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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft über den Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft über den Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung vom 23. November 2021 (SächsABl. 2022 S. 62), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 315)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
über den Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung
(VwV LTV)

Vom 23. November 2021

I.
Sitz, Gliederung und Bezeichnungen

1.
Die Landestalsperrenverwaltung (LTV) ist eine dem Sächsischen Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMEKUL) nachgeordnete obere besondere Staatsbehörde nach den §§ 7 und 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Sie ist ein kaufmännisch eingerichteter Staatsbetrieb gemäß § 26 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Die LTV hat ihren Sitz in Pirna. Sie hat folgende Betriebsteile:
a)
die Zentrale in Pirna,
b)
den Betrieb Oberes Elbtal mit Sitz in Dresden,
c)
den Betrieb Freiberger Mulde/Zschopau mit Sitz in Lengefeld,
d)
den Betrieb Zwickauer Mulde/Obere Weiße Elster mit Sitz in Neidhardtsthal,
e)
den Betrieb Elbaue/Mulde/Untere Weiße Elster mit Sitz in Rötha,
f)
den Betrieb Spree/Neiße mit Sitz in Bautzen.
3.
Änderungen der Organisationsstruktur bedürfen der Zustimmung des SMEKUL.

II.
Aufgaben

1.
Die LTV erfüllt die ihr durch Gesetze oder Rechtsverordnungen übertragenen Aufgaben. Sie betreibt die Stauanlagen auf der Grundlage anlagenbezogener Wasserwirtschaftspläne und Betriebsvorschriften.
2.
Die LTV nimmt auch sonstige Rechte, Pflichten, Befugnisse und Obliegenheiten wahr, die sich für den Freistaat Sachsen als Träger der Bau- und Unterhaltungslast sowie als Eigentümer oder Besitzer wasserwirtschaftlicher Anlagen ergeben, insbesondere die Bereitstellung von Rohwasser zum Zwecke der Trinkwasserversorgung aus den dafür vorgesehenen Talsperren und Trinkwasserspeichern, die Brauchwasserbereitstellung und die Wasserkraftnutzung an Talsperren.
3.
Die LTV kann insbesondere für die Ordnung des Wasserhaushalts, soweit dies ohne Beeinträchtigung der Aufgaben nach Nummer 2 möglich ist, die Geschäftsbesorgung für Dritte zu Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung von wasserwirtschaftlichen Anlagen und Gewässern gegen Kostenerstattung übernehmen. Soweit dies für Private erfolgen soll, bedarf es eines besonderen öffentlichen Interesses.

III.
Geschäftsführung und Aufgabenverteilung

1.
Die Leitung der LTV obliegt der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer. Sie oder er wird vom SMEKUL bestellt und vertritt die LTV in allen Angelegenheiten. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer bestimmt im Einvernehmen mit dem SMEKUL seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter.
2.
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Haushalt (§ 9 der Sächsischen Haushaltsordnung).
3.
Die Aufgabenverteilung in der LTV regelt im Einzelnen ein Geschäftsverteilungsplan. Der Geschäftsverteilungsplan sowie seine Änderungen sind dem SMEKUL zur Kenntnis zu geben.
4.
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer berichtet der Fach- und Dienstaufsicht unverzüglich über besondere Vorkommnisse im Geschäftsbetrieb sowie über wesentliche Abweichungen vom Wirtschaftsplan und von Bewirtschaftungsvorgaben.
5.
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer schlägt den Abschlussprüfer vor. Derselbe Abschlussprüfer soll höchstens fünf aufeinander folgende Jahre Abschlüsse prüfen.

IV.
Verwaltungsrat

1.
Als Aufsichtsorgan gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung wird ein Verwaltungsrat eingerichtet.
2.
Dem Verwaltungsrat gehören Vertreterinnen und Vertreter der für die Fach- und Dienstaufsicht über die LTV zuständigen Organisationseinheiten des SMEKUL an. Er besteht aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern:
a)
der Leiterin oder dem Leiter der für die LTV zuständigen Fachabteilung des SMEKUL als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
b)
der Leiterin oder dem Leiter des Personalreferates des SMEKUL,
c)
der Leiterin oder dem Leiter des Haushaltsreferates des SMEKUL,
d)
der Leiterin oder dem Leiter des für Oberflächengewässer und den Hochwasserschutz zuständigen Fachreferates des SMEKUL,
e)
der Leiterin oder dem Leiter des für Grundsatz- und Rechtsfragen zuständigen Fachreferates in der für die LTV zuständigen Fachabteilung des SMEKUL.
Das Staatsministerium der Finanzen entsendet eine Vertreterin oder einen Vertreter seines Referats Bau- und Liegenschaftspolitik als ständigen Gast. Im Verhinderungsfall werden die Mitglieder des Verwaltungsrates und der ständige Gast durch ihre Vertreterinnen oder Vertreter im Amt vertreten.
3.
Der Verwaltungsrat dient der betriebswirtschaftlichen und ergebnisorientierten Steuerung des Staatsbetriebes. Er erörtert den Haushaltsvollzug, die zu erreichenden Ziele und prüft den Jahresabschluss auf Stimmigkeit und Widerspruchsfreiheit sowie die Ergebnisabrechnung. Er berät insbesondere über
a)
die strategische Ausrichtung des Staatsbetriebes,
b)
den Entwurf der Wirtschaftspläne (Beitrag im Sinne von Nummer 2.1 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. April 2021 (SächsABl. S. 434) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in der jeweils geltenden Fassung, zu § 27 der Sächsischen Haushaltsordnung im Rahmen der Aufstellung des jeweiligen Doppelhaushalts für den Staatshaushaltsplan,
c)
die Feststellung des Jahresabschlusses nebst Lagebericht und die Betriebsergebnisabrechnung,
d)
die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers.
4.
Der Verwaltungsrat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die oder der Vorsitzende lädt die Mitglieder des Verwaltungsrates und den ständigen Gast zu den Sitzungen mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung ein. Spätestens zwei Wochen vor jeder Sitzung müssen allen Mitgliedern und dem ständigen Gast die entscheidungserheblichen Unterlagen der Beratung vorliegen. Über die Sitzung wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt und allen Mitgliedern und dem ständigen Gast zugesandt. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
5.
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt vorbehaltlich der Entscheidung der oder des Vorsitzenden an den Sitzungen des Verwaltungsrates als Gast teil. Die oder der Vorsitzende kann die Teilnahme von weiteren Gästen zulassen. Gäste haben kein Stimmrecht. Der Abschlussprüfer soll den Jahresabschluss mit dem Verwaltungsrat erörtern.
6.
Die Fach- und Dienstaufsicht des SMEKUL bleibt unberührt.

V.
Personalangelegenheiten

1.
Die LTV bearbeitet alle Personalangelegenheiten der bei ihr tätigen Bediensteten, mit Ausnahme der folgenden Aufgaben:
a)
die Ernennung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 Einstiegsebene 2 (ab Besoldungsgruppe A 13 aufwärts) sowie der Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 Einstiegsebene 1 der Besoldungsgruppe A 13, soweit sie zu einer Qualifizierung gemäß § 22 Absatz 2 der Sächsischen Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2017 (SächsGVBl. S. 485), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. August 2020 (SächsGVBl. S. 434) geändert worden ist, zugelassen sind,
b)
die dem SMEKUL zugeordnete grundsätzliche Personalsachbearbeitung für die Beamtinnen und Beamten ab Besoldungsgruppe A 13 der Laufbahngruppe 2 Einstiegsebene 2 sowie für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer, die Stellvertreterin oder den Stellvertreter, die Fachbereichs-, Referats- sowie Betriebsleiterinnen und -leiter sowie vergleichbare Dienstposten, außer für
aa)
Schriftverkehr mit dem Landesamt für Steuern und Finanzen,
bb)
Gewährung von Erholungsurlaub,
cc)
Gewährung von Urlaub aus verschiedenen Anlässen gemäß § 12 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 496), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2021 (SächsGVBl. S. 504) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
dd)
Gewährung von Arbeitsbefreiungen gemäß § 29 des Tarifvertrags für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nummer 11 vom 2. März 2019, in der jeweils geltenden Fassung,
ee)
Verwaltung der Dienst- und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Durchführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements und Gewährung von Wiedereingliederungen,
ff)
Unfallanzeigen und Unfalluntersuchungen,
gg)
Beurteilungen,
hh)
Fortbildungsmaßnahmen,
ii)
Erteilung von Aussagegenehmigungen,
jj)
Bearbeitung von Anträgen auf Formen der mobilen Arbeit,
c)
die dem SMEKUL zugeordnete Funktionsübertragung ab Referats- und Betriebsleitung sowie vergleichbarer Dienstposten.
2.
Die konkrete Ausgestaltung kann das SMEKUL durch Erlass regeln.

VI.
Haushalts- und Wirtschaftsführung

1.
Grundlage der Haushalts- und Wirtschaftsführung sind der im Staatshaushaltsplan ausgebrachte Wirtschaftsplan, bestehend aus dem Erfolgs-, Finanz- und Investitionsplan, sowie der Stellenplan, die mittelfristige Betriebsplanung und die Erlasse des SMEKUL zur Haushalts- und Wirtschaftsführung. Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr (§ 74 Absatz 3 der Sächsischen Haushaltsordnung).
2.
Die LTV erhält für die Erfüllung ihrer Aufgaben Zuführungen aus dem Staatshaushalt nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes. Die Bewirtschaftung der Zuschüsse für den laufenden Betrieb und die Investitionen erfolgt auf der Grundlage des Wirtschaftsplanes. Zu wesentlichen Abweichungen vom Wirtschaftsplan ist die vorherige Zustimmung des SMEKUL notwendig. Als wesentliche Abweichung gelten Abweichungen von mehr als 20 Prozent:
a)
der im Erfolgsplan ausgebrachten Ertragspositionen, Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke und Umsatzerlöse,
b)
der im Erfolgsplan ausgebrachten Aufwandspositionen Materialaufwand, Personalaufwand, Abschreibungen und sonstige betriebliche Aufwendungen,
c)
der im Finanzplan ausgebrachten Summenpositionen und
d)
der im Investitionsplan ausgebrachten Zugänge der Positionen des immateriellen und materiellen Anlagevermögens.
3.
Die LTV erhebt für Leistungen Entgelte nach der vom SMEKUL bestätigten Kosten- und Leistungsrechnungsrichtlinie.
4.
Die Abgabe von Vermögensgegenständen innerhalb der Staatsverwaltung und die Kostenerstattung für Aufwendungen des Betriebes für eine andere staatliche Dienststelle richten sich nach § 61 der Sächsischen Haushaltsordnung und der Verwaltungsvorschrift hierzu.

VII.
Buchführung, Zahlungsverkehr
und Jahresabschluss

1.
Für die Finanzbuchführung gelten die Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung (§ 74 Absatz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung).
2.
Die LTV führt eine Betriebsbuchführung (Kosten- und Leistungsrechnung) und hat eine wirksame betriebswirtschaftliche Ergebnissteuerung und -kontrolle mittels Produkthaushalt, Zielvereinbarungen und kennzahlengestütztem Berichtswesen sicherzustellen (§ 74 Absatz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung). Die Betriebsergebnisabrechnung nach § 87 Absatz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung ist dem SMEKUL zu übersenden, das sie an das SMF und den Sächsischen Rechnungshof weiterleitet.
3.
Der Zahlungsverkehr wird über eigene Konten abgewickelt.
4.
Die LTV stellt einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung des § 264 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs auf (§ 87 Absatz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung). Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang nebst Anlagenspiegel. Er ist um einen Lagebericht (§ 87 Absatz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung in Verbindung mit § 264 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs) und eine Kapitalflussrechnung (KFR) zu erweitern. Die KFR ist eine Anlage zum Lagebericht. Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren aufzustellen (§ 275 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs). Es finden für den Jahresabschluss die für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs sowie die Deutschen Rechnungslegungsstandards Nummer 20 (DRS 20) und Nummer 21 (DRS 21) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Das SMEKUL kann darüber hinaus einen Erläuterungsbericht verlangen.
5.
Das SMEKUL kann nähere Vorgaben zur Ausgestaltung der Buchführung und des Jahresabschlusses erlassen.
6.
Die Verwaltungsvorschriften zu § 74 der Sächsischen Haushaltsordnung sind zu beachten. Die Abschlussprüfung umfasst auch die Prüfung nach § 53 Absatz 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

VIII.
Kassenwesen

Die LTV führt eine Kasse und erstellt eine Kassenordnung, die dem SMEKUL zur Genehmigung vorzulegen ist.

IX.
Liegenschaftsverwaltung

1.
Dienststellen im Sinne dieser Vorschrift sind alle Dienstgebäude der LTV einschließlich Nebenanlagen und dazugehörigen Grundstücken, soweit es sich nicht um Betriebsanlagen handelt. Betriebsanlagen im Sinne dieser Vorschrift sind alle betriebsnotwendigen Grundstücke und deren Bebauung gemäß Überlassungsvereinbarung zwischen SMF, SMU und LTV vom 6. April 1998.
2.
Für Dienststellen nach Nummer 1 sind die Bestimmungen der RLBau Sachsen, in der jeweils geltenden Fassung, für die LTV verbindlich. Die staatliche Vermögens- und Hochbauverwaltung ist damit insbesondere zuständig für staatliche Hochbauaufgaben sowie für die Unterbringung und Bewirtschaftung der Dienststellen der LTV. Die LTV ist nutzende und gegebenenfalls zugleich hausverwaltende Dienststelle beziehungsweise Bedarfsträger im Sinne der RLBau Sachsen.
3.
Die LTV ist zuständig für die Betriebsanlagen nach Nummer 1, insbesondere für:
a)
die Errichtung, Umbau, Erweiterung und den Rückbau,
b)
die Planung und Durchführung von Bauunterhaltsmaßnahmen,
c)
die Bewirtschaftung und Betreibung.
Die notwendigen Haushaltsmittel sind im Wirtschaftsplan der LTV zu veranschlagen.
4.
Die für Betriebsanlagen notwendigen Grundstücke überlässt das SMF der LTV unentgeltlich. Die Überlassung erfolgt durch den Geschäftsbereich Zentrales Flächenmanagement des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (SIB). Verträge über Nebennutzungen, insbesondere zu Naherholungs-, Ferien-, Freizeit- und Sportzwecken, sowie zu energetischen Nutzungen werden von der LTV geschlossen.
5.
Die LTV realisiert für die Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft (BfUL) Maßnahmen des Betriebsanlagenbaus gemäß Ziffer IX Nummer 4 der VwV BfUL vom 23. November 2021 (SächsABl. 2022 S. 58).

X.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung vom 11. Juni 2010 (SächsABl. S. 898), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 239), außer Kraft.

Dresden, den 23. November 2021

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2022 Nr. 2, S. 62
    Fsn-Nr.: 612-V22.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 14. Januar 2022