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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der VwV Vorschüsse

Vollzitat: Zweite Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der VwV Vorschüsse vom 17. November 2023 (SächsABl. S. 1521)

Zweite Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der VwV Vorschüsse

Vom 17. November 2023

I.

Die Verwaltungsvorschrift zur Gewährung von Gehaltsvorschüssen in besonderen Fällen vom 11. Januar 2013 (SächsABl. S. 167), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 10. Oktober 2014 (SächsABl. S. 1326) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden nach dem Wort „Fällen“ die Wörter „und zum Kauf eines Fahrrades“ eingefügt.
2.
In Nummer 1.1 Satz 3 werden die Wörter „(Stand 1. Januar 2014: 450 EUR im Monat)“ gestrichen.
3.
In Nummer 1.5 Satz 4 werden die Wörter „(Stand 1. Januar 2014: 44 EUR kalendermonatlich)“ gestrichen.
4.
Nach Nummer 7.3 wird folgende Nummer 8 angefügt:
8.
Vorschüsse für den Kauf eines Fahrrades
8.1
Zur Unterstützung des nachhaltigen und umweltverträglichen Fahrradverkehrs, insbesondere auf den Fahrten der Bediensteten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, kann abweichend von Nummer 2 ohne Vorliegen besonderer Umstände für den Kauf eines Fahrrades ein unverzinslicher Vorschuss unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen gewährt werden.
8.2
Der Vorschuss kann gewährt werden für den Kauf eines neuen, neuwertigen oder gebrauchten Fahrrades im Sinne von § 63a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere eines Tourenrads (Citybike), Trekkingrads, Mountainbikes, Rennrads, E-Bikes und Pedelecs sowie entsprechender Drei- und Lastenräder, nicht jedoch beispielsweise von S-Pedelecs und E-Scootern. Voraussetzung für die Gewährung des Vorschusses ist der entgeltliche Erwerb eines Fahrrades nach Satz 1 zum Eigentum des Bediensteten. Ein Vorschuss wird nicht gewährt, wenn
a)
ein Leasingvertrag abgeschlossen oder für den Kaufpreis eine Ratenzahlung vereinbart worden ist oder
b)
ein Vorschuss nach Nummer 8 bereits gewährt wurde und im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vollständig getilgt ist.
8.3
Der Gewährung eines Vorschusses steht nicht entgegen, dass dem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder Partner des Antragstellers bereits ein Vorschuss nach Nummer 8 gewährt worden ist oder gewährt wird.
8.4
Der Vorschuss kann bis zur Höhe der Aufwendungen, höchstens jedoch in Höhe von 2 600 EUR, bewilligt werden. Eine Anrechnung auf die Höchstsumme nach Nummer 3.2 findet nicht statt.
8.5
Der Vorschuss muss in voller Höhe zweckentsprechend verwendet werden. Der Nachweis einer zweckentsprechenden Verwendung des Vorschusses gilt als erbracht, wenn der Bedienstete einen Kaufbeleg für ein Fahrrad nach Ziffer 8.2 vorlegt.
Erfolgt der Antrag
a)
vor dem Kauf des Fahrrades, so wird der Vorschuss ausgezahlt, wenn der Kaufbeleg eingereicht wird,
b)
nach dem Kauf des Fahrrades, so wird der Vorschuss ausgezahlt, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Kaufvertrages gestellt wird und der Kaufbeleg dem Antrag beigefügt ist.
Nicht nachweisbar zweckentsprechend verwendete Beträge oder Teilbeträge sind unverzüglich in einer Summe zurückzuzahlen.
8.6
Abweichend von Nummer 5.2 ist der Vorschuss in höchstens 42 Monatsraten von mindestens 25 Euro zu tilgen.“
5.
Die bisherigen Nummern 8., 8.1 und 8.2 werden die Nummern 9., 9.1 und 9.2.
6.
In Nummer 9.2 wird die Angabe „7.1“ durch die Angabe „9.1“ ersetzt.
7.
Die Anlage wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1.2 wird die Angabe „450“ durch die Angabe „520“ ersetzt.
b)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach
„□
Erstmalige Beschaffung eines EDV-Systems zur Unterstützung der Bürotätigkeit (Nummer 6.1 Buchst. b VwV Vorschüsse)

Bestätigung der Antragsvoraussetzungen durch den Präsidenten des Landgerichtes oder den Präsidenten der Dienstbehörde, soweit diese mit einem Präsidenten besetzt ist:
□ liegt bei       □ wird nachgereicht“
wird Folgendes eingefügt:
„□
Kauf eines Fahrrades (Nummer 8 VwV Vorschüsse)
Ich bestätige, dass
es sich um ein Fahrrad im Sinne von § 63a StVZO handelt¹
das Fahrrad weder geleast noch auf Raten gekauft wird/
 wurde
ich bisher keinen weiteren Vorschuss für ein Fahrrad nach
 dieser Vorschrift erhalten habe
Das Fahrrad
habe ich am ___________ gekauft □ werde ich demnächst kaufen²
Kaufbeleg für das Fahrrad □ liegt bei      □ wird nachgereicht“
bb)
Die in Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa enthaltenen Fußnoten lauten wie folgt:
„¹
Dazu zählen z. B. Tourenräder, Trekkingräder, Mountainbikes, Rennräder, E-Bikes, Pedelecs; nicht jedoch z. B. S-Pedelecs und E-Scooter.
²
Der Vorschuss wird in diesem Fall bei Vorliegen der Voraussetzungen erst nach Vorlage des Kaufbeleges ausgezahlt.“
cc)
Nach den Wörtern „Folgende Aufwendungen sind unabwendbar“ werden die Wörter „(gilt nicht bei Kauf eines Fahrrades nach Nummer 8 VwV Vorschüsse)“ eingefügt.
dd)
Nach den Wörtern „Tag des Eintretens des besonderen Umstandes“ werden die Wörter „(gilt nicht bei Kauf eines Fahrrades nach Nummer 8 VwV Vorschüsse)“ eingefügt.
ee)
Die Wörter „bestritten werden.“ werden durch die Wörter „bestritten werden.³“ ersetzt.
ff)
Die in Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee enthaltene Fußnote lautet wie folgt:
„³
Bei einem Vorschuss nach Nummer 8 VwV Vorschüsse (Fahrradkauf) ist diese Angabe nicht erforderlich.“
gg)
In den Hinweisen werden die Wörter „(Stand 1. Januar 2014: 44 EUR kalendermonatlich)“ gestrichen.
c)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht im Falle eines Vorschusses nach Nummer 8 VwV Vorschüsse (Fahrradkauf).“
bb)
In Absatz 3 werden im Klammerzusatz nach dem Wort „Vorschusshöhe“ ein Komma und die Wörter „bei einem Vorschuss nach Nummer 8 VwV Vorschüsse [Fahrradkauf] mindestens 25 EUR)“ eingefügt.
d)
Nummer 5.2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Wörter „zu haben.“ werden durch die Wörter „zu haben.4“ ersetzt.
bb)
Die in Nummer 7 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa enthaltene Fußnote lautet wie folgt:
„⁴
Nicht erforderlich im Falle eines Vorschusses nach Nummer 8 VwV Vorschüsse (Fahrradkauf).“

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 17. November 2023

Der Staatsminister der Finanzen
Hartmut Vorjohann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 49, S. 1521
    Fsn-Nr.: 242

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 8. Dezember 2023