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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über die Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über die Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte vom 1. März 2024 (SächsABl. S. 375)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung
über die Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte

Vom 1. März 2024

Die Baupreisindexzahl, mit der nach Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 des Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses vom 16. August 2021 (SächsGVBl. S. 898), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870) geändert worden ist, die Rohbauwerte der Anlage 2 zum Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnis ab 1. Mai 2024 zu vervielfältigen sind, beträgt 1,591.

Die sich daraus mit Gültigkeit ab 1. Mai 2024 ergebenden fortgeschriebenen durchschnittlichen Rohbauwerte werden in der nachstehenden Tabelle (Anlage) bekannt gegeben.

Dresden, den 1. März 2024

Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung
Annette Rothenberger-Temme
Abteilungsleiterin

Anlage

Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte
Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte
Nummer Gebäudeart Rohbauwert
Nummer Gebäudeart Rohbauwert
Euro/m³
1 Wohngebäude 185
2 Wochenendhäuser 162
3 Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 248
4 Schulen 237
5 Kindergärten 212
6 Hotels, Pensionen und Heime bis 60 Betten, Gaststätten 212
7 Hotels, Heime und Sanatorien mit mehr als 60 Betten 247
8 Krankenhäuser 274
9 Versammlungsstätten, soweit nicht unter Nummer 7 oder 12 aufgeführt 212
10 Kirchen 237
11 Leichenhallen und Friedhofskapellen 194
12 Turn- und Sporthallen, soweit nicht unter Nummer 21 aufgeführt 140
13 Hallenbäder 229
14 sonstige, nicht unter den Nummern 1 bis 13 aufgeführte eingeschossige Gebäude, zum Beispiel Umkleideräume von Sporthallen und Schwimmbädern 178
15 Verkaufsstätten1), soweit sie eingeschossig sind 140
16 Verkaufsstätten2), soweit sie mehrgeschossig sind 250
17 Kleingaragen, ausgenommen offene Kleingaragen 111
18 Mittel- und Großgaragen, soweit sie eingeschossig sind 137
19 Mittel- und Großgaragen, soweit sie mehrgeschossig sind 164
20 Tiefgaragen 253
21 Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, Tennishallen sowie einfache Sporthallen, soweit sie eingeschossig sind, bis 50 000 m³ Brutto-Rauminhalt
21.1 mit nicht geringen Einbauten3) 123
21.2 ohne oder mit geringen Einbauten3)
21.2.1 bis 2 000 m³ Brutto-Rauminhalt
21.2.1.1 Bauart schwer4) 88
21.2.1.2 sonstige Bauart 76
21.2.2 der 2 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m³
21.2.2.1 Bauart schwer4) 76
21.2.2.2 sonstige Bauart 60
21.2.3 der 5 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50 000 m³
21.2.3.1 Bauart schwer4) 60
21.2.3.2 sonstige Bauart 48
22 Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, soweit sie mehrgeschossig sind, bis 100 000 m³ Brutto-Rauminhalt
22.1 ohne oder mit geringen Einbauten3) 178
22.2 mit nicht geringen Einbauten3) 205
23 sonstige kleinere gewerbliche Bauten, soweit sie eingeschossig sind, soweit nicht unter Nummer 21 aufgeführt 150
24 Stallgebäude, Scheunen und sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude, ausgenommen Güllekeller wie Nummer 21
25 Güllekeller, soweit sie unter Ställen oder sonstigen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden liegen 146
26 Schuppen, offene Kleingaragen, offene Feldscheunen und ähnliche Gebäude 68
27 Gewächshäuser
27.1 bis 1 500 m³ Brutto-Rauminhalt 48
27.2 der 1 500 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt 30
1)
Bei Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ist der Rohbauwert um 30 Prozent zu reduzieren. Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Absatz 3 Satz 4.
2)
Bei mehrgeschossigen Verkaufsstätten mit geringen Einbauten, deren Nutzflächen fast ausschließlich dem Verkauf oder der Ausstellung dienen, ist der Rohbauwert um 40 Prozent zu reduzieren. Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Absatz 3 Satz 4.
3)
Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Absatz 3 Satz 4.
4)
Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton, einschließlich Leicht- und Gasbeton, oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen.

Anmerkungen:
Anwendung finden die Absätze 1 bis 4 der Anmerkungen zu Anlage 2 des 10. Sächsischen Kostenverzeichnisses vom 16. August 2021 (SächsGVBl. S. 898) in der jeweils geltenden Fassung.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2024 Nr. 14, S. 375
    Fsn-Nr.: 211

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Mai 2024

    Vorschrift tritt außer Kraft am:
    30. April 2025