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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

SMK FRL Initiative Digitale Schule Sachsen

Vollzitat: SMK FRL Initiative Digitale Schule Sachsen vom 1. November 2022 (SächsABl. S. 1338)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Förderung der Initiative Digitale Schule Sachsen im Freistaat Sachsen
(SMK FRL Initiative Digitale Schule Sachsen)

Vom 1. November 2022

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf Grundlage von §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, sowie nach den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2021 (SächsABl. 2022 S. 2) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie.
2.
Die Zuwendung erfolgt auf der Grundlage der Initiative Digitale Schule Sachsen und verfolgt das Ziel, zum einen Schülerinnen und Schüler auf die zu erwartende Veränderung der Arbeitswelt in Richtung einer stärkeren Digitalisierung vorzubereiten. Zum anderen wird das Ziel verfolgt, den absehbaren Fachkräftemangel im Bereich der informatiknahen Berufe abzufedern und künftig mehr junge Menschen für eine Berufswahl im Feld der informatiknahen Berufe zu motivieren. Darin eingeschlossen sind insbesondere die Bereiche der Robotik und der Programmierung.
3.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

Im Freistaat Sachsen wurde das Schulfach Informatik in den Förderschulen, Oberschulen und Gymnasien für alle Schülerinnen und Schüler verpflichtend eingeführt und eine integrative informatische Bildung, beginnend mit der Primarstufe, verankert. Gefördert wird eine darüberhinausgehende Vermittlung informatischer Bildungsinhalte im schulischen und außerschulischen Kontext:

Gefördert werden schulische und außerschulische Projekte beziehungsweise Angebote, die

1.
ergänzend beziehungsweise begleitend zu den in den sächsischen Lehrplänen festgelegten bestehenden curricularen Maßgaben erweiterte informatische Bildungsinhalte, insbesondere mit Bezug zu Robotik beziehungsweise Programmierung, vermitteln. Jungen Menschen wird das Verständnis der fachlichen Inhalte insbesondere aus dem Feld der Informatik nahegebracht und werden für diese begeistert. Bestehende Vorurteile von Mädchen und jungen Frauen zu informatiknahen Themen werden abgebaut.
2.
der Erstellung von pädagogischen Materialien für die Umsetzung von Projekten an Schulen im Sinne von Ziffer II Nummer 1, um die Ziele der Initiative Digitale Schule Sachsen zu verstetigen, dienen.
3.
Schülerinnen und Schülern im ländlichen Raum eine Wahrnehmung von örtlich verteilten Angeboten zu informatiknahen Themen von unterschiedlichen Akteuren, mittels Beförderung zu außerschulischen Lernorten, ermöglichen.
4.
die Vernetzungsaktivitäten von Schulen, Lehrkräften aber auch von Schülerinnen und Schülern zu den Zielen der Initiative Digitale Schule Sachsen fördern. Die Vernetzung dient dem Informations- und Erfahrungsaustausch zur Bündelung und Konzentration von unterschiedlichen Kompetenzen und Schaffung von Synergien, um das gemeinsame Ziel entsprechend Ziffer I Nummer 2 zu verfolgen. Dazu kann auf bestehende Vernetzungsstrukturen aufgebaut werden.

Zur Umsetzung von Projekten beziehungsweise Angeboten gemäß Ziffer II Nummer 1 bis 4 können bestehende Materialien herangezogen werden.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können gewährt werden an

1.
Gemeinden, Landkreise und an kommunale Zusammenschlüsse als Träger von Schulen gemäß § 4 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
2.
Schulträger
a)
entsprechender genehmigter Ersatzschulen, die gemäß § 14 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juli 2022 (SächsGVBl. S. 462) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch den Freistaat Sachsen bezuschusst werden und deren Wartefrist abgelaufen ist;
b)
staatlich anerkannter Internationaler Schulen gemäß § 22 Absatz 3 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft;
3.
gemeinnützige Vereine, Verbände und Gesellschaften sowie Stiftungen, die juristische Personen des Privatrechts und nicht Schulträger im Sinne von Ziffer III Nummer 2 sind;
4.
staatliche Hochschulen sowie staatlich anerkannte Hochschulen, die staatlich refinanziert werden.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Die geförderte Maßnahme hat sich im Wesentlichen an Schülerinnen und Schüler zu richten, kann sich jedoch auch an weitere Personenkreise des schulnahen Umfelds richten. Zum schulnahen Umfeld gehören neben Lehrkräften solche Personenkreise, die die Lehrkräfte an Schulen bei der nachhaltigen und umfassenden Bildung der Schülerinnen und Schüler unterstützen, zum Beispiel Schulassistentinnen und Schulassistenten.
2.
Die schulischen und außerschulischen Projekte beziehungsweise Angebote müssen sich an sächsische Schülerinnen und Schüler oder an weitere Personenkreise des schulnahen Umfelds
a)
flächendeckend in Sachsen,
b)
im ländlichen Raum Sachsens,
c)
an mehreren (mind. fünf) sächsischen Schulen,
d)
an einer oder mehreren zertifizierten M.I.T.-Schulen,
e)
in Sachsen und in anderen Bundesländern oder
f)
in grenzübergreifenden Partnerschaften
richten.
Im Falle von Ziffer IV Nummer 2 Buchstabe e und f ist sicherzustellen, dass die angesprochene Zielgruppe (Schülerinnen und Schüler, Personenkreis des schulnahen Umfelds) mindestens zu 50 Prozent Schulen im Freistaat Sachsen zuzuordnen ist. In vom Antragsteller begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligungsstelle von der vorgenannten Regelung Ausnahmen genehmigen.
3.
Die geförderte Maßnahme endet spätestens zum 31. Dezember des auf den Beginn der Förderung folgenden Jahres.
4.
Die geförderte Maßnahme darf nicht der Erfüllung des Lehrplans dienen.
5.
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn für die beantragte Zuwendung neben der im Finanzierungsplan ausgewiesenen öffentlichen Förderung anderweitige öffentliche Mittel beantragt wurden beziehungsweise werden (Verbot der Doppelförderung). Diesbezüglich wird insbesondere auf gegebenenfalls bereits beantragte Förderungen über den DigitalPakt Schule hingewiesen.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Die Förderung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt.
2.
Die Zuwendung erfolgt als Zuschuss:
a)
Antragsteller gemäß Ziffer III Nummer 1 und 2 können eine Zuwendung in Höhe von bis zu 65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben beantragen.
b)
Antragsteller gemäß Ziffer III Nummer 3 und 4 können eine Zuwendung in Höhe von bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben beantragen.
3.
Zuwendungsfähig sind nur projektbezogene Ausgaben für Kosten entsprechend Ziffer II.
4.
Bemessungsgrundlage sind die auf die Erfüllung des Zuwendungszwecks gerichteten zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.
Zuwendungen unter 5 000,00 Euro werden nicht gewährt.
6.
Zuwendungsfähige Ausgaben sind Personal- und Sachausgaben sowie Investitionsausgaben zur Umsetzung von Projekten beziehungsweise Angeboten gemäß Ziffer II Nummer 1 bis 4 jeweils einschließlich Planung, Vor- und Nachbereitung sowie Durchführung.
a)
Aufwendungen für Personal sind unter Einhaltung des Besserstellungsverbotes gemäß Nummer 1.3 ANBest-P, Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung zuwendungsfähig.
b)
Zu den Sach- beziehungsweise Investitionsausgaben zählen Produktions-, Herstell- und Beschaffungskosten, Verpflegungs- und Fahrtkosten, Honorarkosten, Mietkosten, Bürokosten. Hinsichtlich der Zweckbindungsfrist wird auf Ziffer VI Nummer 1 verwiesen.
7.
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für die Erfüllung der in den Lehrplänen festgelegten Anforderungen an die schulische Ausbildung (lehrplangerechter Unterricht).

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Werden im Rahmen der Zuwendung Gegenstände hergestellt oder beschafft, gilt die Zweckbindungsfrist entsprechend Nummer 4.2.6 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung beziehungsweise entsprechend Nummer 4.2.6 VVK, Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.
2.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bei Ausschreibungen, Bekanntmachungen, Veröffentlichungen und Ähnlichem entsprechend § 44a der Sächsischen Haushaltsordnung die Öffentlichkeit an geeigneter Stelle wie folgt auf die Herkunft der Mittel hinzuweisen: „Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des vom Sächsischen Landtag beschlossenen Haushaltes.“ Neben dem Text ist das Landessignet des Freistaates Sachsen zu platzieren. Für die Gestaltung des Landessignets ist die Wappenverordnung vom 4. März 2005 (SächsGVBl. S. 40), in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten.

VII.
Verfahren

1.
Bewilligungsstelle ist das Sächsische Staatsministerium für Kultus. Die Beantragung erfolgt auf Vordrucken der Bewilligungsstelle beziehungsweise mittels digitaler Antragstellung (weitere Informationen sind unter www.medienbildung.sachsen.de abrufbar).
2.
Als Antragsstichtage gelten jeweils der 15. Februar sowie der 15. September eines Jahres. Abweichend gilt im Jahr 2022 ein zusätzlicher Stichtag sechs Wochen nach Inkrafttreten der Förderrichtlinie. Die bis zum jeweiligen Stichtag eingereichten Anträge werden durch die Bewilligungsstelle bewertet. Die Bewilligungsstelle entscheidet für jeden Antragsstichtag über Kriterien zur Priorisierung von Anträgen im Rahmen der jeweils verfügbaren Mittel. Informationen zu den Bewertungskriterien sind über ein Hinweisblatt unter www.medienbildung.sachsen.de abrufbar.
3.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderlichen Aufhebungen des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Regelungen der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung einschließlich deren Anlagen, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
4.
Auszahlungen erfolgen im Rahmen des Vorauszahlungsverfahrens gemäß Nummer 7.1 Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung beziehungsweise Nummer 7.1 S. 1 VVK, Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.
5.
Zur fachlichen Beurteilung der beantragten Maßnahmen kann die Bewilligungsstelle den Experten-Beirat für die Initiative Digitale Schule Sachsen einbeziehen. Der Experten-Beirat nimmt eine beratende Funktion ein und setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern aus sächsischen Schulen, aus dem Bereich der Universitäten beziehungsweise Hochschulen sowie dem Branchenverband Bitkom e. V. und Silicon Saxony e. V. zusammen.

VIII.
Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am 18. November 2022 in Kraft.

Dresden, den 1. November 2022

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2022 Nr. 46, S. 1338
    Fsn-Nr.: 5572-V22.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 18. November 2022

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2023