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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Überlassung von staatseigenen Grundstücken, Gebäuden und Räumen an Studentenwerke – Anstalten des öffentlichen Rechts – (Rahmenbestimmungen)

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Überlassung von staatseigenen Grundstücken, Gebäuden und Räumen an Studentenwerke – Anstalten des öffentlichen Rechts – (Rahmenbestimmungen) vom 16. Februar 1994 (SächsABl. S. 452), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Überlassung von staatseigenen Grundstücken, Gebäuden und Räumen an Studentenwerke – Anstalten des öffentlichen Rechts –
(Rahmenbestimmungen)

Vom 16. Februar 1994

I
Überlassungszweck

Die Überlassung erfolgt

a)
zur Errichtung und Betrieb von Verpflegungsbetrieben (Mensen und Cafeterien);
b)
zur Errichtung, Vermietung und Vermittlung von studentischem Wohnraum;
c)
zur Bereitstellung und Einrichtung von Räumen zur Förderung kultureller und sozialer Interessen der Studenten (Studentenhäuser und Studentenclubs);
d)
zur Errichtung und Betrieb von Kindergärten und Kindertagesstätten mit dem Ziel, Studenten mit Kindern im Kleinkind- und Vorschulalter zu helfen und zu fördern;
e)
zur Errichtung und Betrieb von Einrichtungen mit dem Ziel gesundheitsfördernder Beratung;
f)
zur Bereitstellung von Räumen, wenn es sich um Veranstaltungen des Studentenwerkes selbst, einer Hochschule oder eines Mitgliedes des deutschen paritätischen Wohlfahrtsverbandes handelt und das Studentenwerk nicht mehr als den Ersatz der Selbstkosten verlangt.
 
Das Sächsische Staatsministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst die Staatlichen Liegenschaftsämter ermächtigen, weitere Überlassungszweck zuzulassen.

II
Überlassungsart

1
Soweit dies zulässig und zweckmäßig ist, erfolgt die Überlassung durch Bestellung eines Erbbaurechtes mit der Maßgabe, dass
 
a)
die bereits vorhandenen Gebäude und Bauwerke einschließlich Inventar als Erbbauwerk unentgeltlich übertragen werden;
 
b)
mit dem Tage der Übergabe sämtliche Lasten und Rechte sowohl am Erbbaugrundstück als auch am Erbbauwerk übergehen;
 
c)
die Erbbauberechtigte zur Erhaltung und Instandsetzung der Erbbauwerke verpflichtet ist;
 
d)
der Erbbauzins im Einzelfall auf 100 DM jährlich ermäßigt wird, solange und soweit Zwecke gemäß Nummer I Satz 1 verfolgt werden und eine entsprechende haushaltsrechtliche Ermächtigung im Staatshaushaltsgesetz des Freistaates Sachsen besteht;
 
e)
ein Anspruch auf Entschädigung beim Heimfall oder Beendigung des Erbbaurechtes für bei Übergabe vorhandene Bauwerke und für ohne Einwilligung des Freistaates errichtete oder umgebaute Bauwerke nicht besteht;
 
f)
andere als in Nummer I Satz 1 zugelassene Zwecke der Einwilligung des Freistaates bedürfen.
 
Über die Zweckmäßigkeit der Bestellung eines Erbbaurechtes entscheidet im Zweifel das Sächsische Staatsministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.
2
Soweit die Überlassung gemäß Nummer I nicht zulässig oder nicht zweckmäßig ist, erfolgt sie schuldrechtlich im Wege eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses, mit der Maßgabe, dass
 
a)
der Miet-, Pachtzins- oder das Nutzungsentgelt im Einzelfall auf 0,00 DM ermäßigt wird, solange und soweit Zwecke gemäß Nummer I Satz 1 verfolgt werden und eine haushaltsrechtliche Ermächtigung im Staatshaushaltsgesetz des Freistaates Sachsen besteht;
 
b)
die Überlassung für andere als in Nummer I Satz 1 genannte Zwecke der Einwilligung des Freistaates bedarf;
 
c)
der Nutzer alle mit dem Betrieb des Überlassungsgegenstandes anfallenden verbrauchsabhängigen Bewirtschaftungs- und Betriebskosten gemäß Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der II. Berechnungsverordnung trägt;
 
d)
dem Nutzer die Verkehrssicherungspflicht und Haftung für Schäden am Überlassungsgegenstand sowie für Schäden im Zusammenhang mit der Nutzung des Überlassungsgegenstandes obliegt;
 
e)
der Nutzer zur Erhaltung und Instandsetzung des Überlassungsgegenstandes verpflichtet ist.

III
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft; zugleich tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Überlassung von landeseigenen Räumen und Gebäuden an Studentenwerke – Antalten des öffentlichen Rechts – (Rahmenbestimmungen) vom 6. Juni 1991 (SächsABl. S. 3 und 4) außer Kraft.

Dresden, den 16. Februar 1994

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
In Vertretung
Pering
Ministerialdirigent

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1994 Nr. 18, S. 452
    Fsn-Nr.: 711-V94.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 18. April 1994