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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Präsidenten des Sächsischen Landtages über die Anpassung der Kostenpauschale für die Mitglieder des Sächsischen Landtages nach § 6 Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes sowie weiterer Entschädigungsleistungen und Abzugsbeträge nach dem Abgeordnetengesetz

Vollzitat: Bekanntmachung des Präsidenten des Sächsischen Landtages über die Anpassung der Kostenpauschale für die Mitglieder des Sächsischen Landtages nach § 6 Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes sowie weiterer Entschädigungsleistungen und Abzugsbeträge nach dem Abgeordnetengesetz vom 24. Februar 2020 (SächsGVBl. S. 76)

Bekanntmachung
des Präsidenten des Sächsischen Landtages
über die Anpassung der Kostenpauschale
für die Mitglieder des Sächsischen Landtages
nach § 6 Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes
sowie weiterer Entschädigungsleistungen
und Abzugsbeträge nach dem Abgeordnetengesetz

Vom 24. Februar 2020

Die steuerfreie monatliche Kostenpauschale (§ 6 Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 [SächsGVBl. S. 326], das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 29. April 2015 [SächsGVBl. S. 349] geändert worden ist) beträgt ab 1. April 2020 beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 3 330,60 Euro und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresdens) vom Sitz des Landtages

monatliche Kostenpauschale
lfd. Buchstabe Entfernung in km Betrag in Euro
a) bis 50 km 3 867,11 Euro
b) über 50 bis 100 km 4 110,39 Euro
c) über 100 km 4 354,75 Euro

Die zusätzliche Tagegeld- und Fahrtkostenpauschale für die Wahrnehmung der Stellvertretung (§ 8 Absatz 3 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes) sowie der Abzug von der Kostenpauschale bei Abwesenheit (§ 8 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes) betragen ab 1. April 2020 beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 53,12 Euro und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresdens) vom Sitz des Landtages

zusätzliche Tagegeld- und Fahrtkostenpauschale
lfd. Buchstabe Entfernung in km Betrag in Euro
a) bis 50 km 69,06 Euro
b) über 50 bis 100 km 84,98 Euro
c) über 100 km 100,93 Euro

Der monatliche Abzugsbetrag für einen zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung stehenden Dienstwagen (§ 6 Absatz 2 Satz 13 des Abgeordnetengesetzes) beträgt ab 1. April 2020 beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 292,15 Euro und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresdens) vom Sitz des Landtages

monatliche Abzugsbetrag
lfd. Buchstabe Entfernung in km Betrag in Euro
a) bis 50 km 387,78 Euro
b) über 50 bis 100 km 727,74 Euro
c) über 100 km 865,84 Euro

Die steuerfreie monatliche Amtsaufwandsentschädigung (§ 6 Absatz 6 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes) beträgt ab 1. April 2020 für

steuerfreie monatliche Amtsaufwandsentschädigung
für wen Betrag in Euro
den Präsidenten 488,87 Euro
stellvertretende Präsidenten 244,42 Euro
Fraktionsvorsitzende 325,92 Euro
Vorsitzende von Ausschüssen
und Enquête-Kommissionen
353,07 Euro

Dresden, den 24. Februar 2020

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2020 Nr. 4, S. 76
    Fsn-Nr.: 110

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 24. Februar 2020

    Fassung gültig bis: 31. Mai 2021