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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Planvorlagen

Vollzitat: VwV Planvorlagen vom 1. November 1995 (SächsABl. S. 1312), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 433)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landesentwicklung
über die Anforderungen an die Planvorlagen für wasserwirtschaftliche Vorhaben
(VwV Planvorlagen)

Vom 1. November 1995

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Anforderungen an die Planvorlagen für Vorhaben,

  • die der Aufsicht der Wasserbehörden unterstehen und für die nach dem Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1529, ber. S. 1654), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1440), oder dem Sächsischen Wassergesetz (SächsWG) vom 23. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 201), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261), eine Zulassung erforderlich ist,
  • deren wasserrechtliche Zulassung bei Planfeststellungen oder -genehmigungen nach anderen Gesetzen ersetzt wird.

Wesentliche Veränderungen dieser Anlagen und ihres Betriebes sind hierbei in der Regel wie Neubauten zu behandeln. Hierzu gehören insbesondere Ertüchtigungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, die die Stand-, Funktions- und Betriebssicherheit wesentlich betreffen.

(2) Diese Verwaltungsvorschrift gilt entsprechend auch für wasserwirtschaftliche Anlagen, über die andere Behörden mit entscheiden (zum Beispiel § 14 Abs. 1 bis 3 WHG, § 10 Abs. 2 und § 39 Abs. 3 Satz 3 Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261)).

(3) Anforderungen an die Planvorlagen für wasserwirtschaftliche Vorhaben, die mit Fördermitteln des Freistaats Sachsen aus dem Haushalt des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung gefördert werden sollen, richten sich nach der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Förderung von wasserwirtschaftlichen Maßnahmen (Förderrichtlinien Wasserwirtschaft – FRW 1994) vom 21. November 1994 (SächsABl. S. 1571), geändert durch Verwaltungsvorschrifft des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Förderung von wasserwirtschaftlichen Maßnahmen vom 13. Oktober 1995 (SächsABl. S. 1266), und zwar für die Anmeldung zur Förderung nach Nummer 7.1.3 und für die Beantragung von Fördermitteln nach Nummer 7.3.5, soweit das Vorhaben nach Nummer 2 Gegenstand der Förderung sein kann und in die Förderbereiche fällt.

§ 2
Formelle Anforderungen

(1) Die Planvorlagen müssen von hierzu befähigten Planfertigern angefertigt sein, die die selbständige Bearbeitung gleichartiger Vorhaben oder ihre maßgebliche Mitwirkung daran nachweisen können.

(2) Der Antrag und sämtliche Planvorlagen (Plansatz) sind vom Planfertiger sowie vom Antragsteller in der Erstfertigung eines Plansatzes handschriftlich zu unterzeichnen und zu datieren.

§ 3
Umfang der Planvorlagen

(1) Die Art der in den einzelnen wasserrechtlichen Verfahren erforderlichen Pläne und Beilagen (Planvorlagen) ergibt sich aus der Art des Vorhabens, das Gegenstand des Zulassungsverfahrens ist. Der Umfang der Planvorlage soll in einem angemessenen Verhältnis zu Bedeutung und Art des jeweiligen Vorhabens stehen, dabei ist die Relevanz des Einzelfalles maßgebend. Ausdrücklich wird zu Verhältnismäßigkeit und Vermeidung von Übermaß verpflichtet . Der Antragsteller kann begründet auf Planvorlagenteile verzichten. Bleibt der Umfang der Planvorlagen in diesen oder sonstigen Fällen streitig, soll der Entscheidung ein Beratungsgespräch (Antragskonferenz) mit dem Antragsteller beziehungsweise Planvorleger vorausgehen.

(2) Es soll insbesondere bei Vorhaben von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung nach Abstimmung im Einzelfall oder generell auf die Vorlage einzelner vorgeschriebener Unterlagen verzichtet werden. Es können bei Vorhaben von besonderer Bedeutung über die nach dieser Verwaltungsvorschrift geforderten Unterlagen hinaus weitere Pläne und Beilagen und insbesondere auch Untersuchungen begründet verlangt werden, wenn und soweit das für die Beurteilung des Vorhabens notwendig ist.

(3) Ausführungspläne dürfen nur in Ausnahmefällen für die Zulassungsentscheidung verlangt werden.

(4) Der Prüfung von Ausführungsplänen für die Bauabnahme bedarf es nur insoweit, als ihre Prüfung in der Zulassungsentscheidung vorbehalten worden ist.

§ 4
Anzahl der einzureichenden Plansätze

(1) Dem Antrag sind

  • ein Plansatz für die Wasserbehörde (im Original vom Bauherrn und Planfertiger unterzeichnet) sowie
  • mindestens drei weitere Plansatzmehrfertigungen für die technische Fachbehörde beizufügen.

(2) Von diesen mindestens drei Plansatzmehrfertigungen dient jeweils ein Exemplar zur Bearbeitung und zum Verbleib bei der technischen Fachbehörde; ein weiteres dient der Rücksendung mit Prüfvermerk und -bericht an die Wasserbehörde und wiederum ein weiteres zur Dokumentation der Zulassung zur Weiterleitung an den Antragsteller durch die Wasserbehörde.

§ 5
Allgemeine inhaltliche Anforderungen an Planvorlagen

(1) Einem wasserrechtlichen Antrag auf Erteilung eines Planfeststellungsbeschlusses, einer Plangenehmigung, einer sonstigen wasserrechtlichen Genehmigung, einer Erlaubnis oder Bewilligung oder sonstiger wasserrechtlicher Zulassungen sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften als Planvorlagen grundsätzlich beizufügen:

1.
Verzeichnis der Planvorlagen,
2.
Beschreibung des Vorhabens,
3.
Übersichtsplan/Lageplan,
4.
Bauzeichnungen/Profildarstellung,
5.
bautechnische/hydraulische Nachweise,
6.
Grundstücksverzeichnis einschließlich des Eigentümerverzeichnisses,
7.
früher erteilte Genehmigungen und Zulassungen,
8.
Angaben zur Eigenkontrolle.

Die in Satz 1 Nr. 5 genannten Unterlagen können nach Erteilung der beantragten Zulassungsentscheidung eingereicht werden. In diesem Falle darf die Wasserbehörde den Baubeginn (Baufreigabe) erst nach Vorliegen zulassen.

(2) Die Anträge müssen so erstellt sein, daß die Vorhaben selbst und ihre Auswirkungen, insbesondere auf den Wasserhaushalt, die Gewässerqualität und andere Umweltbereiche ersichtlich sind und eine Beurteilung auch durch berührte Fachbehörden anderer Verwaltungsbereiche möglich ist. Auf die Verhältnismäßigkeit der Planvorlage zu Bedeutung und Art des Vorhabens wird in Zusammenhang mit § 3 Abs. 1 ausdrücklich verwiesen .

(3) Unvollständige oder mangelhafte Anträge, die keine ausreichende behördliche Beurteilung erlauben, kann die Wasserbehörde nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zur Behebung der Mängel ablehnen. Auf § 3 Abs. 2 wird verwiesen. Die Planvorlagen müssen die Begutachtung der Abwehr von Gefahren für das Allgemeinwohl und für Rechte oder rechtlich geschützte Positionen einzelner zulassen, jedoch die Funktionsfähigkeit des Vorhabens nur im Blick auf die Abwehr derartiger Gefahren; des weiteren inwieweit die Planvorlagen mit maßgeblichen allgemein anerkannten Regeln der Technik oder dem vorgeschriebenen Stand der Technik übereinstimmen.

(4) Für die Planvorlagen sollen die Planzeichen der Anlage zur Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 – PlanzV90) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58), für dort nicht festgesetzte Zeichen die Planzeichen nach den einschlägigen DIN-Vorschriften verwendet werden.

(5) Höhenangaben sind auf Höhen-Null (HN) zu beziehen (siehe Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Einführung amtlicher Bezugssysteme – Lage, – Höhe und – Schwere im Freistaat Sachsen) vom 28. November 1991 (SächsABl. 1992 S. 784).

(6) Die für die Errichtung wasserwirtschaftlicher Anlagen geltenden Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift gelten für die Änderung oder den Abbruch von Anlagen entsprechend. Soweit es für die behördliche Prüfung ausreicht, kann die Änderung in den ursprünglichen Plänen dargestellt werden.

(7) Soweit erhebliche oder nachhaltige Eingriffe in den Naturhaushalt durch die wasserwirtschaftlichen Vorhaben entstehen, sind, soweit erforderlich, unvermeidbare Eingriffe durch landschaftspflegerische Maßnahmen (Begleitplan) auszugleichen. Auf § 8 ff. und § 65 Abs. 4 und 5 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, ber. 1995 S. 106) wird hingewiesen.

(8) Soweit eine Verpflichtung zur Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, wird auf die nach § 6 Abs. 3 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVPG) vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I. S. 2378, 2409) vorzulegenden Unterlagen verwiesen. Für die Beurteilung, ob nach der Art des Vorhabens weitere Unterlagen erforderlich und ihre Beibringung dem Vorhabenträger zuzumuten ist, wird auf die von der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) erarbeiteten UVP-Leitlinien – Entwurf Stand Juni 1995 – zu Nummer 6.2.2 hingewiesen.

§ 6
Planvorlagen für besondere Projekttypen

(1) Die allgemeinen inhaltlichen Anforderungen an Planvorlagen nach § 10 gelten für besondere Projekttypen unter Verweis auf § 3 Abs. 2, insbesondere die Antragskonferenz, entsprechend.

(2) Die nachfolgenden Fallgruppen sind zu unterscheiden:

§ 7
Beschreibung des Vorhabens

In der Beschreibung sind anzugeben oder zu begründen, soweit dies zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist:

1.
Antragsteller;
2.
Zweck und Umfang des Vorhabens;
3.
bestehende Verhältnisse
  • Lage des Vorhabens,
  • hydrologische Daten (Einzugsgebiet, Hauptwerte der Wasserstände und Abflüsse, Wasserbeschaffenheit),
  • Ausgangswerte für die Bemessung und die hydraulischen Nachweise,
  • geologische, bodenkundliche und morphologische Grundlagen,
  • hydrologische Daten (Grundwasserfließrichtung, -gefälle, -geschwindigkeit, -ganglinien),
  • Gewässerbenutzungen,
  • Abgrenzung zu Verunreinigungs- und Schadensherden,
  • ökologische Situation;
4.
Art und Umfang des Vorhabens
  • gewählte Lösung/Alternativen,
  • konstruktive Gestaltung der baulichen Anlagen,
  • Art und Leistung der Betriebseinrichtungen,
  • beabsichtigte Betriebsweisen,
  • Meß- und Kontrollverfahren,
  • Höhenlage und Festpunkte;
5.
Auswirkungen des Vorhabens, insbesondere auf
  • die Hauptwerte der beeinflußten Gewässer,
  • die Wasserbeschaffenheit,
  • das Gewässerbett, die Uferstreifen,
  • das Grundwasser und den Grundwasserleiter,
  • bestehende Gewässerbenutzungen,
  • Wasser-, Heilquellenschutz- und Überschwemmungsgebiete,
  • Natur und Landschaft, Fischerei,
  • Wohnungs- und Siedlungswesen,
  • Öffentliche Sicherheit und Verkehr,
  • Ober-, Unter-, An- oder Hinterlieger,
  • bestehende Rechte;
6.
Rechtsverhältnisse
  • Unterhaltungspflicht an den betroffenen Gewässerstrecken und baulichen Anlagen,
  • notwendige öffentlich-rechtliche Verfahren,
  • Beweissicherungsmaßnahmen,
  • privatrechtliche Verhältnisse bei berührten Grundstücken und Rechten.

§ 8
Übersichtsplan/Lageplan

(1) Als Übersichtsplan sind in der Regel Ausschnitte der amtlichen topographischen Karte Maßstab 1 : 25 000 oder 1 : 50 000 zu verwenden.

(2) Einzutragen sind insbesondere:

1.
das Vorhaben,
2.
berührte Wasser-, Heilquellenschutz- und Überschwemmungsgebiete,
3.
berührte Natur- und Landschaftsschutzgebiete sowie Naturdenkmale;

ferner, soweit dies zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist,

4.
die Grenzen der Gemeinden, Landkreise, Regierungsbezirke und Länder sowie von Vorhaben berührte wasserwirtschaftliche Verbände,
5.
die oberirdischen Gewässer (Name, Fließrichtung, Fließkilometer),
6.
bestehende Gewässerbenutzungsanlagen,
7.
Verkehrs- und sonstige Anlagen,
8.
Bau- und Bodendenkmale.

(3) Übersichtslängsschnitte des Gewässers sind für Vorhaben erforderlich, die sich auf längere Gewässerabschnitte erstrecken. Einzutragen sind neben der Gewässersohle und den Ufern die Hauptwerte der Wasserspiegel sowie die für das Gewässer bedeutenden Anlagen.

(4) Der Lageplan besteht aus einem zeichnerischen und einem gegebenenfalls schriftlichen Teil. Er muß die zur Beurteilung insbesondere der Wasserbehörde und der technischen Fachbehörde notwendigen Angaben nach § 2 Abs. 3 Bauvorl-/BauPrüfVO enthalten.

(5) Als zeichnerischer Teil des Lageplans sind die amtliche Flurkarte oder das Liegenschaftskataster in den amtlichen Maßstäben zu verwenden. Bei flächenhaften Vorhaben ist ein aussagefähiger Maßstab (1 : 5 000, 1 : 2 500 oder 1 : 1 500) zu verwenden. In besonders schwierigen Fällen kann die Wasserbehörde oder die technische Fachbehörde die Erstellung eines Lageplans durch einen Sachverständigen entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 2 Bauvorl-/BauPrüfVO verlangen.

(6) Ein Längsschnitt des Gewässers ist für den Bereich des Vorhabens und seiner Auswirkungen zu erstellen, regelmäßig im Maßstab 1 : 1 000 oder 1 : 100. Einzutragen sind neben dem Vorhaben, der Gewässersohle und den Ufern die Hauptwerte der Wasserspiegel, die für das Gewässer bedeutsamen Anlagen sowie bei den Wasserspiegel beeinflussenden Vorhaben die Energielinie.

(7) Querschnitte des Gewässers im Maßstab 1 : 100 und Talquerschnitte im Maßstab 1 : 100 sind erforderlich, soweit das zur eindeutigen Darstellung des Vorhabens und seiner Auswirkungen notwendig ist; das ist regelmäßig der Fall für Wasserbauten, die den Wasserspiegel des Gewässers oder die Grundwasseroberfläche verändern können.

(8) Ein Plan der Grundwassergleichen ist erforderlich, wenn das Vorhaben voraussichtlich auf das Grundwasser wesentlich einwirkt.

§ 9
Bauzeichnungen/Profildarstellung

(1) Bauwerke und alle wichtigen Bauteile sind in Grundrissen und Schnitten, regelmäßig nicht kleiner als im Maßstab 1 : 100, darzustellen und zu vermaßen. Die wasserwirtschaftlich bedeutsamen örtlichen Gegebenheiten wie Bodenprofile, Gewässerquerschnitte, Gewässerlängsschnitte und Grundwasseroberfläche und die betrieblichen Einrichtungen sind einzutragen und, soweit für die Darstellung zweckmäßig, zu ergänzen.

(2) Für einfache, wiederholt vorkommende Bauwerke und Bauteile können Regelzeichnungen verwendet werden.

(3) Für Bauteile, deren bauliche Gestaltung im einzelnen erst im Zuge der Bauausführung festgelegt werden kann, wie Quellfassungen und Bachkreuzungen, genügen Musterzeichnungen.

§ 10
Bautechnische und hydraulische Nachweise

(1) Für die Prüfung der Standsicherheit sind, soweit für die Bewertung nach § 9 Abs. 1 erforderlich, eine Darstellung des gesamten statischen Systems sowie Konstruktionszeichnungen und Berechnungen vorzulegen. Berechnungen und Zeichnungen müssen übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben. Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit und das Verformungsverhalten der baulichen Anlagen und ihrer Teile nachweisen. Die Beschaffenheit des Baugrundes, seine Tragfähigkeits- und Verformungseigenschaften sind anzugeben.

(2) Zur Dichtigkeit von Bauteilen und ihrer Belüftung, zur Wirksamkeit von Dichtungs- und Entwässerungsmaßnahmen, zum Korrosions-, Schall-, Brand- und Blitzschutz, zum Erschütterungsschutz (einschließlich Erdbebenwirkung) sowie zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit sind, soweit nach § 9 Abs. 1 erforderlich, Einzelnachweise durch Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen zu führen sowie Prüfzeugnisse und Gutachten vorzulegen. Die hydrologischen Auswirkungen des Vorhabens sind anzugeben.

(3) Die vom Vorhaben bewirkten hydraulischen Vorgänge in den Gewässern und bei den zu errichtenden oder bestehenden Anlagen sind nachzuweisen. Die verwendeten hydrologischen Daten sind anzugeben. Bei Renaturierung ist zusätzlich der Vergleich der Durchflußmenge vor der Renaturierung mit der Durchflußmenge nach der Renaturierung erforderlich.

(4) Der geplante Betrieb der wasserwirtschaftlichen Einrichtungen ist darzulegen. Die Grundlagen der Berechnungen sind anzugeben.

§ 11
Grundstücksverzeichnis einschließlich Eigentumsverzeichnis

(1) In das Grundstücksverzeichnis sind die Grundstücke mit Zuordnung zu den geplanten Maßnahmen aufzunehmen, auf denen das Vorhaben ausgeführt werden soll, sowie die angrenzenden Grundstücke und ihre Eigentümer; weitere Grundstücke, auf die sich das Vorhaben auswirkt, müssen mindestens aus dem Übersichtsplan ersichtlich sein. Anzugeben sind ferner auch die Grundstücke oberirdischer Gewässer, die benutzt werden sollen.

(2) Im Grundstücksverzeichnis sind die Grundstücke mit Gemarkung, Flurstücksnummer, Name und Anschrift des Eigentümers und der dinglich Nutzungsberechtigten sowie etwaige Fischereiberechtigte und ferner die Rechte sonstiger Berechtigter wie Fischereipächter anzugeben.

(3) Bei Vorhaben auf fremden Grundstücken ist die Verfügungsbefugnis nachzuweisen.

§ 12
Angaben zur Eigenkontrolle

Die Maßnahmen und Einrichtungen der Eigenkontrolle sollen nach Art und Umfang insbesondere im Hinblick auf Untersuchungsmethoden und -häufigkeit angegeben werden. Auf die zweckmäßige Führung eines Betriebstagebuches wird verwiesen.

§ 13
Inkrafttreten

(1) Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Bei anhängigen Verfahren findet § 3 entsprechende Anwendung.

Dresden, den 1. November 1995

Der Staatsminister
für Umwelt und Landesentwicklung
Arnold Vaatz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1995 Nr. 54, S. 1312
    Fsn-Nr.: 612-V95.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 7. Dezember 1995

    Vorschrift außer Kraft seit:
    5. April 2019