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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 12. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 13)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung der Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur
im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe
„Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“

Vom 12. Dezember 2019

I.

Die Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 12. Februar 2019 (SächsABl. S. 376), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 398), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer VII Nummer 3 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.
2.
In Ziffer VII Nummer 4 werden die Wörter „Buchgrundschuld zugunsten des Freistaates Sachsen mit Schuldunterwerfung nebst Zinsen in Höhe von 10 Prozent an bereitester Stelle, jedoch im gleichen Rang mit bereits zugunsten anderer an der Finanzierung beteiligter öffentlicher Stellen eingetragener oder noch einzutragender Grundschulden auf Kosten des Antragstellers eintragen zu lassen“ durch die Wörter „durch dingliche Sicherung gemäß Nummer 5.5.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung“ ersetzt.
3.
Ziffer VII Nummer 7 wird aufgehoben.

II.

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

Dresden, den 12. Dezember 2019

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2020 Nr. 1, S. 13
    Fsn-Nr.: 552

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2020

    Vorschrift außer Kraft seit:
    30. Juni 2022