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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches

Vollzitat: Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches vom 18. Januar 2018 (SächsGVBl. S. 18)

Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches

Vom 18. Januar 2018

Der Sächsische Landtag hat am 13. Dezember 2017 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches

Das Sächsische Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 639) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 wird die Angabe „(SGB I)“ gestrichen und die Wörter „Artikel 9 und 10 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836, 3848)“ werden durch die Wörter „Artikel 5 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214)“ ersetzt.
2.
In § 2 wird die Angabe „(SGB X)“ gestrichen und die Wörter „Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2754)“ werden durch die Wörter „Artikel 10 Absatz 11 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618)“ und die Angabe „§ 1 SGB X“ wird durch die Wörter „§ 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
3.
In § 3 Absatz 1 wird die Angabe „(SGB IV)“ gestrichen und die Wörter „Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836, 3841)“ werden durch die Wörter „Artikel 7a des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757)“ ersetzt.
4.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 wird die Angabe „(SGB V)“ gestrichen und die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4382)“ werden durch die Wörter „Artikel 4 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214)“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „(SGB XI)“ gestrichen und die Wörter „Artikel 2a des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423, 2424)“ werden durch die Wörter „Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757)“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe „(SGB VII)“ gestrichen und die Wörter „Artikel 5 und 6 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836, 3843)“ werden durch die Wörter „Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575)“ ersetzt.
5.
In § 4a werden die Wörter „Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung der in Werkstätten beschäftigten Behinderten (Aufwendungserstattungs-Verordnung)“ durch die Wörter „Aufwendungserstattungs-Verordnung“ und die Wörter „Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959, 2961)“ werden durch die Wörter „Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234)“ ersetzt.
6.
In § 6 Absatz 2 wird die Angabe „SGB X“ durch die Wörter „des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt, die Angabe „(SächsVwVG)“ wird gestrichen und die Wörter „geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 160)“ werden durch die Wörter „das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Oktober 2013 (SächsGVBl. S. 802) geändert worden ist“ ersetzt.
7.
In § 7 Satz 1 wird die Angabe „(SGB VI)“ gestrichen und die Wörter „Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836, 3849)“ werden durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575)“ ersetzt.
8.
In § 9 Absatz 1 wird die Angabe „(SGB II)“ gestrichen und die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1167)“ werden durch die Wörter „Artikel 20 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541)“ ersetzt.
9.
§ 9a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) § 4 Absatz 4 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 3 Absatz 5 der Sächsischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 180), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.“
10.
In § 10 Absatz 1 wird die Angabe „(SGB XII)“ gestrichen und die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3713, 3733)“ werden durch die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214)“ersetzt.
11.
§ 15 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Buchstabe b wird die Angabe „(SGB IX)“ gestrichen und die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598, 2606)“ werden durch die Wörter „Artikel 165 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)“ ersetzt.
 
 
bb)
In Buchstabe c werden die Wörter „Artikel 11 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818, 829)“ durch die Wörter „Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557)“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 wird die Angabe „(BKGG)“ gestrichen, die Wörter „Artikel 9 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592, 2613)“ werden durch die Wörter „Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682)“ und die Angabe „SächsGemO“ wird durch die Wörter „der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
12.
In § 17 Absatz 3 werden die Wörter „Sächsischen Gesetzes über die Eingliederung von Spätaussiedlern und zur Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes sowie anderer Kriegsfolgengesetze (Sächsisches Spätaussiedlereingliederungsgesetz – SächsSpAEG)“ durch die Wörter „Sächsischen Spätaussiedlereingliederungsgesetzes“ ersetzt.
13.
§ 18 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „EUR“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „EUR“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
14.
§ 19 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 6 bis 11 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird wie folgt an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende weitergeleitet:
 
 
1.
die Beteiligung nach § 46 Absatz 6 Nummer 3 und Absatz 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch auf der Grundlage der nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tatsächlich verausgabten Leistungen,
 
 
2.
die Beteiligung nach § 46 Absatz 8 in Verbindung mit Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch auf der Grundlage der nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tatsächlich verausgabten Leistungen,
 
 
3.
die Beteiligung nach § 46 Absatz 9 in Verbindung mit Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch auf Grundlage der nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tatsächlich verausgabten Leistungen im Verhältnis des jeweiligen Anteils der Ausgaben des kommunalen Trägers zu den Gesamtausgaben aller kommunalen Träger für die flüchtlingsinduzierten Ausgaben für Unterkunft und Heizung.“
 
b)
Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:
„(2) Der festgelegte Anteil nach Absatz 1 Nummer 2 gilt im Folgejahr bis zur Festlegung des neuen Anteils vorläufig. Soweit sich infolge der Festlegung des Bundes eine landesweite Über- oder Unterzahlung ergibt, wird diese im Rahmen der Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach Absatz 1 im Wege der Verrechnung für das laufende Jahr rückwirkend ausgeglichen. Der Ausgleich soll zeitnah mit der Umsetzung der Festlegung des Bundes nach § 46 Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfolgen.
(3) Der festgelegte Anteil nach Absatz 1 Nummer 3 gilt im Folgejahr bis zur Festlegung des neuen Anteils vorläufig. Soweit sich infolge der Festlegung des Bundes eine landesweite Über- oder Unterzahlung ergibt, wird diese im Rahmen der Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach Absatz 1 im Wege der Verrechnung für das laufende Jahr und ab dem Jahr 2018 für das jeweilige Vorjahr rückwirkend ausgeglichen. Dabei werden landesintern festgestellte Über- und Unterzahlungen zwischen den kommunalen Trägern im Verhältnis des jeweiligen Anteils der Ausgaben des kommunalen Trägers zu den Gesamtausgaben aller kommunalen Träger für die flüchtlingsinduzierten Ausgaben für Unterkunft und Heizung verrechnet. Der Ausgleich und die Verrechnung sollen zeitnah mit der Umsetzung der Festlegung des Bundes nach § 46 Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfolgen. Im Übrigen gilt § 46 Absatz 10 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.“
 
c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
 
d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und in Satz 3 wird die Angabe „Abs. 8 Satz 4 SGB II“ durch die Wörter „Absatz 10 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
 
e)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6, in Satz 1 werden nach den Wörtern „Auf der Grundlage der“ die Wörter „nach Absatz 4 von den kommunalen Trägern“ eingefügt und die Wörter „Abs. 8 Satz 1 und 2 SGB II“ werden durch die Wörter „Absatz 11 Satz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
 
f)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „Nummer 2“ eingefügt und die Angabe „SGB II“ wird jeweils durch die Wörter „des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“, die Angabe „BKGG“ wird durch die Wörter „des Bundeskindergeldgesetzes“ und die Angabe „Abs. 6“ wird durch die Wörter „Absatz 8 und 10 Nummer 1“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 2 wird jeweils die Angabe „SGB II“ durch die Wörter „des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“, die Angabe „BKGG“ wird durch die Wörter „des Bundeskindergeldgesetzes“ und die Angabe „Abs. 8“ wird durch die Angabe „Absatz 11“ ersetzt.
 
g)
Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Absätze 8 und 9.

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 18. Januar 2018

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2018 Nr. 2, S. 18
    Fsn-Nr.: 80

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 18. Februar 2018