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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erstes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierschutzgesetz und zu weiteren tierschutzrechtlichen Vorschriften

Vollzitat: Erstes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierschutzgesetz und zu weiteren tierschutzrechtlichen Vorschriften vom 17. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 250)

Erstes Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes
zum Tierschutzgesetz und zu weiteren tierschutzrechtlichen
Vorschriften

Vom 17. Mai 2023

Der Sächsische Landtag hat am 26. April 2023 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierschutzgesetz und zu weiteren tierschutzrechtlichen Vorschriften

Das Sächsische Ausführungsgesetz zum Tierschutzgesetz und zu weiteren tierschutzrechtlichen Vorschriften vom 6. Januar 2004 (SächsGVBl. S. 1), das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Soziales“ die Wörter „und Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ eingefügt.
b)
In Absatz 2 erster Halbsatz werden die Wörter „in der Bekanntmachung der Neufassung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3101)“ durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist“ ersetzt.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte sind zuständige Behörden für den Vollzug der auf dem Gebiet des Tierschutzes erlassenen Rechtsvorschriften, sofern nachfolgend nichts anderes geregelt ist.“
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Landesdirektion Sachsen ist abweichend von § 8 Absatz 2 Nummer 7 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zuständige Behörde für die Aufsicht über Einrichtungen gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sowie über Einrichtungen und Betriebe nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Tierschutzgesetzes.“
3.
Der Wortlaut des § 3 wird wie folgt gefasst:
„Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt kann abweichend von § 2 Absatz 1 durch Rechtsverordnung andere Tierschutzbehörden als zuständige Behörden für die Durchführung und den Vollzug der auf dem Gebiet des Tierschutzes erlassenen Rechtsvorschriften bestimmen.“

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt kann den Wortlaut des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierschutzgesetz und zu weiteren tierschutzrechtlichen Vorschriften in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 17. Mai 2023

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2023 Nr. 11, S. 250
    Fsn-Nr.: 634

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 10. Juni 2023