1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen sowie weiterer Wirtschaftsgesetze

Vollzitat: Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen sowie weiterer Wirtschaftsgesetze vom 5. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 658)

Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen sowie weiterer Wirtschaftsgesetze

Vom 5. Dezember 2017

Der Sächsische Landtag hat am 15. November 2017 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen

Das Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen vom 18. November 1991 (SächsGVBl. S. 380), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „und Arbeit“ durch ein Komma und die Wörter „Arbeit und Verkehr“ und die Wörter „vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Juli 1998 (BGBl. I S. 1887, 3158) geändert worden ist“ werden durch die Wörter „in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 93 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und Arbeit“ durch ein Komma und die Wörter „Arbeit und Verkehr“ ersetzt.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „und Arbeit“ durch ein Komma und die Wörter „Arbeit und Verkehr“ ersetzt.
 
 
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Zwischen den beteiligten Industrie- und Handelskammern findet eine Vermögensauseinandersetzung statt; im Streitfall entscheidet das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.“
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 2
Aufsicht“.
 
b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Aufsicht über die Industrie- und Handelskammern und die öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüsse nach § 10 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern mit Sitz im Freistaat Sachsen führt das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. Die §§ 113 bis 116 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend.“
 
c)
Absatz 3 wird aufgehoben.
3.
In § 3 Absatz 3 wird das Wort „Zivilprozeßordnung“ durch die Wörter „Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 15 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
4.
§ 4 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 4
Prüfung des Jahresabschlusses
 
Die Aufsichtsbehörde kann Grundsätze für die Prüfung der Jahresabschlüsse der Industrie- und Handelskammern aufstellen (Prüfungsrichtlinien).“
5.
§ 6 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 6
Bestellung von Sachverständigen
 
Die Industrie- und Handelskammern sind berechtigt, im Rahmen der §§ 36 und 36a der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3562) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der hierzu ergangenen Vorschriften Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu vereidigen, soweit nicht durch Gesetz eine andere Zuständigkeit vorgesehen ist.“
6.
Die §§ 7 und 9 werden aufgehoben.

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Gaststättengesetzes

Das Sächsische Gaststättengesetz vom 3. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 198), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258, 2270)“ durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3562)“ ersetzt.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Zeit des Betriebsbeginns“ durch das Wort „Betriebszeit“ ersetzt.
 
 
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.“
 
b)
In Absatz 5 werden die Wörter „rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig“ durch die Wörter „richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG)“ durch das Wort „Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz“ und die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2009 (BGBl. I S. 818, 822)“ werden durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist“ ersetzt.
3.
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 oder Absatz 3“ ersetzt.
 
b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz – BZRG)“ durch das Wort „Bundeszentralregistergesetzes“ und die Wörter „110 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864, 1883)“ werden durch die Wörter „1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732)“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 3 wird die Angabe „(InsO)“ gestrichen, die Wörter „3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885, 1893)“ werden durch die Wörter „24 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693)“ und die Wörter „§ 915 Abs. 1 der Zivilprozessordnung“ werden durch die Wörter „§ 882b der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 15 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
 
 
cc)
In Nummer 4 werden die Wörter „steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung“ durch die Wörter „Bescheinigung in Steuersachen“ ersetzt.
4.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Grundgesetzes“ die Wörter „für die Bundesrepublik Deutschland“ eingefügt.
 
b)
In Absatz 3 wird die Angabe „(OWiG)“ gestrichen und die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353, 2354)“ werden durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist“ ersetzt.
5.
In § 10 Absatz 3 wird die Angabe „(SächsEAG)“ gestrichen und die Wörter „geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143)“ werden durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) geändert worden ist“ ersetzt.
6.
§ 12 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
„1.
entgegen § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,“.
 
b)
In Absatz 3 wird die Angabe „5 000 EUR“ durch die Wörter „fünftausend Euro“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 4 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 1 OWiG“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Sächsischen Ladenöffnungsgesetzes

Das Sächsische Ladenöffnungsgesetz vom 1. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 338), das durch Artikel 39 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Dieses Gesetz regelt die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen und die Zeiten des gewerblichen Anbietens von Waren außerhalb von Verkaufsstellen.“
2.
§ 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird die Angabe „5“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 wird die Angabe „4“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
 
c)
In Satz 3 wird die Angabe „2“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
3.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „6“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Satzteil nach Nummer 3 wird die Angabe „8“ durch das Wort „acht“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „10“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.
 
d)
In Absatz 4 Satzteil nach Nummer 3 wird die Angabe „3“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
4.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „4“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „(SächsSFG)“ gestrichen und die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 338, 340)“ werden durch die Wörter „das zuletzt durch das Gesetz vom 30. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 2) geändert worden ist“ ersetzt.
5.
In § 9 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Grundgesetzes“ die Wörter „für die Bundesrepublik Deutschland“ eingefügt.
6.
§ 10 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift werden die Wörter „Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen“ durch die Wörter „Besonderer Arbeitnehmerschutz“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Im Übrigen gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Verkaufsstellen die Vorschriften des § 17 Absatz 2 bis 5 und 9 des Gesetzes über den Ladenschluss in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), das zuletzt durch Artikel 430 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
 
c)
Dem Absatz 3 wird der folgende Satz angefügt:
„Diese nimmt auch die Befugnisse gemäß § 17 Absatz 8 des Gesetzes über den Ladenschluss wahr.“
7.
§ 11 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 wird die Angabe „5 000 EUR“ durch die Wörter „fünftausend Euro“ und die Angabe „15 000 EUR“ wird durch die Wörter „fünfzehntausend Euro“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „(OWiG)“ gestrichen und die Wörter „2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2253, 2354)“ werden durch die Wörter „5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295)“ ersetzt.

Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr kann den Wortlaut des Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen, des Sächsischen Gaststättengesetzes und des Sächsischen Ladenöffnungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 5. Dezember 2017

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2017 Nr. 19, S. 658
    Fsn-Nr.: 600

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Dezember 2017