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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verordnung über Dienstaufwandsentschädigungen für kommunale Wahlbeamte

Vollzitat: Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verordnung über Dienstaufwandsentschädigungen für kommunale Wahlbeamte vom 4. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 730)

Dritte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Verordnung über Dienstaufwandsentschädigungen für kommunale Wahlbeamte

Vom 4. Dezember 2018

Auf Grund des § 78 Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005) und des § 155 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971) verordnet das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über Dienstaufwandsentschädigungen für kommunale Wahlbeamte

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Dienstaufwandsentschädigungen für kommunale Wahlbeamte vom 3. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 679), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 671) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird die Angabe „(KomDAEVO)“ durch die Angabe „(Kommunaldienstaufwandsentschädigungsverordnung – KomDAEVO)“ ersetzt.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „§ 78 Abs. 1 SächsBesG und des § 155 Abs. 1 SächsBG“ durch die Wörter „§ 78 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes und des § 155 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 155 Abs. 3 SächsBG“ durch die Wörter „§ 155 Absatz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
c)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 155 Abs. 3 SächsBG“ durch die Wörter „§ 155 Absatz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 wird die Angabe „155 EUR“ durch die Angabe „163 Euro“ ersetzt.
b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Dienstaufwandsentschädigungen werden jährlich zum 1. April an die Entwicklung des vom Statistischen Landesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltungskosten der privaten Haushalte im Freistaat Sachsen angepasst, die jeweils im abgelaufenen Kalenderjahr gegenüber dem vorangegangenen Kalenderjahr eingetreten ist. Das Staatsministerium des Innern macht die neuen Dienstaufwandsentschädigungsbeträge im Sächsischen Amtsblatt bekannt.“
4.
Die Anlagen 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2019 in Kraft. Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.

Dresden, den 4. Dezember 2018

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

Anlagen

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2018 Nr. 17, S. 730
    Fsn-Nr.: 242

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2019