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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

FRL Ganzjahrestourismus

Vollzitat: FRL Ganzjahrestourismus vom 25. Juni 2023 (SächsABl. S. 843), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 295)

Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
zur Stärkung eines nachhaltigen Ganzjahrestourismus
(FRL Ganzjahrestourismus)

Vom 25. Juni 2023

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und der haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen für Investitionsvorhaben der gewerblichen Tourismuswirtschaft zur Stärkung eines nachhaltigen Ganzjahrestourismus. Mit den Zuwendungen sollen Investitionsanreize für einen wettbewerbsfähigen, nachhaltigen Tourismus in den sächsischen Landkreisen geschaffen werden. Ziel ist es, die Anpassungsfähigkeit an klimatische Veränderungen durch ganzjährig nutzbare Angebote in Winter- wie Sommerdestinationen zu stärken und insbesondere die Abhängigkeit von Schneefall und Beschneiung zu verringern.
2.
Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 1) handelt, werden diese nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der folgenden beihilferechtlichen Bestimmungen sowie deren Nachfolgebestimmungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt:
a)
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nummer 2021/1237 der Kommission vom 23. Juli 2021 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) geändert worden ist,
b)
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist.
3.
Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Vorhabens sowie für die Ermittlung der Beihilfeintensität und des Beihilfebetrags ist der Zeitpunkt der Bewilligung der Förderung.1
4.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Investitionsvorhaben

a)
zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte,
b)
zum Kapazitätsausbau einer bestehenden Betriebsstätte oder
c)
zur Aufnahme zusätzlicher touristischer Produkte und Dienstleistungen in einer bestehenden Betriebsstätte.

III.
Zuwendungsempfänger

1.
Zuwendungsempfänger sind
a)
kleine und mittlere Unternehmen2,
b)
eingetragene Vereine (e. V.),
c)
kommunale Unternehmen (Rechtsform des privaten Rechts oder Eigenbetrieb),
die im Freistaat Sachsen gewerbliche Dienstleistungen auf dem Gebiet des Tourismus erbringen.
2.
Von der Förderung ausgeschlossen sind
a)
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 2 Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014,
b)
Unternehmen, deren Gesellschafter zu mehr als 50 Prozent Banken, Versicherungen, die Bundesrepublik Deutschland oder der Freistaat Sachsen sind,
c)
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Ein Investitionsvorhaben kann gefördert werden, wenn mit ihm eine Steigerung der betrieblichen Anpassungs- und Wettbewerbsfähigkeit an klimatische Veränderungen durch Schaffung oder Verbesserung eines wettbewerbsfähigen, saisonübergreifenden touristischen Angebots verbunden ist. Das zu fördernde Angebot ist entweder ganzjährig nutzbar oder es leistet einen Beitrag zum ganzjahrestouristischen Angebot in der Destination.
Die mit dem Investitionsvorhaben beabsichtigte Steigerung der betrieblichen Anpassungs- und Wettbewerbsfähigkeit bemisst sich ausgehend von der bisherigen Entwicklung des Unternehmens an der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens, wie sie infolge des Vorhabens erwartet wird.
2.
Die Vorhabensbeschreibung muss eine Marktbetrachtung, eine Kosten-Nutzen-Analyse und eine Kostenschätzung/Planung nach DIN 276 für Bauvorhaben enthalten. Die bisherige und erwartete wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens infolge des Vorhabens ist zu erläutern. Vorhandene beziehungsweise zu erwartende gleichartige Angebote in der Destination und ihre Auswirkungen auf die erwarteten Effekte der zu fördernden Investition sind in der Erläuterung zu berücksichtigen. Ein Finanzierungsplan ist vorzulegen.
3.
Das Vorhaben muss auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen durchgeführt werden. Investitionsvorhaben, die in den Städten Dresden, Chemnitz oder Leipzig durchgeführt werden, sind nicht förderfähig.
4.
Das Vorhaben muss überwiegend der touristischen Nutzung dienen, nicht vorwiegend der Naherholung.
5.
Das Investitionsvolumen beträgt mindestens 10 000 Euro.
6.
Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.
7.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, erfolgt der Nachweis der Zuwendungsvoraussetzungen durch Eigenerklärungen des Zuwendungsempfängers im Antrag.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

1.
Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung in Form eines Zuschusses als Anteilfinanzierung gewährt.
2.
Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Zuwendungshöhe pro Vorhaben ist begrenzt auf maximal 500 000 Euro. Für Investitionsvorhaben in staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten3 kann aufgrund des darin begründeten besonderen Interesses der Destination eine Zuwendung von bis zu 800 000 Euro gewährt werden.
3.
Zuwendungsfähig sind folgende Ausgaben:
a)
Sach- und Investitionsausgaben für die Anschaffung beziehungsweise Herstellung der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens (zum Beispiel Gebäude, Anlagen, Maschinen) sowie
b)
Sach- und Investitionsausgaben für Patente, Betriebslizenzen sowie nicht patentierte technische Kenntnisse soweit diese beim Antragsteller aktiviert werden und von einem, nicht mit dem Antragsteller verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Dritten zu Marktkonditionen erworben worden sind und ausschließlich in der betreffenden Betriebsstätte genutzt werden.
4.
Nicht zuwendungsfähig sind:
a)
Investitionen in Hotels, Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen, Ferienwohnungen und -häuser, die auf die Neuschaffung oder den Ausbau von Bettenzahlen beziehungsweise von Wohneinheiten in einer neu zu errichtenden beziehungsweise vorhandenen Betriebsstätte gerichtet sind,
b)
Investitionen in Camping- oder Wohnmobilstellplätze, deren Stellplätze überwiegend Dauercampern zur Verfügung stehen,
c)
Investitionen in Gastronomie, die auf die Neuschaffung oder den Ausbau vorhandener gastronomischer Angebote gerichtet sind,
d)
Investitionen in Grundstückserwerb,
e)
Investitionen in nicht betriebsnotwendige Einrichtungen (zum Beispiel Betriebswohnungen),
f)
geringwertige Wirtschaftsgüter, welche im Sinne von § 6 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Anschaffungsjahr in voller Höhe abgeschrieben und damit steuermindernd geltend gemacht werden,
g)
Erwerb von Geschäftsanteilen oder Beteiligungen,
h)
Gebühren und Finanzierungskosten aller Art,
i)
Ausgaben für die Bauleitplanung,
j)
Umsatzsteuer, soweit ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann.

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere des Bau-, Planungs-, Raumordnungs- und Umweltrechtes entspricht. Zuschüsse werden nur gewährt, wenn der Antragsteller seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommt.
2.
Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn das Unternehmen beziehungsweise das Vorhaben einen Beitrag zur Nachhaltigkeit leistet. Das ist der Fall, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
a)
die betrieblichen Prozesse des Unternehmens sind ressourcenschonend gestaltet (zum Beispiel hohe Energieeffizienz, geringe Abfall- und Treibhausgasintensität belegt mit ISO 50001, Gewerbeenergiepass SAENA, Einführung von Standards für Umweltmanagement und Nachhaltigkeit und Vergleichbares),
b)
das Produktdesign der vom Unternehmen erzeugten Güter entspricht den Leitlinien des Umweltbundesamtes für eine umweltgerechte Produktgestaltung,
c)
das Dienstleistungsangebot des Unternehmens ist darauf ausgerichtet, die Entwicklung beziehungsweise lmplementierung umweltgerechter Produkte und Prozesse zu unterstützen oder barrierefreie Teilhabe zu ermöglichen,
d)
das Unternehmen kann Nachhaltigkeitszertifizierungen, -Labels, -Siegel oder -Audits oder Selbstverpflichtungen aufweisen, nimmt an einem Klimaschutzprogramm teil oder ist durch das Label „Reisen für alle“ mit (Teil-)Angeboten als barrierefrei zertifiziert, oder ist ein geprüftes Angebot im Rahmen des Projektes „Sachsen Barrierefrei“ der Tourismus Marketing Gesellschaft Sachsen mbH,
e)
die Investition ist energieeffizient, ressourcenschonend beziehungsweise ressourceneffizient beziehungsweise die Klimabilanz der Betriebsstätte verbessernd,
f)
die Investition bedeutet eine Anpassung an Folgen des Klimawandels beziehungsweise erhöhte Widerstandsfähigkeit gegenüber Klima- und Umweltrisiken,
g)
die Investition leistet weitere sonstige Beiträge zum Umweltschutz (zum Beispiel Maßnahmen zur Einsparung von Wasser, andere Beiträge zum lmmissionsschutz, Gewässerschutz, Naturschutz, Beiträge zum integrierten Umweltschutz und zur Ressourcenschonung oder Vergleichbares), oder
h)
die Investition leistet in Abstimmung mit den regionalen Initiativen und Naturschutzbehörden Beiträge zum Erhalt des regionaltypischen Landschaftsbildes.
3.
Eine weitere Förderung nach dieser Förderrichtlinie ist möglich.

VII.
Verfahren

1.
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB). (https://www.sab.sachsen.de/)
2.
Der Antrag muss die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten und in der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Form gestellt werden.
3.
Mit dem Vorhaben darf frühestens ab der Antragstellung (Datum Antragseingang bei der Bewilligungsstelle) begonnen werden.
4.
Die Entscheidung über die Förderwürdigkeit bedarf bei Zuwendungen ab 100 000 Euro des Einvernehmens mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus. Maßgeblich für die Erteilung des Einvernehmens ist insbesondere, dass das Vorhaben der Destinationsstrategie der betreffenden Region entspricht.
5.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
6.
Die Auszahlung erfolgt nach Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung beziehungsweise nach Nummer 7.1 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK).
7.
Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500 000 Euro werden gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nummer 2021/1237 der Kommission vom 23. Juli 2021 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) geändert worden ist, auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht.4

VIII.
Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 25. Juni 2023

Die Staatsministerin für Kultur und Tourismus
beim Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Barbara Klepsch

1
Vergleiche Artikel 2 Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.
2
Kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der KMU-Definition gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1.), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2021/1237 der Kommission vom 23. Juli 2021 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) geändert worden ist (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung).
3
Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die Änderung der Liste der Kur- und Erholungsorte im Freistaat Sachsen gemäß § 3 Absatz 5 des Sächsischen Kurortegesetzes vom 13. Dezember 2022 (SächsABl. 2023 S. 4).
4
Dieser Betrag verringert sich mit Inkrafttreten der von der Europäischen Kommission am 9. März 2023 gebilligten Änderung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, deren Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zum Zeitpunkt der Bekanntmachung dieser Förderrichtlinie noch nicht erfolgt ist, auf 100 000 Euro.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 28, S. 843
    Fsn-Nr.: 552-V23.5

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 14. Juli 2023