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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung von Lokalen Innovationsräumen für Digitalisierung im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung von Lokalen Innovationsräumen für Digitalisierung im Freistaat Sachsen vom 30. November 2023 (SächsABl. S. 1584), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 21. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 300)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Förderung von
Lokalen Innovationsräumen für Digitalisierung
im Freistaat Sachsen
(FRL LIfD)

Vom 30. November 2023

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt auf Grundlage von § 2 Absatz 3 Buchstabe a bis e des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens „Fonds für digitale Teilhabe und schnelles Internet“ vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782, 783), das zuletzt durch das Gesetz vom 5. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 558) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen zur Förderung von Lokalen Innovationsräumen für Digitalisierung (LIfD) im Freistaat Sachsen.
Die Förderung soll die Einrichtung, Weiterentwicklung und Sichtbarmachung von sachsenweit verteilten physischen Orten der Digitalisierung vorantreiben. Hierfür sollen lokale Innovationsräume für die Digitalisierung, die eines oder mehrere der nachfolgenden Förderziele forcieren, gefördert werden:
a)
Standortstärkung, insbesondere durch Ansiedlung der LIfDs im ländlichen Raum
b)
Stärkung der Digitalisierung in Unternehmen vorantreiben
c)
Cross-sektorale Vernetzung von Menschen, Projekten und Organisationen über das Thema Digitalisierung vorantreiben
d)
digitale Transformation nutzen, um Innovationen anzuregen
e)
Vermittlung von digitalen Themen im Sinne der Stärkung von Kompetenzen und digitaler Teilhabe
2.
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen
2.1
nach Maßgabe dieser Richtlinie,
2.2
auf der Grundlage der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie
2.3
auf der Grundlage der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), einschließlich der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK), in der jeweils geltenden Fassung.
3.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
4.
Beihilferechtliche Grundlagen
4.1
Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) handelt, werden diese nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der folgenden beihilferechtlichen Bestimmungen sowie deren Nachfolgebestimmungen, in der jeweils geltenden Fassung, gewährt:
4.2
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist.
4.3
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 235 vom 7. Juli 2020, S. 3) geändert worden ist.
4.4
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.
4.5
Im Übrigen gelten die in der Anlage „AGVO“ aufgeführten Bestimmungen.

II.
Gegenstand der Förderung

1.
Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen zur Unterstützung der Digitalisierung im Freistaat Sachsen nach § 2 Absatz 3 Buchstabe a bis e des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens „Fonds für digitale Teilhabe und schnelles Internet“ in „Lokalen Innovationsräumen für Digitalisierung“ (LIfD) wie:
a)
Maßnahmen der digitalen Transformation
b)
Modellprojekte zu Co-Working-Flächen,
c)
Innovations- und Lösungslabore,
d)
Digitallabore, multifunktionale Räume und Maßnahmen der Einbindung in Netzwerke,
e)
Stärkung digitaler Kompetenzen
2.
Als „Lokale Innovationsräume für Digitalisierung“ (LIfD) werden im Sinne der Richtlinie physische Orte verstanden. Ausschließlich digitale LIfD-Lösungen, wie beispielsweise virtuelle Begegnungsräume, Plattformen oder digitale Netzwerke, sowie reine Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind nicht förderfähig.
2.1
Einzelprojekte „Lokale Innovationsräume für Digitalisierung“ (LIfD)
2.1.1
Es werden Maßnahmen für die Errichtung und den Betrieb von stationären LIfDs gefördert.
2.1.2
Bei einem stationären LIfD kann es sich auch um die Erweiterung eines bereits etablierten Innovationsraums handeln, soweit dadurch ein neuer Anwendungsbereich eröffnet wird.
2.2
Mobiler „Lokaler Innovationsraum für Digitalisierung“ (LIfD)
2.2.1
Es werden Maßnahmen für die Errichtung und den Betrieb eines mobilen LIfD gefördert.
Gefördert werden:
a)
Umsetzung einer mobilen LIfD-Lösung mit technischen Demonstratoren (inkl. der notwendigen Hard- und Software-Produkte)
b)
Betrieb eines mobilen „LIfD“ zur Initiierung von Digitalisierung in den Regionen, welche über keine oder wenige lokale Innovationsräume für Digitalisierung verfügen
2.2.2
Die Förderung etablierter mobiler LIfD-Lösungen ist ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen sind Konzepte etablierter stationärer oder mobiler LIfD-Lösungen, sofern das bisherige Konzept erweitert wird, wodurch sich ein neuer Anwendungsbereich ergibt.

III.
Zuwendungsempfänger

1.
Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, rechtsfähige Personengesellschaften sowie Personen, die eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne von § 18 EStG ausüben.
2.
Zuwendungsempfänger sowie Kooperationspartner haben ihren Sitz oder eine Betriebsstätte im Freistaat Sachsen.
3.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist, oder § 284 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, abgegeben haben.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen:
1.1
Der Durchführungsort des Vorhabens liegt im Freistaat Sachsen.
1.2
Mit der Vorhabenidee ist
1.2.1
eine detaillierte Projektplanung inklusive Ziele, Zielgruppen, Arbeitspakete, Zeit-, Kosten- und Personalplanung vorzulegen,
1.2.2
ein Evaluationskonzept mit projektspezifischen und messbaren Indikatoren zur Zielerreichung vorzulegen. Die Evaluation hat im Rahmen des Fördervorhabens intern oder extern zu erfolgen.
1.3
Im Vorhabenkonzept ist darzustellen, dass die Räume multifunktional durch verschiedene Zielgruppen genutzt werden können.
1.4
Eine Ergänzung der Förderung nach dieser Richtlinie durch andere Förderprogramme des Freistaates Sachsen, der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union ist nicht zulässig und eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.
2.
Spezifische Zuwendungsvoraussetzungen für stationäre LIfDs nach Ziffer II Nummer 2.1:
2.1
Ein stationärer LIfD muss als Kooperation von cross-sektoralen Partnern (zum Beispiel Kommunen, Bibliotheken, Unternehmen, Universitäten, Vereine, Schulen, Berufsschulzentren oder überbetriebliche Ausbildungsstätten) umgesetzt werden.
2.1.1
Es wird ein Partner benannt, der die federführende Rolle übernimmt (sog. Lead-Partner). Der Lead-Partner trägt die organisatorische, inhaltliche und finanzielle Gesamtverantwortung für das Projekt und ist alleiniger Zuwendungsempfänger und Ansprechpartner gegenüber der Bewilligungsstelle.
2.1.2
Die Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen den Partnern werden in einem Kooperationsvertrag festgelegt. Der Kooperationsvertrag muss mit dem Projektantrag eingereicht werden. Ein verbindliches Muster ist auf www.sab.sachsen.de abrufbar.
2.2
Bei bereits etablierten Innovationsräumen
2.2.1
muss eine erkennbare Nutzungserweiterung vorliegen, wodurch sich ein neuer Anwendungsbereich ergibt,
2.2.2
können nur die für das neue LIfD-Vorhaben abgrenzbaren Ausgaben gefördert werden.
3.
Spezifische Zuwendungsvoraussetzungen für mobilen LIfD nach Ziffer II Nummer 2.2:
Die Konzeption der mobilen LIfD-Lösung beinhaltet:
a)
Beschreibung und Begründung des gewählten Mobilitätsansatzes (zum Beispiel Bus, LKW, Pop-Up-Lösung) sowie dessen Ausstattung inklusive technischer Ausrüstung (Hard- und Software)
b)
Geplante LIfD-Aufbau- und Fertigstellungsdauer
c)
Betriebsbeginn und Projektlaufzeit
d)
mögliche Einsatzorte und spezifische Lauf-/Standzeiten
e)
Angaben zu den Kompetenzen des Projektträgers, um dieses Projekt erfolgreich durchzuführen
4.
Nachweise
Der Nachweis der Zuwendungsvoraussetzungen erfolgt durch Eigenerklärung im Antragsformular, sofern aufgrund der vorgenannten Punkte keine anderweitigen Nachweise und Unterlagen vorzulegen sind.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt die Zuwendung im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses.
2.
Zuwendungsfähig sind
2.1
Ausgaben für die Anschaffung oder Herstellung von Ausrüstung.
2.2
Personalausgaben, soweit das Personal für das Projekt eingesetzt wird.
a)
Die Abrechnung der Personalausgaben erfolgt über Standardeinheitskosten.
b)
Personalstandardeinheitskosten werden über Stunden- oder Monatssätze für den Zeitraum der Einsatzdauer der einzelnen Beschäftigten im Projekt gefördert. Die geltenden Stunden- und Monatssätze sind der Anlage „Personalausgaben“ zu entnehmen.
2.3
vorhabenbezogene Sachausgaben/Fremdleistungen
a)
Ausgaben für Materialverbrauch
b)
Miet-/Leasingausgaben für Ausstattungsgegenstände
c)
Mietausgaben für Räume
d)
Fremdleistungen
e)
Ausgaben für Marketing und Öffentlichkeitsarbeit in Höhe von höchstens 1 Prozent der Summe der zuwendungsfähigen Ausgaben nach den Buchstaben a bis d
f)
Reiseausgaben in Anlehnung an das Sächsische Reisekostengesetz vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 246) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die für Reisen innerhalb des Freistaates Sachsen anfallen und für die Projektumsetzung erforderlich sind.
2.4
vorhabenbezogene Gemeinkosten
a)
als Pauschalfinanzierung in Höhe von 15 Prozent der zuwendungsfähigen Personalausgaben nach Nummer 2.2.
b)
Hierzu zählen Ausgabenpositionen wie Strom, Heizung, Wasser- und Abwasser, Telefongebühren, Versandkosten oder Reinigungsdienste, sofern diese nicht bereits mit den Nummern 2.1 bis 2.3 abgedeckt sind.
c)
Fallen keine zuwendungsfähigen Personalausgaben an, da personeller Aufwand durch ehrenamtliches Personal erbracht wird, können hilfsweise fiktive Personalausgaben nach Nummer 2.2 entsprechend der ausgeübten Tätigkeit und der dafür erforderlichen Kompetenzen für die Berechnung der Gemeinkostenpauschale herangezogen werden.
3.
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für gesetzliche Pflichtaufgaben sowie Finanzierungsausgaben, die bei einer Kreditaufnahme zur Beschaffung des Eigenanteils oder bei einer Vor- und Zwischenfinanzierung entstehen.
4.
Eine Anschlussförderung wird ausgeschlossen.
5.
Spezifische Bestimmungen für stationäre LIfDs:
5.1
Für Vorhaben, für die die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) gelten, muss die Zuwendung je Einzelfall mindestens 4 000 Euro betragen.
5.2
Die Zuwendung kann
5.2.1
bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Ausrüstung nach Nummer 2.1,
5.2.2
bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Personalausgaben nach Nummer 2.2, der zuwendungsfähigen Sachausgaben/Fremdleistungen nach Nummer 2.3 sowie der zuwendungsfähigen Gemeinkosten nach Nummer 2.4 betragen.
5.2.3
insgesamt höchstens 400 000 Euro je Projektantrag umfassen.
6.
Spezifische Bestimmungen für mobilen LIfD:
6.1
Die Zuwendung kann
6.1.1
bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Ausrüstung nach Nummer 2.1,
6.1.2
bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Personalausgaben nach Nummer 2.2, der zuwendungsfähigen Sachausgaben/Fremdleistungen nach Nummer 2.3 sowie der zuwendungsfähigen Gemeinkosten nach Nummer 2.4 betragen.
6.1.3
insgesamt höchstens 3 000 000 Euro umfassen.

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Im Zuwendungsbescheid wird der Antragsteller beauflagt, mit dem Projekt spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Zuwendungsbescheides zu beginnen. Als Beginn zu werten sind Maßnahmen im Sinne von Nummer 1.4.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Kann der Antragsteller bis zum Ablauf der Frist keine entsprechenden Maßnahmen vorweisen, ist die Bewilligungsstelle berechtigt, den Zuwendungsbescheid zu widerrufen.

VII.
Verfahren

1.
Bewerbungsverfahren
Im Rahmen eines Förderaufrufes (Call) ist bis zu einem im Sächsischen Amtsblatt kommunizierten Stichtag ein Ideenpapier einzureichen, das neben persönlichen Angaben zum Nachweis der Voraussetzungen insbesondere die nach Ziffer IV dieser Richtlinie benannten Inhalte zur Vorhabenidee umfassen muss. Die Einreichung erfolgt ausschließlich elektronisch über ein von der Bewilligungsstelle bereitgestelltes Portal.
2.
Auswahlverfahren
2.1
Die Auswahl der Projekte erfolgt in einem wettbewerblichen Verfahren. Auf der Grundlage der eingereichten Ideenpapiere gibt ein Gremium im Staatministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ein Votum zur Förderwürdigkeit des Vorhabens ab.
2.2
Das Gremium legt bei seiner Entscheidung eine Bewertungsmatrix zu Grunde, die mindestens folgende Kriterien umfasst:
Projektteam
Konzeptionsstärke, Konzeptnachhaltigkeit, Machbarkeit
Innovationsgehalt, Modellhaftigkeit, Wettbewerbssituation
Zielgruppen, Nutzerzentrierung und Bürgerpartizipation
Standortstärkung, Digitalisierung in Unternehmen
Vernetzung, digitale Kompetenz, Teilhabe
3.
Antrags- und Bewilligungsverfahren
3.1
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).
3.2
Die Zuwendung wird nur auf Antrag gewährt.
3.3
Die Antragstellung erfolgt über das von der Bewilligungsstelle bereitgestellte Antragsverfahren (www.sab.sachsen.de).
3.4
Die vollständige Aufstellung aller Unterlagen, die dem Antrag beizufügen sind, ist im Internet unter www.sab.sachsen.de abrufbar.
3.5
Antragsberechtigt
3.5.1
ist für einen stationären LIfD nach Ziffer II Nummer 2.1 der von den Kooperationspartnern festgelegte Lead-Partner.
3.5.2
ist für den mobilen LIfD nach Ziffer II Nummer 2.2 ausschließlich ein einzelner Projektträger.
3.6
Nach Auswahl der Projekte durch das im Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr eingesetzte Gremium, entscheidet die SAB auf Grundlage vollständiger Antragsunterlagen über den förmlichen Antrag.
3.7.
Der Bewilligungszeitraum beträgt für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 2.1 und 2.2 jeweils bis zu fünf Jahre.
4.
Auszahlungsverfahren
4.1
Für Vorhaben, für die die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) gelten, erfolgt die Auszahlungen der Zuwendung abweichend von Nummer 7.1 nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.
4.2
Für Vorhaben, für die die Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) gelten, erfolgt die Auszahlung der Zuwendungen nach Nummer 7.1 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (VVK).
5.
Verwendungsnachweisverfahren
5.1
Im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung sind für die Personalausgaben die tatsächlich erbrachten Bezugseinheiten (Einsatzmonat beziehungsweise Einsatzstunde) nachzuweisen.
5.2
Mit dem Sachbericht und dem zahlenmäßigen Nachweis (vergleiche Nummer 6.2 Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung und Nummer 6.2 Anlage 3 a zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) ist ein Evaluationsbericht, basierend auf dem im Antrag eingereichten Evaluationskonzept, vorzulegen.
6.
Zweckbindungsfristen
Während der Zweckbindungsfrist ist die zweckentsprechende Nutzung und Aufrechterhaltung der aus der Zuwendung finanzierten Investitionen zu gewährleisten. Die im Rahmen des Projektes entwickelten IT-Anwendungen/Plattformen sind im Betrieb zu halten und zu aktualisieren. Die Zweckbindungsfrist wird im Zuwendungsbescheid festgelegt und richtet sich nach Nummer 4.2.6 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung und Nummer 4.2.6 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (VVK).
7.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderlichen Aufhebungen des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Regelungen der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung einschließlich deren Anlagen, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

VIII.
Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 30. November 2023

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Anlage 1 „AGVO“
(zu Ziffer I Nummer 4.5)

Sofern die Maßnahmen als staatliche Beihilfen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1,), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist, im Folgenden AGVO genannt, gefördert werden, sind ergänzend zu den Vorgaben der Richtlinie die nachfolgenden Punkte zu beachten.

1.
Anwendbare Freistellungstatbestände
Eine Förderung kann auf der Grundlage der Artikel 17, 18, 26a, 27, 28 und 56 der AGVO gewährt werden.
2.
Förderverbot (Artikel 1 AGVO)
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO.
3.
Deggendorf-Klausel (Artikel 1 Absatz 4 lit. a AGVO)
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.
4.
Beachtung der Anmeldeschwelle (Artikel 4 AGVO)
Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben sind folgende Anmeldeschwellen nach Artikel 4 AGVO zu beachten:
Investitionsbeihilfen für KMU: 8,25 Mio. Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben
KMU-Beihilfen: 2,2 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten
Investitionsbeihilfen für Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen: 25 Mio. Euro
Beihilfen für Innovationscluster: 10 Mio. Euro pro Innovationscluster
Innovationsbeihilfen für KMU: 10 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben
Investitionsbeihilfen für lokale Infrastrukturen: 11 Mio. Euro oder die Gesamtkosten über 22 Mio. Euro für dieselbe Infrastruktur.
5.
Transparenz (Artikel 5 AGVO)
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen.
6.
Anreizeffekt (Artikel 6 AGVO)
Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
Name und Größe des Unternehmens
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
Standort des Vorhabens
die Kosten des Vorhabens
Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und
Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
7.
Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten (Artikel 7 AGVO)
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene Mehrwertsteuer, welche nach nationalen Steuerrecht erstattungsfähig ist, wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
8.
Kumulierungsregel (Artikel 8 AGVO)
Auf der Grundlage der AGVO gewährte staatliche Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen.
Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
9.
Beihilfefähige Kosten
Artikel 17 AGVO Investitionsbeihilfen für KMU:
o
Beihilfefähige Kosten im Sinne des Artikel 17 Absatz 2 AGVO
Artikel 18 AGVO KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten:
o
Beihilfefähig sind die Kosten für Beratungsleistungen externer Berater.
Artikel 26a Investitionsbeihilfen für Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen:
o
Beihilfefähig sind die Kosten der Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte.
Artikel 27 AGVO Beihilfen für Innovationscluster:
o
Beihilfefähige Kosten für Investitionsbeihilfen sind die Kosten der Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte.
o
Beihilfefähige Kosten von Betriebsbeihilfen für Innovationscluster sind die Kosten für Personal und Verwaltung (einschließlich Gemeinkosten) für die Betreuung des Innovationsclusters zwecks Erleichterung der Zusammenarbeit, des Informationsaustauschs und der Erbringung und Weiterleitung von spezialisierten und maßgeschneiderten Unterstützungsdienstleistungen für Unternehmen;
o
Werbemaßnahmen, die darauf abzielen, neue Unternehmen oder Einrichtungen zur Beteiligung am Innovationscluster zu bewegen und die Sichtbarkeit des Innovationsclusters zu erhöhen;
o
die Verwaltung der Einrichtungen des Innovationsclusters, die Organisation von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Workshops und Konferenzen zur Förderung des Wissensaustauschs, die Vernetzung und die transnationale Zusammenarbeit.
Artikel 28 Innovationsbeihilfen für KMU: Beihilfefähige Kosten sind:
o
Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten;
o
Kosten für die Abordnung hochqualifizierten Personals einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder eines großen Unternehmens für Tätigkeiten im Bereich Forschung, Entwicklung oder Innovation in einer neu geschaffenen Funktion innerhalb des begünstigten KMU, wodurch jedoch kein anderes Personal ersetzt wird;
o
Kosten für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen, einschließlich Diensten, die von Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, Forschungsinfrastrukturen, Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen oder Innovationsclustern erbracht werden.
Artikel 56 Investitionsbeihilfen für lokale Infrastrukturen:
o
Die beihilfefähigen Kosten sind die Kosten der Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte.
10.
Beihilfehöchstintensitäten
Artikel 17 AGVO Investitionsbeihilfen für KMU:
o
Die Beihilfeintensität darf folgende Sätze nicht übersteigen:
20 Prozent der beihilfefähigen Kosten bei kleinen Unternehmen
10 Prozent der beihilfefähigen Kosten bei mittleren Unternehmen
Artikel 18 AGVO KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten:
o
Die Beihilfeintensität darf 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht übersteigen.
Artikel 26a Investitionsbeihilfen für Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen
o
Die Beihilfeintensität darf 25 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
o
Die Beihilfeintensität kann bei großen, mittleren und kleinen Unternehmen gemäß den folgenden Vorgaben auf eine Beihilfehöchstintensität von 40 %, 50 % beziehungsweise 60 Prozent der beihilfefähigen Investitionskosten angehoben werden:
um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
um weitere 10 Prozentpunkte bei grenzübergreifenden Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen, für die mindestens zwei Mitgliedstaaten öffentliche Mittel bereitstellen, oder bei auf Unionsebene bewerteten und ausgewählten Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen;
um weitere 5 Prozentpunkte bei Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen, bei denen mindestens 80 Prozent der jährlichen Kapazitäten KMU zugewiesen werden.
Artikel 27 AGVO Beihilfen für Innovationscluster:
o
Die Beihilfeintensität von Investitionsbeihilfen für Innovationscluster darf höchstens 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten betragen. Die Beihilfeintensität kann bei Innovationsclustern in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV um 15 Prozent und bei Innovationsclustern in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV um 5 Prozent erhöht werden.
o
Die Beihilfeintensität von Betriebsbeihilfen darf im Gewährungszeitraum höchstens 50 Prozent der beihilfefähigen Gesamtkosten betragen.
Artikel 28 Innovationsbeihilfen für KMU:
o
Die Beihilfeintensität darf 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
o
Bei Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienste kann die Beihilfeintensität auf bis zu 100 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, sofern der Gesamtbetrag der Beihilfe für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienste innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 220 000 Euro pro Unternehmen beträgt.
Artikel 56 Investitionsbeihilfen für lokale Infrastrukturen:
o
Der Beihilfebetrag darf nicht höher sein als die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem Betriebsgewinn der Investition. Der Betriebsgewinn wird vorab, auf der Grundlage realistischer Projektionen, oder über einen Rückforderungsmechanismus von den beihilfefähigen Kosten abgezogen.
11.
Veröffentlichung und Information (Artikel 9 AGVO)
Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht werden.
12.
Geltungsdauer der AGVO (Artikel 58 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 59 AGVO)
Die Freistellungstatbestände der AGVO gelten vorerst bis zum 31. Dezember 2026 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027.
Sollte die AGVO nicht verlängert oder durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder werden relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen, wird die Förderrichtlinie zur Einhaltung der neuen Vorgaben entsprechend überarbeitet werden.

Anlage 2 „Personalausgaben“
(zu Ziffer V Nummer 2.2)

Sofern zuwendungsfähige Personalausgaben nach Ziffer V Nummer 2.2 gefördert werden, sind ergänzend zu den Vorgaben der Richtlinie die nachfolgenden Punkte zu beachten.

1.
Voraussetzung
Voraussetzung für die Förderfähigkeit der Personalausgaben ist das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Zuwendungsempfänger und dem Projektmitarbeiter auf der Grundlage eines Beschäftigungsdokumentes.
Als Beschäftigungsdokument gelten Beschäftigungs- beziehungsweise Arbeitsverträge, sowie sonstige Verträge, aus denen ein Beschäftigungsverhältnis abgeleitet werden kann und deren Zahlungen Lohn- und Gehaltszahlungen gleichgestellt werden können.
Über die Standardeinheitskosten werden die gesamten Bruttoarbeitskosten des Zuwendungsempfängers abgegolten (Lohn- und Gehaltszahlungen, damit zusammenhängende Steuern und Sozialversicherungsbeiträge und sonstige tarifliche oder betriebsübliche Sonderzahlungen, welche auf Basis eines Beschäftigungsdokumentes festgelegt sind).
2.
Tätigkeitsprofile
Die für das Projekt Beschäftigten sind einem der nachfolgenden Tätigkeitsprofile (TP) zuzuordnen.
Die Profile beziehen sich auf die im Projekt auszuübenden Tätigkeiten und die dafür erforderlichen Kompetenzen beziehungsweise das Verantwortungsniveau. Das beschriebene Bildungsniveau dient vorrangig zur Einschätzung der fachlichen Anforderungen beziehungsweise der Verantwortungsebene im Projekt.
Für die Zuordnung in ein Tätigkeitsprofil ist die konkrete Beschreibung der Aufgaben im Projekt maßgeblich. Bei mehreren wahrzunehmenden Aufgaben beim Zuwendungsempfänger ist für die Einstufung in das Tätigkeitsprofil entscheidend, welche Aufgaben im Projekt überwiegend wahrgenommen werden.
Für die Zuordnung in die jeweiligen Tätigkeitsprofile genügt nicht allein der Verweis auf die Funktions- oder Berufsbezeichnung des Beschäftigten beim Zuwendungsempfänger.
TP 1 Führungskräfte
Tätigkeiten mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis. Hierzu zählen zum Beispiel Geschäftsführer/innen und Betriebsinhaber/innen.
TP 2 herausgehobene oder wissenschaftliche Fachkräfte
Arbeitnehmer/innen, die in größeren Führungsbereichen Dispositions- oder Führungsaufgaben wahrnehmen und Tätigkeiten, die umfassende kaufmännische oder technische Fachkenntnisse erfordern. In der Regel werden die Fachkenntnisse durch ein Hochschulstudium erworben.
TP 3 Gehobene Fachkräfte
Schwierige bis komplexe oder vielgestaltigen Tätigkeiten, für deren Ausübung in der Regel nicht nur eine abgeschlossene Berufsausbildung, sondern darüber hinaus mehrjährige Berufserfahrung und spezielle Fachkenntnisse erforderlich sind. Die Tätigkeiten werden überwiegend selbstständig ausgeführt. Dazu gehören auch Arbeitnehmer/innen, die in kleinen Verantwortungsbereichen gegenüber anderen Mitarbeiter/innen Dispositions- oder Führungsaufgaben wahrnehmen (zum Beispiel Vorarbeiter/innen, Meister/innen).
TP 4 Fachkräfte
Schwierige Fachtätigkeiten, administrative und organisatorische Aufgaben für deren Ausübung in der Regel eine abgeschlossene Berufsausbildung, zum Teil verbunden mit Berufserfahrung, erforderlich ist.
TP 5 Hilfskräfte
Einfache, unterstützende, schematische Tätigkeiten oder isolierte Arbeitsvorgänge, für deren Ausübung keine berufliche Ausbildung erforderlich ist. Das erforderliche Wissen und die notwendigen Fertigkeiten können durch Anlernen von bis zu drei Monaten vermittelt werden.
3.
Personalstandardeinheitskosten
Für die Abrechnung der Personalausgaben sind folgende Personalstandardeinheitskosten je Tätigkeitsprofil (TP) zugrunde zu legen:
Stunden in Euro/Stunde
Stunden in Euro/Stunde
Tätigkeitsprofil 2023 2024 2025 2026 2027 2028
Tätig-
keits-
profil
2023 2024 2025 2026 2027 2028
1 66,20 67,50 68,90 70,30 71,70 73,10
2 53,90 55,00 56,10 57,20 58,30 59,50
3 45,00 45,90 46,80 47,70 48,70 49,70
4 32,80 33,50 34,20 34,90 35,60 36,30
5 26,30 26,80 27,30 27,80 28,40 29,00
Monatssatz in Euro
Monatssatz in Euro
Tätigkeitsprofil 2023 2024 2025 2026 2027 2028
Tätig-
keits-
profil
2023 2024 2025 2026 2027 2028
1  9.488,70  9.675,00  9.875,70 10.076,30 10.277,00 10.477,70
2  7.725,70  7.883,30  8.041,00  8.198,70  8.356,30  8.528,30
3  6.450,00  6.579,00  6.708,00  6.837,00  6.980,30  7.123,70
4  4.701,30  4.801,70  4.902,00  5.002,30  5.102,70  5.203,00
5  3.769,70  3.841,30  3.913,00  3.984,70  4.070,70  4.156,70
4.
Antragstellung
Der Zuwendungsempfänger nimmt im Vorhabenantrag für jede geplante Stelle eine Stellenbeschreibung mit Angaben zur Funktion, der Aufgaben, dem Tätigkeitsprofil und der Einsatzdauer im Projekt vor.
Die Stellenbeschreibung muss eine eindeutige Zuordnung der Stelle zum Anforderungsniveau des jeweiligen Tätigkeitsprofils ermöglichen. Die projekttypischen Tätigkeiten der jeweiligen Stelle sind so zu beschreiben, dass der Umfang, der Schwierigkeitsgrad und die Komplexität der wahrzunehmenden Aufgaben sowie eventuelle Aufsichts- und/oder Dispositionsbefugnisse hinreichend dargestellt werden. Zudem ist der erforderliche Bildungsgrad für die Stelle anzugeben.
Die Kalkulation der Personalausgaben erfolgt im Rahmen der Antragstellung stellenbezogen nach Vollzeitäquivalent (VZÄ) oder deren Anteilen. Alternativ kann eine Kalkulation auch nach Projektstunden erfolgen. Über die Stellenkalkulation wird im Vorhabenantrag das Gesamtbudget für die Personalausgaben des Zuwendungsempfängers ermittelt.
5.
Abrechnung
Bei der ersten Abrechnung des Beschäftigten im Projekt legt der Zuwendungsempfänger eine Stellenbeschreibung mit Angabe des Vor- und Zunamens, der Funktion, der Aufgaben, dem zugeordneten Tätigkeitsprofil, dem Stellenanteil und der Einsatzdauer im Projekt vor.
Die Stellenbeschreibung dient als Beschäftigungsnachweis und muss daher zwingend vom Zuwendungsempfänger (Arbeitgeber) und dem Projektmitarbeiter (Beschäftigten) vor der Abrechnung unterzeichnet werden.
Im Rahmen der Prüfung können weitere Nachweise (zum Beispiel Arbeitsvertrag oder andere Urkunden oder Vorschriften zur internen Organisation, Erklärungen) angefordert werden.
Die Personalausgaben können nur bis zur Höhe des Kostensatzes des jeweiligen Tätigkeitsprofils anerkannt werden, für das die Zuordnung nachgewiesen und bestätigt wurde. Die Bewilligungsstelle kann bei der Überprüfung auch die Zuordnung in ein niedrigeres Tätigkeitsprofil vornehmen.
In der Stellenbeschreibung wird auch die Variante zur Abrechnung der Personalkosten für den jeweiligen Beschäftigten festgelegt. Die Abrechnung kann erfolgen über:
Monatssätze bei Personal mit festen monatlichen Arbeitszeitanteilen oder
Stundensätze bei Personal mit flexiblen Arbeitszeitanteilen.
Für Personal mit festen monatlichen Arbeitszeitanteilen ist keine projektbezogene Zeiterfassung erforderlich. Für Personal mit flexiblen monatlichen Arbeitszeitanteilen erfolgt die Abrechnung der Personalausgaben auf Stundenbasis für tatsächlich geleistete Projektstunden. In diesem Fall muss für jeden Abrechnungsmonat ein Zeitnachweis geführt werden, in dem die geleisteten Stunden tagesgenau und getrennt nach projektbezogener und projektfremder Arbeitszeit sowie die Fehltage (Urlaub, Krankheit, tarifliche oder betriebliche Ruhetage etc.) dokumentiert werden, so dass im Zeitnachweis die monatliche Gesamtarbeitszeit des Beschäftigten ausgewiesen wird. Projektfremde Tätigkeiten und Fehltage sind nicht förderfähig.
Pro Kalenderjahr können für einen Vollzeitbeschäftigten maximal 1 720 Stunden geltend gemacht werden. Bei einem Teilzeitbeschäftigten ist die Anzahl der jährlich maximal abrechnungsfähigen Projektarbeitsstunden anteilig zu reduzieren. Die förderfähigen Stunden pro Tag sind grundsätzlich auf zehn begrenzt.
Unvollständige Stellenbeschreibungen oder Zeitnachweise können dazu führen, dass die betroffenen Personalausgaben im Abrechnungszeitraum als nicht förderfähig anerkannt werden.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 51, S. 1584
    Fsn-Nr.: 552-V23.9

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 22. Dezember 2023