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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

RL Internationale Zusammenarbeit

Vollzitat: RL Internationale Zusammenarbeit vom 28. Februar 2019 (SächsABl. S. 446), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 241)

Richtlinie
der Sächsischen Staatskanzlei
zur Förderung der interregionalen und grenzübergreifenden Zusammenarbeit sowie des Europagedankens
(RL Internationale Zusammenarbeit)

Vom 28. Februar 2019

A.
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

1.
Rechtsgrundlage einer Förderung nach dieser Richtlinie sind:
a)
die §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist,
b)
die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 21. September 2018 (SächsABl. S. 1249) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378), in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Über die Bewilligung von Zuwendungen entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.

B.

Teil 1
Förderung interregionale, grenzübergreifende Zusammenarbeit

I.
Gegenstand der Förderung

Förderfähig sind:

1.
Projekte der grenzübergreifenden Zusammenarbeit, die entsprechend Artikel 12 der Verfassung des Freistaates Sachsen zum Ziel haben, Kontakte in den Euroregionen im Grenzraum zur Republik Polen und der Tschechischen Republik zu initiieren, zu pflegen und zu intensivieren.
2.
Projekte zur Unterstützung der interregionalen Zusammenarbeit, die
a)
der Ausgestaltung und Vertiefung der partnerschaftlichen Beziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen, der Tschechischen Republik sowie der Republik Polen außerhalb der Euroregionen dienen,
b)
der Ausgestaltung und Vertiefung der Zusammenarbeit dienen und im Interesse des Freistaates Sachsen liegen. Hierzu zählen insbesondere die Staaten und Regionen Slowakei, Bretagne (Frankreich), Alberta (Kanada), Québec (Kanada), Hubei (China), Ober- und Niederösterreich, St. Petersburg (Russland), Baschkortostan (Russland), Tatarstan (Russland), Abu Dhabi (VAE) und Lazio (Italien),
c)
der entwicklungspolitischen Informations- und Bildungsarbeit und der bildungspolitischen Arbeit im Freistaat Sachsen dienen und das Ziel verfolgen, das Verständnis für die Situation und die Probleme der Staaten mit Entwicklungsrückstand in Afrika, Asien und Lateinamerika zu wecken.
3.
Projekte können unter anderem sein:
a)
Erfahrungsaustausche, Informations-, Kultur- und Sportveranstaltungen, Begegnungen und Exkursionen von Kinder-, Schüler- und Jugendgruppen oder auch die Erstellung von Informationsmaterialien,
b)
Sprachcamps und Sprachkurse, vorzugsweise für die Sprachen Deutsch, Polnisch, Tschechisch und Sorbisch.
4.
Der Fördermittelgeber kann für die Projekte jährliche Förderschwerpunkte festlegen.

II.
Zuwendungsempfänger

1.
Zuwendungsempfänger zu Teil 1 Ziffer I Nummer 1 und 2 können sein:
a)
eingetragene gemeinnützige Vereine,
b)
freie Träger,
c)
sächsische Kommunalgemeinschaften der Euroregionen,
d)
Gemeinden und Landkreise sowie deren rechtsfähige Zusammenschlüsse,
e)
gemeinnützige Stiftungen,
f)
gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung (gGmbH),
g)
Krankenhäuser im Sinne des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der jeweils aktuell gültigen Fassung
h)
sowie für eine Förderung der grenzübergreifenden und interregionalen Zusammenarbeit darüber hinaus staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften und deren gemeinnützige Einrichtungen.
2.
Die Zuwendungsempfänger müssen ihren Sitz und Tätigkeitsbereich im Freistaat Sachsen, beziehungsweise bei der Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit in dem im Freistaat Sachsen liegenden Teil der jeweiligen Euroregion haben.

III.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Förderfähig sind Projekte, die
a)
im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit gemäß Teil 1 Ziffer I Nummer 1 auf dem sächsischen, tschechischen oder polnischen Gebiet der Euroregionen stattfinden,
b)
im Rahmen der interregionalen Zusammenarbeit gemäß Teil 1 Ziffer I Nummer 2 im Freistaat Sachsen oder den in der Richtlinie benannten Staaten und Regionen stattfinden.
2.
Doppelförderungen und Komplementärförderungen von mehreren staatlichen oder beliehenen Stellen des Freistaates Sachsen sind unzulässig. Unter diese Regelung fallen auch die EU Kooperationsprogramme des Freistaates Sachsen mit der Republik Polen sowie der Tschechischen Republik.
3.
Projekte, die einen vorrangig kommerziellen Charakter haben oder sich parteipolitisch orientieren, sind nicht förderfähig.
4.
Das Vorhaben ist vom Antragsteller in Höhe von mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben aus Eigenmitteln zu finanzieren. Gemeinnützige Vereine, gemeinnützige Stiftungen sowie gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung haben das bewilligte Vorhaben in Höhe von mindestens 5 Prozent aus Eigenmitteln zu finanzieren. Als Eigenmittel kommen nur Geldleistungen in Betracht, die der Zuwendungsempfänger aus seinem eigenen Vermögen stellt. Teilnehmergebühren stellen keine Eigenmittel dar.
5.
Die Gesamtfinanzierung muss gesichert und im Antrag dargestellt sein. Der Antragsteller hat sich um Mittel von privaten und anderen öffentlichen Geldgebern zu bemühen.
6.
Der Bewilligungszeitraum ist im Zuwendungsbescheid festzulegen. Eine Zuwendung erfolgt grundsätzlich nur, wenn noch nicht mit der Durchführung des Projektes begonnen wurde. Ausnahmen können im Einzelfall zugelassen werden (vergleiche im Einzelnen Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung). Eine Einwilligung zum förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmebeginn ist bei der Bewilligungsbehörde schriftlich zu beantragen.

IV.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

1.
Zuwendungs- und Finanzierungsart
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung mit Anteilsfinanzierung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wird.
2.
Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
3.
Zuwendungshöhe
Die Zuwendung beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Staatskanzlei. Die maximale Höhe der Zuwendung beträgt pro Projekt für eine Förderung
a)
der grenzübergreifenden Zusammenarbeit 4 000 Euro,
b)
der interregionalen Zusammenarbeit 7 000 Euro.
4.
Projekte, bei denen die förderfähigen Ausgaben 500 Euro nicht übersteigen, werden nicht berücksichtigt.
5.
Bemessungsgrundlage
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben, die unter Beachtung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für die Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig sind, insbesondere:
a)
Reisekosten für Referenten gemäß dem Sächsischen Reisekostengesetz vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
b)
Fahrtkosten für Veranstaltungsteilnehmer gemäß dem Sächsischen Reisekostengesetz. Verpflegungsausgaben für Veranstaltungsteilnehmer sind bis zu 20 Euro pro Person und Tag zuwendungsfähig. Bei mehrtägigen Veranstaltungen sind für Kinder- und Jugendgruppen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie Schülergruppen und jeweils deren Betreuer die Ausgaben für Übernachtung und Verpflegung je Person bis zu 60 Euro pro Tag zuwendungsfähig.
c)
Honorare für externe Referenten bis zu 50 Euro pro Stunde Vortragszeit. Dabei darf ein Tagessatz von 400 Euro nicht überschritten werden. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen, zum Beispiel bei vom Üblichen abweichender Qualifikation möglich, soweit die höhere Qualifikation für den Erfolg des Vorhabens erforderlich ist. Ausgaben für Referenten, die beim Freistaat Sachsen beschäftigt sind, gelten als zuwendungsfähig, wenn diese ihre Aufgabe nicht in Wahrnehmung eines Dienstgeschäftes ausüben.
d)
Projektbezogene Ausgaben für Raummiete an Dritte.
e)
Es können bis zu 15 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben als Verwaltungsausgaben ohne Einzelnachweis geltend gemacht werden. Über die Pauschale können abgerechnet werden:
aa)
Personalausgaben der bei der Durchführung des Projektes beteiligten Mitarbeiter,
bb)
für eigene Räume, wie zum Beispiel Miete einschließlich Betriebs- und Nebenkosten,
cc)
Ausgaben für Kommunikation, wie zum Beispiel Telefon, Fax, Postdienste, Internet,
dd)
Büromaterial,
ee)
Gebühren für Währungstausch;
f)
Projektbezogene Ausgaben für Sachmittel, zum Beispiel Eintrittsgelder, Teilnehmergebühren, Miete für Konferenztechnik, Versicherungen oder GEMA.
g)
Sachpreise pro Projekt bis 100 Euro inclusive gesetzlicher Mehrwertsteuer.
h)
Geschenke pro Projekt bis 100 Euro inclusive gesetzlicher Mehrwertsteuer.
i)
Ausgaben für Übersetzungs- und Dolmetscherleistungen.
j)
Investive Ausrüstungsgegenstände, die für die Durchführung des Projektes notwendig sind und nicht zur Grundausstattung einer Einrichtung gehören. Die Ausgaben sind auf geringwertige Wirtschaftsgüter gemäß § 6 Absatz 2 des Einkommenssteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beschränkt.
k)
Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit
6.
Die Umsatzsteuer, die der Zuwendungsempfänger als Vorsteuer abziehen kann, ist nicht zuwendungsfähig.

V.
Verfahren

1.
Antragsverfahren
Zuständige Bewilligungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen. Die Zuwendung wird auf schriftlichen Antrag gewährt. Dem Antrag sind
a)
eine Projektbeschreibung
b)
ein Kosten- und Finanzierungsplan beizufügen.
Vereine haben darüber hinaus
c)
ihre geltende Satzung,
d)
den aktuellen Vereinsregisterauszug sowie
e)
den Feststellungsbescheid des Finanzamtes für die Gemeinnützigkeit vorzulegen.
Stiftungen und gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung (gGmbH) haben darüber hinaus
f)
eine gültige Satzung sowie
g)
den Feststellungsbescheid des Finanzamtes für die Gemeinnützigkeit vorzulegen.
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, weitere Unterlagen anzufordern. Der Antrag für eine Förderung sollte bis spätestens 28. Februar für das Kalenderjahr, mindestens jedoch zwei Monate vor dem geplanten Beginn des Vorhabens bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein.
2.
Bewilligungsverfahren
Die Bewilligungsbehörde führt nach Eingang der Anträge eine Prüfung auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit durch. Danach prüft sie jeden Antrag auf Förderfähigkeit. Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt durch schriftlichen Zuwendungsbescheid. Bei Anträgen zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit entscheidet die Bewilligungsbehörde nach Anhörung der Geschäftsstellen der entsprechenden Euroregionen.
3.
Verwendungsnachweisverfahren
Für den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung ist der einfache Verwendungsnachweis zugelassen. Der Nachweis ist bis spätestens einen Monat nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes vorzulegen.
4.
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
5.
Bei allen Projekten hat der Zuwendungsempfänger durch geeignete Informationsmaßnahmen über die finanzielle sächsische Unterstützung zu unterrichten. Eine Nichtbeachtung der im Zuwendungsbescheid konkret geregelten Informationspflicht wird gemäß § 44a der Sächsischen Haushaltsordnung mit einem Widerruf der Zuwendung in Höhe von 5 bis 15 Prozent geahndet.

Teil 2
Förderung der Zukunftsregion
Freistaat Sachsen – Republik Polen – Tschechische Republik

I.
Gegenstand der Förderung

Ziel der Förderung ist es, die Zusammenarbeit über den grenzübergreifenden, regional eingeschränkten Ansatz hinaus zu stärken.

Gefördert werden bi- beziehungsweise vorzugsweise trinationale Projekte, die die sächsischen Beziehungen mit der Republik Polen und der Tschechischen Republik durch ihren innovativen Charakter intensivieren.

So können zum Beispiel Projekte gefördert werden, die die strategische Neu- und Weiterentwicklung von Kooperationsformen verfolgen, impulsgebende Wirkung entfalten, neue Zielgruppen gewinnen möchten, Kooperationen mit anderen Institutionen anstreben oder besondere Präsentationsformen beziehungsweise Öffentlichkeitsarbeit beinhalten.

II.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können alle unter Teil 1 Ziffer II Nummer 1 Buchstabe a bis g genannten Adressaten mit Sitz im Freistaat Sachsen sein. Außerdem können Zuwendungsempfänger sein:

1.
Handwerkskammern,
2.
Industrie- und Handelskammern,
3.
Europäische Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) mit Sitz im Freistaat Sachsen.

III.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Förderfähig sind Projekte, die im Freistaat Sachsen, der Republik Polen oder der Tschechischen Republik stattfinden.
2.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Teils 1 Ziffer III Nummer 2 bis 6.

IV.
Art, Höhe und Umfang der Zuwendungen

1.
Zuwendungs- und Finanzierungsart
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung mit Anteilfinanzierung.
2.
Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
3.
Zuwendungshöhe
Die Zuwendung beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch bis zu 30 000 Euro.
4.
Anträge für Projekte, bei denen die zuwendungsfähigen Ausgaben 10 000 Euro nicht übersteigen, werden nach Teil 1 gefördert.
5.
Zuwendungsfähig sind insbesondere alle unter Teil 1 Ziffer IV Nummer 5 genannten Ausgaben unter Berücksichtigung folgender Ergänzungen:
a)
Für Veranstaltungsteilnehmer sind Übernachtungs- und Verpflegungskosten bis zu 70 Euro je Person und Tag zuwendungsfähig.
b)
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für Analysen zur Vor- und Nachbereitung von Projekten.

V.
Verfahren

1.
Das Antrags-, Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Teils 1 Ziffer V Nummer 1, 2 und 4.
2.
Verwendungsnachweisprüfung
Für den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung ist der einfache Verwendungsnachweis zugelassen. Der Nachweis ist bis spätestens zwei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes vorzulegen. In dem Sachbericht zum Verwendungsnachweis sind die im Projekt entwickelten Ergebnisse sowie die sich daraus ergebenden zukünftigen Perspektiven und Aktivitäten mitzuteilen.

Teil 3
Förderung des Europagedankens und der dezentralen europapolitischen Öffentlichkeitsarbeit

I.

Für die Förderung gelten die Bestimmungen der Abschnitte des Teils 1 entsprechend, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wird.

II.
Gegenstand der Förderung

1.
Förderfähig sind:
a)
Projekte, die der Verbreitung des Europagedankens und der gemeinsamen Werte der Europäischen Union dienen, einschließlich der dezentralen europapolitischen Öffentlichkeitsarbeit. Von den bewilligten Projekten soll ein angemessener Teil auf die jährlich im Mai stattfindende Europawoche entfallen, um deren besonderer Bedeutung für die Vermittlung des Europagedankens Rechnung zu tragen.
b)
Module der dezentralen europapolitischen Öffentlichkeitsarbeit der Europe Direct Informationszentren (EDIC), die in dem sogenannten Jahreskommunikationsplan bei der Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland zur Bewilligung eingereicht und bestätigt wurden. Dies sind insbesondere Module, die der Vermittlung von Basiswissen über die Europäische Union und ihrer Politiken und Maßnahmen dienen.
2.
Anforderungen an Projekte:
a)
Informationsmaterialien zur Verbreitung des Europagedankens nach Teil 3 Ziffer II Nummer 1 Buchstabe a müssen eine möglichst hohe multiplikatorische Wirkung zu politischen Entscheidungsprozessen auf europäischer Ebene und deren Auswirkungen und Bedeutung für den Freistaat Sachsen haben.
b)
Sprachcamps und -kurse nach Teil 1 Ziffer I Nummer 3 Buchstabe b sind nicht förderfähig.
c)
Der Fördermittelgeber kann für die Förderung nach Teil 3 Ziffer II Nummer 1 Buchstabe b zusätzlich besondere jährliche Kommunikationsschwerpunkte festlegen.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind alle unter Teil 1 Ziffer II Nummer 1 Buchstabe a bis g Aufgeführten und für die dezentrale europapolitische Öffentlichkeitsarbeit nach Teil 3 Ziffer II Nummer 1 Buchstabe b die jeweiligen von der Europäischen Kommission als Partner zur Durchführung von Aktivitäten ausgewählten EDIC mit Sitz im Freistaat Sachsen.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Förderfähig sind Projekte und Module des Jahreskommunikationsplans, die im Freistaat Sachsen oder an den Standorten der Organe, Institutionen und interinstitutionellen Einrichtungen der Europäischen Union in Deutschland, Brüssel, Straßburg und Luxemburg durchgeführt werden.
2.
Die Absenkung der Eigenmittel aus Teil 1 Ziffer III Nummer 4 Satz 2 ist bei der Förderung der dezentralen europapolitischen Öffentlichkeitsarbeit nach Teil 3 Ziffer II Nummer 1 Buchstabe b nicht möglich. Die Finanzierung des Moduls „Besucherzentrum“ des Jahreskommunikationsplans durch das EDIC wird als Einsatz von Eigenmitteln bei der Förderung der dezentralen europapolitischen Öffentlichkeitsarbeit nach Teil 3 Ziffer II Nummer 1 Buchstabe b anerkannt.
3.
Abweichend von Nummer 1.3 Satz 1 und 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung darf für die dezentrale europapolitische Öffentlichkeitsarbeit nach Teil 3 Ziffer II Nummer 1 Buchstabe b im Jahr des Inkrafttretens der Richtlinie zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Förderung bei der Bewilligungsstelle bereits mit den Modulen begonnen worden sein. Es findet eine Kürzung der Förderung entsprechend der folgenden Regelungen statt, wobei auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt wird. Die Kürzung erfolgt um den Anteil bereits begonnener Teile im Verhältnis zu allen Teilen des Moduls. Die Förderung des Moduls „Zentrale Kommunikationsaktivitäten“ wird pro begonnenen Monat um jeweils ein Zwölftel gekürzt. Der Antragsteller trägt das Risiko, die Zuwendung nicht, nicht in der beantragten Höhe oder nicht zu dem beantragten Zeitpunkt zu erhalten. Im Verfahren ist hierzu abweichend zur Frist der Einreichung des Antrages nach Teil 3 Ziffer VI Nummer 2 die Regelung der Zweimonatsfrist nach Teil 1 Ziffer V Nummer 1 letzter Halbsatz zu beachten.

V.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

1.
Zuwendungs- und Finanzierungsart
Die Förderung der dezentralen europapolitischen Öffentlichkeitsarbeit nach Teil 3 Ziffer II Nummer 1 Buchstabe b erfolgt abweichend zu Teil 1 Ziffer III Nummer 2 seitens des Freistaates Sachsen durch eine Komplementärfinanzierung im Wege der Anteilsfinanzierung der Module des durch die Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland bestätigten, sogenannten Jahreskommunikationsplans, mit Ausnahme des Moduls „Besucherzentrum“.
2.
Zuwendungshöhe
a)
Die maximale Höhe der Zuwendung beträgt pro Projekt 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und maximal 10 000 Euro.
b)
Die Zuwendung zur dezentralen europapolitischen Öffentlichkeitsarbeit nach Teil 3 Ziffer II Nummer 1 Buchstabe b erfolgt als Anteilsfinanzierung und beträgt maximal 50 Prozent der Ausgaben für die Kommunikationsaktivitäten des EDIC. Die Ausgaben richten sich nach der Einzelvereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und dem EDIC als Partner in Verbindung mit deren Anlagen (Jahreskommunikationsplan und Kostenvoranschlag). Das Modul „Besucherzentrum“ findet bei der Bemessung keine Berücksichtigung. Die Höhe der Zuwendung kann die Summe der aufgeführten Pauschalen der Europäischen Kommission für berücksichtigungsfähige Module nicht übersteigen.
3.
Die Zuwendung nach Teil 3 Ziffer II Nummer 1 Buchstabe b wird bis zum Nachweis der Restzahlung durch die Europäische Kommission nur bis zu einer Höhe von 70 Prozent der Gesamtzuwendung des Freistaates Sachsen ausgezahlt.
4.
Die jährliche Höchstförderung pro Zuwendungsempfänger im Rahmen der Förderung nach Teil 3 wird gegenüber der Bewilligungsbehörde durch die Sächsische Staatskanzlei per Erlass festgelegt. Die Zuwendungsempfänger werden in geeigneter Weise darüber informiert, zum Beispiel über die Homepage europa.sachsen.de.

VI.
Verfahren

1.
Antragsverfahren
Einem Antrag zur dezentralen europapolitischen Öffentlichkeitsarbeit nach Teil 3 Ziffer II Nummer 1 Buchstabe b ist statt einer Projektbeschreibung nach Teil 1 Ziffer V Nummer 1 Buchstabe a eine Modulbeschreibung, der Entwurf des Jahreskommunikationsplanes (vor dessen Bewilligung durch die Europäische Kommission) und der Kostenvoranschlag beizufügen.
2.
Der Antrag für eine Förderung nach Teil 3 Ziffer II Nummer 1 Buchstabe b für das Folgejahr muss bis 30. August des laufenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein.
3.
Es können jeweils für das erste und für das zweite Halbjahr eines Kalenderjahres Sammelanträge zur Förderung nach Teil 3 Ziffer II Nummer 1 Buchstabe a für bis zu sechs Veranstaltungen und drei Teilnahmen an externen Veranstaltungen neben den Modulen des Jahreskommunikationsplan gestellt werden.
4.
Bewilligungsverfahren
Förderung der dezentralen europapolitischen Öffentlichkeitsarbeit nach Teil 3 Ziffer II Nummer 1 Buchstabe b:
a)
Die Bewilligung für die Förderung erfolgt durch schriftlichen vorläufigen Zuwendungsbescheid.
b)
Die Bewilligungsbehörde prüft für die Förderung auch, ob die im Jahreskommunikationsplan enthaltenen Maßnahmen in Einklang mit den vom Fördermittelgeber festgelegten jährlichen europapolitischen Kommunikationsschwerpunkten des Freistaats Sachsen nach Teil 3 Ziffer II Nummer 2 Buchstabe c stehen.
5.
Verwendungsnachweisverfahren
Förderung der dezentralen europapolitischen Öffentlichkeitsarbeit nach Teil 3 Ziffer II Nummer 1 Buchstabe b:
Für den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung sind der Nachweis über die Zahlung des Restbetrages durch die Europäische Kommission, der von ihr bestätigte Abschlussbericht über die technische Durchführung und die Endabrechnung einzureichen. Anhand der von der Europäischen Kommission bestätigten zuwendungsfähigen Ausgaben nach Prüfung des Restzahlungsantrages wird durch die Bewilligungsbehörde die Zuwendungshöhe von maximal 50 Prozent gemäß Teil 3 Ziffer V Nummer 2 Buchstabe b endgültig festgesetzt.
6.
Soweit sich die Genehmigung der Kommission auf die im Kommunikationsplan ausgewiesenen Teilnahmen an Veranstaltungen Dritter erstreckt, ist mit dem Nachweis von deren Genehmigung insoweit auch der Verwendungsnachweis erbracht.
7.
Nach Ablauf des Förderzeitraums der EDIC 2018–2020 führt die Staatskanzlei eine Prüfung hinsichtlich der Ergebnisse der Förderung, insbesondere hinsichtlich der Stärkung der Träger und der Ausweitung der dezentralen europapolitischen Öffentlichkeitsarbeit nach Teil 3 Ziffer II Nummer 1 Buchstabe b durch.

C.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. März 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die RL Internationale Zusammenarbeit vom 1. September 2015 (SächsABl. S. 1290), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 349), außer Kraft.

Dresden, den 28. Februar 2019

Der Staatsminister und Chef der Staatskanzlei
Oliver Schenk

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2019 Nr. 11, S. 446
    Fsn-Nr.: 5501-V19.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. März 2019