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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung Förderrichtlinie Darlehen für den Mittelstand

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung Förderrichtlinie Darlehen für den Mittelstand vom 24. Januar 2024 (SächsABl. S. 192)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung Förderrichtlinie Darlehen für den Mittelstand

Vom 24. Januar 2024

I.

Die Förderrichtlinie Darlehen für den Mittelstand vom 7. Juli 2023 (SächsABl. S. 1036), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 21. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 300), wird wie folgt geändert:

1.
Großbuchstabe A
1.1
Ziffer I Nummer 1.3 Buchstabe a und b der Richtlinie werden wie folgt gefasst:
a)
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167/1 vom 30.6.2023) in der jeweils geltenden Fassung (AGVO),
b)
Es gelten die in der Anlage 2 zu dieser Förderrichtlinie genannten Regelungen der AGVO,“
1.2
Ziffer II Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO. Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf das mindestens einer der Umstände nach Artikel 2 Nummer 18 Buchstabe a – e der AGVO zutrifft.
2.
Anlage 2 der Richtlinie wird wie folgt gefasst:
Anlage 2
Beihilferechtliche Grundlagen
Sofern die Vorhaben als staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO gefördert werden, sind ergänzend zu den Vorgaben dieser Richtlinie die nachfolgenden Punkte zu beachten.
1.
Anwendbare Freistellungstatbestände
Eine Förderung kann auf der Grundlage des Artikel 22 AGVO gewährt werden.
Eine Förderung kann auf der Grundlage des Artikel 17 AGVO gewährt werden.
2.
Förderverbot (Artikel 1 AGVO)
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2, 3 und 5 AGVO.
3.
Deggendorf-Klausel (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO)
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Förderrichtlinie gewährt werden.
4.
Beachtung der Anmeldeschwelle (Artikel 4 AGVO)
Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben ist die Anmeldeschwelle gemäß Artikel 4 Buchstabe h AGVO zu beachten, das heißt eine Anmeldung bei der Kommission ist erforderlich, wenn die in Artikel 22 Absatz 3, 4 und 5 AGVO genannten Beträge pro Unternehmen überschritten werden. Eine Einzelförderung auf Grundlage dieser Förderrichtlinie ist auf maximal 2,2 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben begrenzt. Die Kumulierungsregeln in Art. 8 AGVO sind zu beachten.
5.
Transparenz (Artikel 5 AGVO)
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Darlehen.
6.
Anreizeffekt (Artikel 6 AGVO)
Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
Name und Größe des Unternehmens
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
Standort des Vorhabens
die Kosten des Vorhabens
Art der Beihilfe (zum Beispiel Darlehen) und
Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
7.
Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten (Artikel 7 AGVO)
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene, erstattungsfähige Mehrwertsteuer wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
8.
Kumulierungsregel (Artikel 8 AGVO)
Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Förderungen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Vorhaben unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen.
Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
9.
Beihilfefähige Kosten nach Artikel 17, 22 AGVO
Beihilfefähig sind Anlaufbeihilfen im Sinne des Artikel 22 Absatz 3, 4, 5 und 7 AGVO.
Beihilfefähig sind Investitionsbeihilfen für KMU im Sinne des Artikel 17 AGVO.
10.
Beihilfehöchstintensitäten bei Artikel 17, 22 AGVO
Die Beihilfehöchstintensitäten gemäß Artikel 17 AGVO betragen:
a)
20 % der beihilfefähigen Kosten bei kleinen Unternehmen,
b)
10 % der beihilfefähigen Kosten bei mittleren Unternehmen.
Die Beihilfehöchstintensitäten gemäß Artikel 22 AGVO betragen:
Anlaufbeihilfen als Darlehen
Anlaufbeihilfen
Rechtsgrundlage Betrag Betrag
pro Unternehmen generell pro Unternehmen in c-Fördergebieten
Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a AGVO
mit nichtmarktüblichen Zinsen und mit einer Laufzeit von 10 Jahren 1,1 Million Euro 1,65 Million Euro
mit Laufzeiten zwischen 5 und 10 Jahren Anpassung der Höchstbeträge durch Multiplikation der Beträge mit dem Faktor, der dem Verhältnis zwischen einer Laufzeit von zehn Jahren und der tatsächlichen Laufzeit des Kredits entspricht.
mit einer Laufzeit unter fünf Jahren gilt derselbe Höchstbetrag wie bei Krediten mit einer Laufzeit von fünf Jahren.
Artikel 22 Absatz 5 AGVO:
Erhöhungsmöglichkeiten für „kleine und innovative Unternehmen“
Verdopplung der jeweiligen Beträge
Ein Beihilfeempfänger kann durch eine Kombination der in Artikel 22 Absatz 3 AGVO genannten Beihilfeinstrumente Unterstützung erhalten, wenn der Anteil der durch ein Beihilfeinstrument gewährten Unterstützung, der auf der Grundlage des für des betreffenden Instruments zulässigen Beihilfehöchstbetrags berechnet wird, bei der Ermittlung des restlichen Anteils an dem für die anderen in einer solchen Kombination enthaltenen Beihilfeinstrumente zulässigen Beihilfehöchstbetrag berücksichtigt wird, vergleiche Artikel 22 Absatz 4 AGVO.
11.
Veröffentlichung (Artikel 9 AGVO)
Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro werden i. d. R. binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht.
12.
Geltungsdauer der AGVO (Artikel 58 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 59 AGVO)
Die Freistellungstatbestände der AGVO gelten vorerst bis zum 31. Dezember 2026 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027.
Sollte die AGVO nicht verlängert oder durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder werden relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen, wird die Förderrichtlinie zur Einhaltung der neuen Vorgaben entsprechend überarbeitet werden.
13.
Beihilfewertberechnung
Der Beihilfewert wird kundenindividuell auf Basis der Ratingklasse des Unternehmens und der Sicherheitenstellung ermittelt. Bei einer Kombination von Zuschuss und Darlehen dürfen diese nicht für dieselben beihilfefähigen Kosten verwendet werden. Zudem werden die Beihilfewerte zusammengerechnet. Hieraus kann eine Begrenzung der Höhe von Zuschuss oder Darlehen resultieren.
Jede EU-Beihilferegelung bestimmt eine prozentuale Obergrenze (maximale Beihilfeintensität) beziehungsweise einen Beihilfehöchstbetrag, bis zu deren beziehungsweise dessen Höhe Beihilfen für bestimmte förderfähige Kosten eines Vorhabens gewährt werden dürfen. Zur Förderung ein und desselben Vorhabens können von den Bewilligungsstellen grundsätzlich auch mehrere Beihilfen vergeben werden. In diesen Fällen verlangt die EU-Kommission, alle Beihilfen, die für dasselbe Vorhaben gewährt werden, zu addieren (kumulieren).
Für die Kumulierung mehrerer Beihilfen nach der Allgemeine De-minimis-Verordnung gilt der in Artikel 3 Absatz 2 festgelegte Höchstbetrag von 200 000 Euro für das laufende sowie die zwei vorangegangenen Kalenderjahre (zur Kumulierung mehrerer Beihilfen nach verschiedenen De-minimis-Verordnungen (siehe Abschnitt B.I De-minimis-Verordnungen).
Im Falle einer Kumulierung von Beihilfen auf der Grundlage der AGVO mit weiteren AGVO-Beihilfen beziehungsweise mit anderen staatlichen Beihilfen der SAB oder anderer Beihilfegeber außerhalb der AGVO für dieselben förderfähigen Kosten gilt für alle Beihilfen die höchste nach der AGVO zulässige maximale Beihilfeintensität beziehungsweise der nach der AGVO für diese Beihilfen zulässige Beihilfehöchstbetrag (Artikel 8 AGVO). Dabei sind für ein Vorhaben auch alle De-minimis-Beihilfen in voller Höhe auf die nach der jeweils geltenden Regelung maximale Beihilfeintensität anzurechnen.“

II.

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 24. Januar 2024

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2024 Nr. 7, S. 192
    Fsn-Nr.: 552

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. Februar 2024