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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Nachteilsausgleich Direktzahlungen

Vollzitat: VwV Nachteilsausgleich Direktzahlungen vom 25. Januar 2024 (SächsABl. S. 175)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
zum Ausgleich des Nachteils durch die spätere Auszahlung der Direktzahlungen
(VwV Nachteilsausgleich Direktzahlungen – VwV NTA)

Vom 25. Januar 2024

I.
Zweck der Billigkeitsleistung, Rechtsgrundlagen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf der Grundlage von § 53 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253), in der jeweils geltenden Fassung, auf Antrag Billigkeitsleistungen nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift.
2.
Die Zahlungen werden auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2391 der Kommission vom 4. Oktober 2023 (ABl. L, 2023/2391, 5.10.2023) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gewährt.
3.
Zweck der Billigkeitsleistung ist die Gewährung eines Nachteilsausgleichs für den zusätzlichen Kostenaufwand, der den Betrieben aufgrund einer entgegen der bisherigen Praxis späteren Auszahlung der Direktzahlungen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) entstanden ist.
4.
Die Leistungen werden als Billigkeitsleistungen gewährt. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Ausgleichzahlungen

Ausgeglichen werden betriebliche Mehrkosten aufgrund der entgegen der bisherigen Praxis späteren Auszahlung der Direktzahlungen aus dem EGFL, insbesondere die Ausgaben für die Zwischenfinanzierung durch zusätzliche Kreditkosten, Verzugszinsen bei Pachtzahlungen oder Beratungskosten im Zusammenhang mit der späteren Auszahlung im Wege einer einmaligen pauschalen Billigkeitsleistung.

III.
Empfänger der Ausgleichzahlungen

Nachteilsausgleichszahlungen werden natürlichen Personen, Personengesellschaften und juristischen Personen gewährt, die landwirtschaftliche Flächen bewirtschaften.

IV.
Voraussetzungen für Ausgleichzahlungen

Die Billigkeitsleistungen setzen voraus, dass dem Antragsteller für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen aus dem EGFL im Januar 2024 ausgezahlt wurden.

V.
Art und Umfang, Höhe der Ausgleichzahlung

1.
Art, Höhe und Bemessungsgrundlage
Der Ausgleich wird als Billigkeitsleistung in Form eines pauschalen Zuschusses in Höhe von 2 Prozent des hälftigen Direktzahlungsbetrages, der für das Antragsjahr 2023 im Januar 2024 ausgezahlt wurde, gewährt. Dies entspricht einem Betrag von 1 Prozent der Gesamtsumme der erhaltenen Direktzahlungen.
2.
Bagatellgrenze
Billigkeitsleistungen unter 50 Euro je Antragstellenden werden nicht gewährt.

VI.
Verfahren

1.
Anträge auf Billigkeitsleistungen sind bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – unter Verwendung des durch die Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellten Antragsverfahrens einzureichen (www.sab.sachsen.de).
2.
Die Anträge sind ab dem 1. März 2024 bis zum 30. April 2024 zu stellen.
3.
Im Antrag sind unter anderem folgende Angaben zu machen:
Höhe des im Januar 2024 erhaltenen Direktzahlungsbetrages,
10- sowie 15-stellige Betriebsnummer,
Name der Antragstellenden,
Kontoverbindung,
E-Mail-Adresse und
De-minimis-Erklärung.
4.
Die Auszahlung erfolgt an das im Antrag angegebene Konto. Die Einzelheiten werden im Bescheid über die Gewährung des Nachteilsausgleichs festgelegt.
5.
Der Sächsische Rechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern der Ausgleichszahlung zu prüfen.

VII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Die Verwaltungsvorschrift tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Dresden, den 25. Januar 2024

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2024 Nr. 6, S. 175
    Fsn-Nr.: 5563-V24.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 25. Januar 2024

    Vorschrift tritt außer Kraft am:
    31. Dezember 2024