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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Sächsischen Jagdverordnung

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Sächsischen Jagdverordnung vom 20. April 2018 (SächsGVBl. S. 186)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Sächsischen Jagdverordnung

Vom 20. April 2018

Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft verordnet auf Grund

des § 35 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 8, 9, 13, 14 und 18 sowie § 37 Absatz 2 Nummer 8 des Sächsischen Jagdgesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308), von denen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2018 (SächsGVBl. S. 21) geändert worden ist, und
des § 27 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698) im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Jagdverordnung

Die Sächsische Jagdverordnung vom 27. August 2012 (SächsGVBl. S. 518) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 wird die Angabe „EUR“ jeweils durch das Wort „Euro“ ersetzt.
2.
In § 3 werden die Wörter „vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2557, 2560)“ durch die Wörter „vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370)“ ersetzt.
3.
In § 4 Absatz 2 werden die Wörter „des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz – SächsFischG) vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2012 (SächsGVBl. S. 254)“ durch die Wörter „des Sächsischen Fischereigesetzes vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 310), das zuletzt durch das Gesetz vom 29. April 2012 (SächsGVBl. S. 254) geändert worden ist“ ersetzt.
4.
Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a bis 4c eingefügt:
 
„§ 4a
Fangjagd auf Schwarzwild
 
(1) Die Jagd auf Schwarzwild darf abweichend von § 18 Absatz 1 Nummer 1 des Sächsischen Jagdgesetzes mit Genehmigung der zuständigen Jagdbehörde mit Fanggeräten und Fangvorrichtungen (Fangjagd) ausgeübt werden.
 
(2) Die Genehmigung für die Ausübung der Fangjagd kann erteilt werden, wenn der Jagdausübungsberechtigte nachweist, dass ein tierschutzgerechter Fang und die weidgerechte Erlegung gefangenen Schwarzwildes gewährleistet sind.
 
(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 wird von der unteren Jagdbehörde und in Verwaltungsjagdbezirken von der oberen Jagdbehörde erteilt.
 
§ 4b
Duldungspflicht für überjagende Jagdhunde
bei Gesellschaftsjagden
 
Das unabsichtliche Überjagen von Jagdhunden ist von Jagdausübungsberechtigten angrenzender Jagdbezirke bei bis zu drei auf derselben Grundfläche durchgeführten Gesellschaftsjagden auf Schwarzwild im Jagdjahr zu dulden, wenn ihnen die Durchführung der Gesellschaftsjagd spätestens drei Tage vor Beginn angezeigt wird; dies gilt auch, wenn im Rahmen der Gesellschaftsjagd neben Schwarzwild weitere Wildarten bejagt werden. Wenn ein Jagdausübungsberechtigter eines angrenzenden Jagdbezirks es verlangt, dürfen die bei einer Gesellschaftsjagd eingesetzten Jagdhunde nur mit einem Mindestabstand von 200 m zu seiner Jagdbezirksgrenze geschnallt werden.
 
§ 4c
Einschränkung sachlicher Verbote
bei der Jagd auf Schwarzwild
 
Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Bundesjagdgesetzes dürfen bei der Jagd auf Schwarzwild künstliche Lichtquellen, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles und Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Langwaffen bestimmt sind, verwendet und genutzt werden. Waffenrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.“
5.
In § 11 Absatz 1 werden die Wörter „Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1050)“ durch die Wörter „Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2017 (BGBl. I S. 75) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
6.
§ 13 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz – BZRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714) geändert worden ist“ durch die Wörter „Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „EUR“ jeweils durch das Wort „Euro“ ersetzt.
7.
§ 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Geschossen wird nach der Schießstandordnung und der Schießvorschrift des Deutschen Jagdverbandes e. V. – Vereinigung der deutschen Landesjagdverbände für den Schutz von Wild, Jagd und Natur, in der jeweils am 1. April 2015 geltenden Fassung, zu beziehen über den Deutschen Jagdverband e. V., Chausseestraße 37, 10115 Berlin.“
 
b)
Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „(DJV-Wildscheibe Nummer 1, Anhang 4 der Schießvorschrift des Deutschen Jagdschutzverbandes e. V.)“ durch die Wörter „(DJV-Wildscheibe Nummer 1 der Schießvorschrift des Deutschen Jagdverbandes e. V.)“ ersetzt.
bb)
In Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „(DJV-Wildscheibe Nummer 5, Anhang 4 der Schießvorschrift des Deutschen Jagdschutzverbandes e. V.)“ durch die Wörter „(DJV-Wildscheibe Nummer 5 der Schießvorschrift des Deutschen Jagdverbandes e. V.)“ ersetzt.
8.
In § 5 Absatz 1 und 2, § 6 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 und § 22 Satzteil vor Nummer 1 wird jeweils die Angabe „SächsJagdG“ durch die Wörter „des Sächsischen Jagdgesetzes“ ersetzt.

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Sächsischen Jagdverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 20. April 2018

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2018 Nr. 6, S. 186
    Fsn-Nr.: 651

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 10. Mai 2018