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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Einvernehmen Denkmalpflege

Vollzitat: VwV Einvernehmen Denkmalpflege vom 2. Juni 2020 (SächsABl. S. 710), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 5. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 321)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung
zur Herstellung des Einvernehmens zwischen den unteren Denkmalschutzbehörden und dem Landesamt für Denkmalpflege Sachsen
(VwV Einvernehmen Denkmalpflege)

Vom 2. Juni 2020

Auf der Grundlage von § 1 Satz 2 des Sächsischen Verwaltungsvorschriftengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 25) wird folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:

I.
Zielstellung

Diese Verwaltungsvorschrift dient der Beschleunigung und Vereinfachung des denkmalrechtlichen Genehmigungs- und Zustimmungsverfahrens bei der Herstellung des Einvernehmens nach § 4 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. August 2019 (SächsGVBl. S. 644) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für Maßnahmen an Kulturdenkmalen, die nicht der archäologischen Denkmalpflege unterfallen, und in deren Umgebung.

II.
Pauschaliertes Einvernehmen

1.
Das Einvernehmen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes für Entscheidungen der unteren Denkmalschutzbehörden nach § 12 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes oder Zustimmungen nach § 12 Absatz 3 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes wird vorbehaltlich der Erfüllung der unter Ziffer IV genannten Voraussetzungen für folgende Fälle (pauschaliertes Einvernehmen) vorab erteilt:
a)
für Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes an Wohnhäusern ab Baujahr 1870 einschließlich ihrer Nebenanlagen; dies gilt auch für Wohnhäuser mit einer teilweise gewerblichen, freiberuflichen oder vergleichbaren Nutzung. Ausgenommen vom Verfahren des pauschalierten Einvernehmens sind Villenanlagen,
b)
für Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes an denjenigen Gebäuden eines Bauernhofs, die ab dem Baujahr 1870 errichtet wurden,
c)
für Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes an Siedlungsgrün,
d)
in der Umgebung von Kulturdenkmalen für die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Anlagen und andere Vorhaben nach § 12 Absatz 2 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes, sofern die Kulturdenkmale dem pauschalierten Einvernehmen nach den Buchstaben a bis c oder e bis h unterfallen. Sofern die Kulturdenkmale nicht dem pauschalierten Einvernehmen nach den Buchstaben a bis c oder e bis h unterfallen und keine Vereinbarung nach Nummer 2 getroffen ist, stellen die unteren Denkmalschutzbehörden zunächst die Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens fest. Soweit sie bei Genehmigungsbedürftigkeit nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass eine Genehmigungspflicht besteht, dem Antrag jedoch im Rahmen der Ermessensausübung nach § 12 Absatz 2 Satz 3 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes stattgegeben werden soll, legen sie den Antrag beim Landesamt für Denkmalpflege zur Herstellung des Einvernehmens vor,
e)
für Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes an Sachgesamtheiten,
f)
für Veränderungen an dem geschützten Bild eines Denkmalschutzgebietes nach § 21 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes,
g)
für das Versehen eines Kulturdenkmals mit Aufschriften sowie für die Errichtung von Werbe- und Telekommunikationseinrichtungen an Kulturdenkmalen und in ihrer Umgebung,
h)
für Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes an Kleindenkmalen im Sinne von Wegesteinen, Kilometersteinen, Grenzsteinen, Forstgrenzsteinen, Weichbildsteinen, Lochsteinen, Salzlecken und Sühnekreuzen.
2.
Mit Zustimmung der obersten Denkmalschutzbehörde können das Landesamt für Denkmalpflege und eine untere Denkmalschutzbehörde vereinbaren, dass weitere Sachverhalte im Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren dem pauschalierten Einvernehmen unterfallen. Die Vereinbarung muss die besonderen denkmalpflegerischen und örtlichen Gegebenheiten beschreiben sowie die personellen und sachlichen Anforderungen regeln, die die untere Denkmalschutzbehörde als Vo­raussetzung für die Vereinbarung erfüllen muss.

III.
Ausnahmen vom Verfahren des pauschalierten Einvernehmens

1.
Von dem Verfahren des pauschalierten Einvernehmens nach Ziffer II sind ausgenommen:
a)
Kulturdenkmale, die Teil eines in die Liste des Erbes der Welt aufgenommenen Gutes oder seiner Pufferzone nach dem Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 16. November 1972, in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1977 (BGBl. II S. 213), sind,
b)
Kulturdenkmale, die im Eigentum einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen, die Träger einer unteren Denkmalschutzbehörde ist, sowie Kulturdenkmale im Eigentum juristischer Personen des privaten Rechts, deren Anteile ganz oder mehrheitlich von dem Träger der unteren Denkmalschutzbehörde gehalten werden,
c)
Maßnahmen an einem Teil eines mehrteiligen Einzeldenkmals oder einer Sachgesamtheit, wenn nicht alle Teile dem pauschalierten Einvernehmen unterfallen.
2.
Bestehen Zweifel, ob die Maßnahme dem pauschalierten Einvernehmen unterfällt, entscheidet die untere Denkmalschutzbehörde über den Antrag im Einvernehmen gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes im Regelverfahren.
3.
Sofern das Einvernehmen zwischen der unteren Denkmalschutzbehörde und dem Landesamt für Denkmalpflege nach dieser Verwaltungsvorschrift nicht pauschaliert ist, wirken die Beteiligten darauf hin, dass die Erteilung oder Versagung des Einvernehmens unter Wahrung der gesetzlichen Fristen nach § 13 Absatz 4 Satz 1 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes oder § 69 Absatz 4 der Sächsischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, innerhalb eines Monats ab Eingang des Ersuchens der unteren Denkmalschutzbehörde beim Landesamt für Denkmalpflege erfolgt. Äußert sich das Landesamt für Denkmalpflege innerhalb der Monatsfrist nicht, gilt das Einvernehmen gegenüber der unteren Denkmalschutzbehörde als erteilt. Kommt kein Einvernehmen zustande, soll die obere Denkmalschutzbehörde innerhalb eines Monats entscheiden.

IV.
Voraussetzungen und Verfahren

1.
Die Befugnis, Entscheidungen im pauschalierten Einvernehmen für Fälle nach Ziffer II zu erlassen, kann nur dann einer unteren Denkmalschutzbehörde übertragen werden, wenn sie über die erforderliche Fachkunde verfügt.
2.
Die untere Denkmalschutzbehörde verfügt über die erforderliche Fachkunde, sofern die dauerhafte Besetzung mit geeigneten Fachkräften gewährleistet ist und diese Fachkräfte am Verfahren unmittelbar beteiligt sind.
3.
Die untere Denkmalschutzbehörde ist dauerhaft mit geeigneten Fachkräften besetzt, wenn ihr mindestens eine Person mit einem Hochschul- oder Fachhochschulabschluss auf dem Gebiet der Kunstgeschichte, der Architektur, der Denkmalpflege oder des Bauingenieurwesens mit Erfahrung im Bereich der Denkmalpflege angehört. Im Bereich der Gartendenkmalpflege ist die untere Denkmalfachbehörde dauerhaft mit geeigneten Fachkräften besetzt, wenn ihr mindestens eine Person mit einem Hochschul- oder Fachhochschulabschluss auf dem Gebiet der Gartendenkmalpflege angehört. Die fachliche Eignung kann auch durch langjährige berufliche Erfahrung für den jeweiligen Bereich der Denkmalpflege nachgewiesen werden.
4.
Sucht eine untere Denkmalschutzbehörde um Übertragung der Befugnis nach Nummer 1 bei der obersten Denkmalschutzbehörde nach, so prüft diese die erforderliche Fachkunde und erklärt bei deren Vorliegen die Erteilung des Einvernehmens im Umfang der Ziffer II Nummer 1 für fünf Jahre. Die Übertragung ergeht im Benehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege.
5.
Die Befugnis nach Nummer 1 wird schriftlich übertragen. Sie kann entzogen und eine Vereinbarung nach Ziffer II Nummer 2 aufgehoben werden, wenn die untere Denkmalschutzbehörde nicht ständig ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt wird.

V.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Herstellung des Einvernehmens gemäß § 4 Absatz 2 SächsDSchG zwischen den unteren Denkmalschutzbehörden und dem Landesamt für Denkmalpflege vom 12. März 2001 (SächsABl. S. 427), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 27. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 339), außer Kraft.

Dresden, den 2. Juni 2020

Der Staatsminister für Regionalentwicklung
Thomas Schmidt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2020 Nr. 26, S. 710
    Fsn-Nr.: 46-V20.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 26. Juni 2020