamtangebot und die zu nutzende Technik vorgeben. Die Landesanstalt kann ohne Ausschreibung Übertragungskapazitäten an einen zugelassenen Rundfunkveranstalter zuweisen oder für einen zugelassenen Rundfunkveranstalter austauschen, wenn dadurch eine bessere Versorgung im Sinne der Zulassung erreicht wird.
(3) Analog-terrestrische Hörfunkübertragungskapazitäten, die zurückgegeben oder in sonstiger Weise verfügbar werden, werden nicht neu ausgeschrieben. Die Landesanstalt kann solche Kapazitäten an Rundfunkveranstalter vergeben, soweit dies zur Verbesserung der Versorgung im Sinne der Zulassung erforderlich ist und die Zulassung erstmals vor dem 1. Januar 2019 erteilt wurde.“
10.
§ 6 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „der Antragsteller“ durch die Wörter „die antragstellende Person“ ersetzt.
bbb)
In Nummer 2 wird das Wort „seinen“ durch das Wort „ihren“ ersetzt.
ccc)
In Nummer 3 wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Vertretern“ durch die Wörter „Vertreterinnen und Vertretern“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort „Rundfunkstaatsvertrages“ durch das Wort „Medienstaatsvertrages“ ersetzt.
c)
Absatz 5 wird aufgehoben.
11.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „des § 28 RStV“ durch die Wörter „von § 62 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 wird das Wort „Lizenznehmern“ durch die Wörter „Lizenznehmerinnen und Lizenznehmern“ ersetzt.
12.
In § 9 Absatz 1 Satz 6 wird das Wort „Vertreter“ durch die Wörter „Vertreterinnen und Vertreter“ ersetzt.
13.
§ 10 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Reichen die zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten nicht aus, um allen Anträgen auf Zuweisung einer Übertragungskapazität zu entsprechen, entscheidet die Landesanstalt über die Auswahl nach den Grundsätzen der Absätze 2 und 3.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 Nummer 4 wird das Wort „Adressaten“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.
bb)
Satz 3 wird aufgehoben.
14.
§ 11 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Inhalt und Umfang der Zulassung“.
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa)
Nummer 5 wird aufgehoben.
bbb)
Nummer 6 wird Nummer 5.
bb)
In den Sätzen 2 und 5 wird jeweils das Wort „Veranstalter“ durch das Wort „Rundfunkveranstalter“ ersetzt.
c)
Absatz 2a wird aufgehoben.
d)
In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Veranstalters“ durch das Wort „Rundfunkveranstalters“ und die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
15.
Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
 
„§ 11a
Inhalt und Umfang der Zuweisung
(1) Die Zuweisung einer Übertragungskapazität bestimmt mindestens
1.
das Verbreitungsgebiet,
2.
die zugeordnete Übertragungskapazität.
(2) Die Zuweisung erfolgt für die Dauer von mindestens acht Jahren und höchstens zehn Jahren und kann um jeweils höchstens acht Jahre verlängert werden.
(3) Die Zuweisung ist nicht übertragbar.“
16.
In § 13 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Verfassers“ durch die Wörter „der Verfasserin oder des Verfassers“ ersetzt.
17.
In § 14 wird das Wort „Rundfunkstaatsvertrages“ durch das Wort „Medienstaatsvertrages“ ersetzt.
18.
§ 15 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Veranstaltern“ jeweils durch das Wort „Rundfunkveranstaltern“, die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ sowie das Wort „anzeigepflichtigen“ durch das Wort „weiterverbreiteten“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Rundfunkteilnehmer“ durch die Wörter „Rundfunkteilnehmerinnen und Rundfunkteilnehmer“ ersetzt.
19.
Die Überschrift des Abschnittes 4 wird wie folgt gefasst:
 
„4. Abschnitt
Besondere Pflichten der Rundfunkveranstalter“.
20.
§ 16 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ein Rundfunkveranstalter muss mindestens eine für den Inhalt des Programms verantwortliche Person bestellen, die zur alleinigen Entscheidung berechtigt ist.“
b)
In Absatz 2 wird das Wort „seine“ durch die Wörter „ihre oder seine“ und das Wort „seinen“ durch die Wörter „ihren oder seinen“ ersetzt.
21.
§ 17 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Rundfunkveranstalter hat sein Programm in Ton und Bild vollständig aufzuzeichnen und verfügbar zu halten.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Veranstalter“ durch das Wort „Rundfunkveranstalter“ und die Wörter „eines Betroffenen“ werden durch die Wörter „einer betroffenen Person“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Veranstalter“ durch das Wort „Rundfunkveranstalter“ ersetzt.
c)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „ihm auf seine“ durch die Wörter „dieser Person auf ihre“ ersetzt.
22.
In § 18 Satz 2 wird das Wort „Veranstalter“ durch das Wort „Rundfunkveranstalter“ ersetzt.
23.
§ 19 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird das Wort „Veranstalter“ durch das Wort „Rundfunkveranstalter“ ersetzt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Gegendarstellung muss die beanstandeten Stellen der Sendung bezeichnen, sich auf tatsächliche Angaben beschränken und von der betroffenen Person, ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihrem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein“.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Betroffene“ durch die Wörter „Die betroffene Person“ und das Wort „Veranstalter“ wird durch das Wort „Rundfunkveranstalter“ ersetzt.
c)
In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Veranstalter“ durch das Wort „Rundfunkveranstalter“ ersetzt.
24.
§ 20 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird aufgehoben.
b)
Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt gefasst:
„(1) Neben den Informationspflichten nach § 4 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages ist zu Beginn oder am Ende des Programms der Name des Rundfunkveranstalters und am Ende jeder Sendung der Name der für den Inhalt des Programms Verantwortlichen anzugeben.“
c)
Absatz 3 wird Absatz 2 und das Wort „Veranstalters“ wird durch das Wort „Rundfunkveranstalters“ ersetzt.
d)
Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Rundfunkveranstalter hat auf schriftliches Verlangen Namen und Anschrift der für den Inhalt des Programms Verantwortlichen sowie der für den Inhalt einer Sendung verantwortlichen Person (Redakteurin oder Redakteur) mitzuteilen.“
25.
In § 21 Satz 1 und 3 sowie in § 22 Absatz 2 Satz 2 wird jeweils das Wort „Veranstalter“ durch das Wort „Rundfunkveranstalter“ ersetzt.
26.
§ 23 wird aufgehoben.
27.
§ 24 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 24
Finanzierung, Werbung, Gewinnspiele
(1) Soweit Absatz 2 nichts Anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages vom 13. September 2002 (SächsGVBl. 2003 S. 38), der zuletzt durch Artikel 2 des Staatsvertrages vom 27. Dezember 2021 (SächsGVBl. 2022 S. 303) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung auch für die Inhalte von Werbung und deren Kennzeichnung, die Finanzierung, die Einfügung und Dauer von Werbung, den Erlass von Richtlinien und Satzungen sowie die Durchführung von Gewinnspielen.
(2) Auf die für das Gebiet des Freistaates Sachsen zugelassenen regionalen und lokalen Fernsehprogramme finden § 8 Absatz 4 Satz 2, § 9 Absatz 3 und § 70 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages keine Anwendung.“
28.
§ 26 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „nach § 11 Abs. 2“ durch die Wörter „der Zuweisung nach § 11a Absatz 2“ ersetzt.
b)
In Satz 2 wird das Wort „Veranstaltern“ durch das Wort „Rundfunkveranstaltern“ ersetzt.
29.
§ 28 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 3 wird das Wort „vergleichbaren“ durch das Wort „rundfunkähnlichen“ ersetzt.
bb)
In Nummer 4 werden nach dem Wort „Rundfunknutzungen“ die Wörter „sowie der Zuweisung von Übertragungskapazitäten“ eingefügt.
cc)
In Nummer 5 wird das Wort „Veranstalter“ durch die Wörter „Rundfunkveranstalter und die privaten Anbieter von Telemedien“ und das Wort „Rundfunkstaatsvertrages“ durch das Wort „Medienstaatsvertrages“ ersetzt.
dd)
In Nummer 15 wird das Wort „Rundfunksangelegenheiten“ durch das Wort „Rundfunkangelegenheiten“ ersetzt.
ee)
Nummer 16 wird wie folgt gefasst:
„16.
Förderung von Maßnahmen zur Medienkompetenzvermittlung, insbesondere durch die Förderung von Projekten,“.
ff)
In den Nummern 8 und 18 wird jeweils das Wort „Veranstalter“ durch das Wort „Rundfunkveranstalter“ ersetzt.
gg)
In Nummer 19 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
30.
§ 29 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Der Vorsitzende“ durch die Wörter „Die oder der Vorsitzende“ ersetzt.
b)
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „ein Nachfolger“ durch die Wörter „eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger“ ersetzt.
c)
In Absatz 6 Satz 3 wird das Wort „Mitarbeitern“ durch die Wörter „Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern“ ersetzt.
31.
§ 30 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „einen Vorsitzenden“ durch die Wörter „eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden“ und das Wort „Stellvertreter“ wird durch die Wörter „Stellvertreterinnen oder Stellvertreter“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Der Vorsitzende“ durch die Wörter „Die oder der Vorsitzende“ ersetzt.
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 wird das Wort „Sitzung“ durch das Wort „Sitzungen“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 wird das Wort „Veranstalter“ durch das Wort „Rundfunkveranstalter“ und das Wort „Vertreter“ durch das Wort „Vertretung“ ersetzt.
d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Präsident“ durch die Wörter „die Präsidentin oder der Präsident“ und die Wörter „anderer Sachverständiger“ durch die Wörter „anderes Mitglied“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch die Wörter „Das teilnehmende Mitglied des Medienrates“ ersetzt.
cc)
Folgender Satz wird angefügt:
„Der Medienrat übermittelt wesentliche Informationen zu wichtigen Angelegenheiten und anstehenden Entscheidungen im Vorfeld der Sitzungen schriftlich. Die Versammlung kann hierzu Stellung nehmen. Die Versammlung kann Fragen an den Medienrat richten, die dieser schriftlich beantwortet.“
e)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
„(5a) Die oder der Vorsitzende der Versammlung kann den Mitgliedern ermöglichen, an der Versammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation oder in Textform auszuüben, wenn aufgrund einer Notlage, insbesondere einer Epidemie, eine Präsenzsitzung nicht oder nur unter deutlich erschwerten Bedingungen stattfinden könnte. Sonstige Teilnahmerechte sind auf demselben Weg zu ermöglichen. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.“
f)
In Absatz 11 werden die Wörter „des Geschäftsführers“ durch die Wörter „der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers“ ersetzt.
32.
§ 31 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „seiner“ durch die Wörter „der anwesenden“ ersetzt.
bb)
In den Sätzen 2 bis 4 wird das Wort „Kandidaten“ jeweils durch die Wörter „Kandidatinnen oder Kandidaten“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 wird das Wort „Kandidaten“ durch die Wörter „Kandidatinnen oder Kandidaten“ ersetzt.
c)
Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
die schriftliche Erklärung der vorgeschlagenen Person, dass sie für die Wahl durch den Sächsischen Landtag als Kandidatin oder Kandidat zur Verfügung steht;“.
bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „Person des Vorgeschlagenen“ durch die Wörter „vorgeschlagenen Person“ und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Sachverständiger“ durch das Wort „Mitglied“ ersetzt.
bbb)
In Nummer 3 werden die Wörter „ständiger freier Mitarbeiter“ durch die Wörter „ständige freie Mitarbeiterin oder ständiger freier Mitarbeiter“ ersetzt.
ccc)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7.
kommunale Wahlbeamtin oder kommunaler Wahlbeamter, Bedienstete oder Bediensteter oberster Bundesbehörden oder oberster Landesbehörden ist oder als verbeamtete Person jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kann,“.
ddd)
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8.
Beschäftigte oder Beschäftigter der Landesanstalt oder einer anderen Landesmedienanstalt ist.“
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der Sachverständige“ durch die Wörter „das betroffene Mitglied“ ersetzt.
e)
Absatz 6 wird das Wort „Sachverständiger“ durch das Wort „Mitglied“ und die Wörter „ein Nachfolger“ werden durch die Wörter „eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger“ ersetzt.
f)
Absatz 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie wird von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten einberufen und vom ältesten Mitglied des Medienrates bis zur Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten geleitet.“
33.
§ 32 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Medienrat wählt aus seiner Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Eine der beiden vorgenannten Personen soll die Befähigung zum Richteramt haben. Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Landesanstalt gerichtlich und außergerichtlich; sie oder er kann die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer damit beauftragen. Die Präsidentin oder der Präsident ist Vorsitzende oder Vorsitzender im Sinne von § 104 Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz des Medienstaatsvertrages.“
b)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Sachverständigen“ durch die Wörter „Mitglieds des Medienrates“ ersetzt.
c)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Der Geschäftsführer“ durch die Wörter „Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer“ ersetzt.
d)
In Absatz 4 Satz 4 Nummer 2 werden die Wörter „einen Sachverständigen“ durch die Wörter „ein Mitglied“ ersetzt.
34.
§ 33 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 33
Geschäftsführung der Landesanstalt
(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Landesanstalt wird vom Medienrat gewählt. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Den Dienstvertrag schließt die Präsidentin oder der Präsident des Medienrates ab. Der Dienstvertrag orientiert sich an den Grundsätzen, die für Beamte auf Zeit gelten.
(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer muss Erfahrungen und Sachkunde in besonderer Weise im Medienbereich haben und darf nicht Mitglied des Medienrates sein sowie nicht aus seiner Mitte gewählt werden.“
35.
§ 34 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 34
Arbeitsweise und Aufgaben der Geschäftsführung“.
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Der Geschäftsführer“ durch die Wörter „Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer“ und das Wort „er“ wird durch die Wörter „sie oder er“ ersetzt.
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie oder er ist im Verhinderungsfall ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter in der Kommission für Zulassung und Aufsicht gemäß § 104 Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz des Medienstaatsvertrages.“
c)
In Absatz 2 werden die Wörter „der Geschäftsführer“ durch die Wörter „die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer“ ersetzt.
d)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer bestellt mit Zustimmung des Medienrates eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der Anstalt zur stellvertretenden Geschäftsführung. Diese Person muss die Befähigung zum Richteramt haben, falls sie die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nicht selbst besitzt.“
e)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) In Eilfällen kann die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Medienrates oder bei deren oder dessen Verhinderung mit der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten dringende Anordnungen treffen und unaufschiebbare Geschäfte anstelle des Medienrates besorgen. Der Medienrat ist hierüber von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer unverzüglich zu unterrichten.“
f)
In Absatz 5 werden die Wörter „Der Geschäftsführer“ durch die Wörter „Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer“ ersetzt.
36.
§ 37 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Zulässigkeit der Weiterverbreitung richtet sich nach § 103 des Medienstaatsvertrages.“
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
c)
Absatz 3 wird Absatz 2 und die Wörter „Der Veranstalter eines Programms und der Plattformanbieter“ werden durch die Wörter „Rundfunkveranstalter und der Anbieter einer Medienplattform“ ersetzt.
d)
Absatz 4 wird aufgehoben.
37.
§ 38 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
die nach dem jeweiligen Stand der Technik erforderlichen Bitraten für die für das Gebiet des Freistaates Sachsen gesetzlich bestimmten Fernsehprogramme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Verfügung stehen,“.
bb)
Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
b)
Absatz 5 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 103 Absatz 2 des Medienstaatsvertrages und § 37 Absatz 2 gelten entsprechend.“
c)
In Absatz 7 wird das Wort „Plattformen“ durch das Wort „Medienplattformen“ und das Wort „Rundfunkstaatsvertrag“ durch das Wort „Medienstaatsvertrag“ ersetzt.
38.
§ 39 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift und im Absatz 1 wird jeweils das Wort „Veranstalter“ durch das Wort „Rundfunkveranstalter“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 wird das Wort „Veranstalter“ durch das Wort „Rundfunkveranstalter“ ersetzt.
bb)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Wird ein Verstoß festgestellt, fordert die Landesanstalt den Rundfunkveranstalter und die für das Rundfunkprogramm, die Sendung oder den Beitrag verantwortliche Person unter Hinweis auf die möglichen Folgen einer Nichtbeachtung der Anordnung auf, den Verstoß zu beheben oder künftig zu unterlassen.“
cc)
In Satz 5 wird das Wort „Veranstalter“ durch das Wort „Rundfunkveranstalter“ ersetzt.
c)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Veranstalter“ durch das Wort „Rundfunkveranstalter“ ersetzt.
d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Wird Rundfunk ohne Zulassung nach § 11 veranstaltet, ohne dass die Voraussetzungen der Zulassungsfreiheit nach § 5 Absatz 4 vorliegen, so ordnet die Landesanstalt die Einstellung der Veranstaltung an und untersagt dem Träger der technischen Übertragungseinrichtungen die Verbreitung.“
39.
§ 40 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 40
Rücknahme von Zulassung und Zuweisung“.
b)
Der Wortlaut wird Absatz 1.
c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Absatz 1 gilt für die Rücknahme von Zuweisungen gegenüber Rundfunkveranstaltern sowie Anbietern von Telemedien entsprechend.“
40.
§ 41 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 41
Widerruf von Zulassung und Zuweisung“.
b)
In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Veranstalter“ durch das Wort „Rundfunkveranstalter“ ersetzt.
c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa)
Nummer 1 wird aufgehoben.
bbb)
Nummer 2 wird Nummer 1 und das Wort „Veranstalter“ wird durch das Wort „Rundfunkveranstalter“ sowie die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
ccc)
Die Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 2 bis 4 und das Wort „Veranstalter“ wird jeweils durch das Wort „Rundfunkveranstalter“ ersetzt.
ddd)
Nummer 6 wird Nummer 5 und das Wort „Veranstalter“ wird durch das Wort „Rundfunkveranstalter“ sowie die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
d)
In Absatz 3 wird das Wort „Veranstalter“ durch das Wort „Rundfunkveranstalter“ ersetzt.
e)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für den Widerruf von Zuweisungen gegenüber Rundfunkveranstaltern sowie Anbietern von Telemedien entsprechend. Die Zuweisung ist insbesondere zu widerrufen, wenn die zugewiesene Übertragungskapazität aus Gründen, die von dem Rundfunkveranstalter, dem Anbieter von Telemedien oder dem Anbieter einer Medienplattform zu vertreten sind, nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt oder nicht innerhalb einer von der Landesanstalt bestimmten Frist genutzt oder die Nutzung für mehr als drei Monate unterbrochen wird.“
40a.
§ 42 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
b)
Nummer 4 wird aufgehoben.
c)
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.
41.
§ 43 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 2 wird das Wort „Rundfunkstaatsvertrages“ durch das Wort „Medienstaatsvertrages“ ersetzt.
bb)
In Nummer 2a wird das Wort „Sendungen“ durch das Wort „Programme“ und die Angabe „Abs.“ jeweils durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
cc)
In den Nummern 1 und 3 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
dd)
Die Nummer 3a wird Nummer 4 und wird wie folgt gefasst:
„4.
entgegen § 20 Absatz 1 zu Beginn oder am Ende des Programms den Namen des Rundfunkveranstalters oder am Ende jeder Sendung den Namen der für den Inhalt verantwortlichen Person (Redakteurin oder Redakteur) nicht angibt,“
ee)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und wird wie folgt gefasst:
„5.
als Rundfunkveranstalter entgegen § 20 Absatz 3 auf schriftliches Verlangen nicht Namen und Anschrift der für den Inhalt des Programms Verantwortlichen sowie der für den Inhalt einer Sendung verantwortlichen Person (Redakteurin oder Redakteur) mitteilt,“
ff)
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und wird wie folgt gefasst:
„6.
als Rundfunkveranstalter nicht bundesweit ausgerichteten privaten Rundfunks die Tatbestände des § 115 Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 bis 15 des Medienstaatsvertrages verwirklicht,“
gg)
Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und die Angabe „§ 37 Abs. 3“ wird durch die Angabe „§ 37 Absatz 2“ ersetzt.
hh)
Die bisherige Nummer 7 wird aufgehoben.
ii)
In den Nummern 8 bis 12 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz “ersetzt.
jj)
In Nummer 13 wird das Wort „Veranstalter“ durch das Wort „Rundfunkveranstalter“ und die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
42.
§ 44 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Veranstalter“ durch das Wort „Rundfunkveranstalter“ ersetzt.
bb)
In Satz 6 wird das Wort „Rundfunkstaatsvertrag“ durch das Wort „Medienstaatsvertrag“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „einen Beauftragten“ durch die Wörter „eine Beauftragte oder einen Beauftragten“, die Wörter „der bei“ durch die Wörter „die oder der bei“ und das Wort „Veranstalter“ wird durch das Wort „Rundfunkveranstalter“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird das Wort „der“ durch die Wörter „die oder der“ ersetzt.
43.
In § 45 Satz 2 werden die Wörter „der Täter“ durch die Wörter „die Täterin oder der Täter“ ersetzt.
44.
Dem § 46 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die erstmalige Wahl einer Geschäftsführung mit beschränkter Amtszeit nach § 33 Absatz 1 Satz 2 hat bis zum 31. Dezember 2027 zu erfolgen.“

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 20. März 2024

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Chef der Staatskanzlei und
Staatsminister für Bundesangelegenheiten und Medien
Oliver Schenk

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2024 Nr. 4, S. 282
    Fsn-Nr.: 72

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. April 2024